Freitag, 27. Dezember 2013

Jetzt noch schnell Steuervorteile für 2013 sichern

Vom Finanzamt eine Rückzahlung erhalten ist ein Detail, über dass sich Arbeitnehmer und Selbständige in gleichem Maße freuen. Doch übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, schließt sich diese Option aus und der Steuerzahler muss am Ende nachzahlen. Es kann sich durchaus lohnen, vor dem Jahresende noch eine Bilanz zu ziehen und zu überlegen, wie sich die Steuerlast mindern und in eine Rückzahlung vom Finanzamt umwandeln lässt.

So schnell ist eine Steuerrückzahlung möglich
Beschäftigen Sie Handwerker bei sich zu Hause, können Sie jährlich bis zu 6.000 Euro beim Finanzamt abrechnen. Sie müssen die Arbeiten und gezahlten Leistungen belegen und so eine Nachvollziehbarkeit Ihrer Ausgaben generieren. Die Rückerstattung beläuft sich auf maximal 1.200 Euro, was 20% der eigentlichen Ausgaben ausmacht. Haben Sie für kommendes Jahr eine Renovierung oder Sanierung geplant, sollten Sie einige Arbeiten schon auf Ende diesen Jahres vorziehen und sich so den Steuervorteil direkt sichern. Haben Sie hingegen schon das ganze Jahr über gebaut, saniert und modernisiert und dabei die anerkannte Summe von 6.000 Euro überschritten, sprechen Sie mit den Firmen und versuchen, einige Rechnungen erst Anfang 2014 zu tilgen. Auch Ausgaben für Ihren Job können Sie gegenrechnen und so eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro nutzen. Fachliteratur und Notebooks, sowie der Arbeitsweg sind steuerlich in der Verrechnung akzeptiert. Bei technischen Geräten bis 487,90 Euro können Sie den Kaufpreis vollständig in 2013 absetzen. Bei einer höheren Ausgabe ist eine Abschreibung über mehrere Jahre notwendig.

Weitere absetzbare Ausgaben
Ein Arbeitszimmer im Eigenheim oder der Mietwohnung sind keine Seltenheit. Bis zu 1.250 Euro können Sie beim Finanzamt abrechnen und dabei die Anschaffung von Büro Equipment, aber auch die Miete oder Reinigungskosten einbeziehen. Wenn das Arbeitszimmer als Kernfragment Ihrer beruflichen Tätigkeit fungiert, sind die Kosten in 100%iger Höhe bei der Steuer absetzbar. In der medizinischen Versorgung gibt es eine Vielfalt an erbrachten Eigenleistungen. Diese Aufwendungen für Ihre Gesundheit müssen Sie zwar vorerst aus der eigenen Tasche finanzieren, können sie aber in der Steuererklärung anbringen. Die Höhe der Anrechnung ist vom Einkommen abhängig, sodass eine vollständige Angabe aller privaten Aufwendungen die beste Entscheidung ist. Das Finanzamt wird prüfen, in welcher Höhe Sie die Kosten zurückerstattet und als steuerliche Vergünstigung angerechnet bekommen.

Termine einhalten
Verluste bei Depotgeschäften müssen bis 16. Dezember beziffert und von der Bank bescheinigt werden. Beim Riester-Sparen, sowie der Überprüfung der Steuerklasse bei Ehepartnern steht der 31. Dezember als Stichtag.
Als letztes zu benennen wären die Spenden, die als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Generell gilt, dass Kirchensteuer und ähnliche Abgaben bis 36 Euro angerechnet werden. Spenden bis 200 Euro müssen nicht mit einer Quittung, sondern können allein über den Kontoauszug nachgewiesen und vollständig verrechnet werden. Bei Spenden auf Sonderkonten für Katastrophen wie beispielsweise die Flut im Sommer, sind in größerer Höhe anrechenbar und wirken sich somit positiv auf die Steuer aus. Stehen Einnahmen und Ausgaben noch nicht in einem harmonischen Verhältnis, können Sie dies mit einer spontanen Spende bis zum Jahresende noch ändern und dabei Gutes tun.

Weitere interessante Tipps zu diesem Thema gibt es bei finanzen.net im Artikel "Woran ich jetzt noch denken muss: 33 Steuer-Tipps" von Stefan Rullkötter (Euro am Sonntag).

  Lastminute-Express.de
Werbung

Montag, 23. Dezember 2013

Was sind Verzugszinsen?

Bei der Nichteinhaltung einer Ratenzahlung oder Rechnungszahlung kann es zu einem sogenannten Verzug kommen, bei dem dann auch entsprechende Zinsen aufgeschlagen werden. Diese Zinsen kommen dann zu dem Gesamtbetrag hinzu und müssen umgehend entrichtet werden. Diese Verzugszinsen sind aber gesetzlich festgeschrieben und aus diesem Grund kann ein Gläubiger nicht irgendeinen Betrag X als Verzugszinsen einsetzen. Das Gesetz schreibt einen festen Satz von 4,62 Prozent im Jahr vor. Allerdings bezieht sich diese Zahl nur auf private Verträge. Ein Geschäftsmann, der bei einem anderen Unternehmen in Verzug gerät, muss mit Verzugszinsen in Höhe von 7,62 Prozent rechnen.

Wovon ist der Zinssatz abhängigDer jährliche Zinssatz ist aber abhängig von vielen verschiedenen Faktoren und wird dadurch auch beeinflusst. Diesen Zinssatz errechnet immer die Deutsche Bundesbank und wird als sogenannter Basiszinssatz ermittelt. Die Europäische Zentralbank ist an der Entwicklung des Zinssatzes erheblich beteiligt, da sich die Deutsche Bundesbank nach diesem richtet. Durch die Zinssenkungen der Europäische Zentralbank, hat sich der Basiszinssatz sogar in den negativen Bereich gebracht. Dieser liegt derzeit bei 0,38 Prozent im Minus. Der Verzugszins darf für Privatpersonen nur 5 Prozentpunkte darüber liegen und der Verzugszins für Geschäftspersonen hingegen sogar 8 Prozentpunkte. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt diese Zahlen und diese sind festgeschrieben. Die derzeitigen Verzugszinsen belaufen sich aus diesem Grund für Privatpersonen auf 4,62 Prozent und 7,62 Prozent für Geschäftspersonen.

Basiszinssatz wird zweimal jährlich angepasstDie aktuellen Basiszinssätze werden zwei Mal im Jahr von der Deutschen Bundesbank überarbeitet. Nach der Überarbeitung können diese neuen Regelungen im Internet eingesehen werden. So niedrig, wie der Zinssatz in diesem Jahr ist, war er noch nie. Im Januar 2013 ist der Basiszinssatz zum ersten Mal unter die 0 Prozent Marke, mit 0,13 Prozent gesunken und hat sich auch bis heute noch nicht erholt. Am höchsten war dieser Zinssatz hingegen im Jahr 2008, das war noch vor der Finanzkrise, von der die ganze Welt betroffen war. Da war der Basiszinssatz noch bei 3,32 Prozent. Die Verzugszinsen für die Privatpersonen beliefen sich damals auf 8,32 Prozent und 11,32 Prozent für Geschäftspersonen. Nach dem Einsetzen der Finanzkrise konnte ein stetiger Abfall beobachtet werden. Innerhalb eines Jahres ging der Prozentsatz nahe an die 0 Prozent Marke hinunter.

Rechtliche Grundlage regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt auch, ab wann die Verzugszinsen gezahlt werden müssen. Schuldner müssen mit Verzugszinsen rechnen, wenn sie mit der Zahlung der fälligen Beträge länger als 30 Tage in Verzug geraten. Es finden sich im Internet zahlreiche Rechner, z.B. unter basiszins.info die es erlauben, den aktuellen Zinssatz richtig zu berechnen. Es kann auch sein, dass die Zinsen höher sind, als die gesetzlich geregelten. Das dürfen Kreditgeber auch, wenn es vorher per Vertrag festgehalten wurde. Es kann sogar passieren, dass der Gläubiger einen Schadenersatz fordert.

  ÖffnungszeitenBuch 
Werbung

Dienstag, 10. Dezember 2013

Nicht vorschnell kündigen - Wie Sie auf die Prämienerhöhung der Wohngebäudeversicherung richtig reagieren

Wenn Sie über eine Prämienerhöhung zu Ihrer Wohngebäudeversicherung in Kenntnis gesetzt werden, sollten Sie in keinem Fall vorschnell kündigen. Bleiben Sie gelassen und nutzen Vergleiche im Internet, um sich nach einem günstigeren Angebot umzusehen und eine Wohngebäudeversicherung nach Ihren Vorstellungen zu finden.

Gründe der Prämienerhöhung prüfen
Stürme, Hagel und Überschwemmungen, sowie weitere Einflüsse können die Wohngebäudeversicherung in ihren Kosten ansteigen lassen. Doch müssen Sie das als Versicherungsnehmer nicht so hinnehmen, vor allem wenn Sie selbst keinen Grund für eine Prämienerhöhung geliefert haben. Eine Prämienerhöhung ist dann legitim, wenn Sie entweder im vergangenen Jahr einen Wohngebäudeversicherung Schaden gemeldet, oder aber die Assekuranz eine höhere Leistung mit den höheren Prämien verknüpft. Sogar eine außergewöhnliche Kündigung ist möglich, wenn die Erhöhung der Kosten ohne eine Steigerung der Leistungen erfolgt. Dies gilt aber nicht für Versicherungsnehmer, deren Vertrag eine Dynamik enthält und so eine jährliche Anpassung beinhaltet. Um eine Versicherungslücke zu vermeiden, sollten Sie vor der Kündigung unbedingt eine neue Wohngebäudeversicherung wählen und so einen nahtlosen Übergang im Versicherungsschutz gewährleisten.

Entscheidungen gründlich überlegen
Als Hausbesitzer müssen Sie eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Risiken durch äußere Einflüsse, Brand- oder Wasserschäden können den Totalverlust und somit den finanziellen Ruin des Immobilienbesitzers bedeuten. Schon ehe ein Baukredit vergeben wird, muss der Antragsteller und zukünftiger Immobilienbesitzer eine Police zur Wohngebäudeversicherung vorweisen. Solange ein Kredit läuft, kann die Bank vom Kreditnehmer verlangen, dass er Änderungen oder eine Kündigung der Wohngebäudeversicherung bei der Bank anzeigt und sich die Genehmigung hierfür einholt. Das heißt aber nicht, dass Baufinanzierer die Versicherung nicht wechseln können. Enthält die bisherige Police beispielsweise den Vermerk zur groben Fahrlässigkeit, ist ein Wechsel eine sinnvolle und nicht nur kostengünstigere Entscheidung. Bei einem winzigen Passus kann es zu einem großen Rechtsstreit kommen, ob die grobe Fahrlässigkeit greift, oder aber die Versicherung den entstandenen Schaden übernimmt.

Verträge genau lesen und vergleichen
Entsteht ein Brand durch eine unbeaufsichtigte Kerze, kann eine Versicherung mit dem Passus grobe Fahrlässigkeit dazu tendieren, die Kostenübernahme zu verweigern und dem Geschädigten die Schuld am Geschehnis zuschreiben. Auch wenn Policen ohne den Passus häufig teurer sind, ist die Abwicklung in Versicherungsfragen kompetenter und in der Regel unbürokratischer. Eine gute Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten nicht nur für höhere Gewalt und äußere Einflüsse, sondern auch für Abbruch- und Aufräumarbeiten in einem Versicherungsfall. Der Wiederaufbau kann dann gezahlt werden, ist die Versicherungssumme in dieser Höhe aufgezeigt und eine Übernahme für den Wiederaufbau vertraglich fixiert. Bei Eigentümergemeinschaften ist es üblich, dass neue Mitglieder in den bestehenden Vertrag integriert werden und somit den gleichen Versicherungsschutz genießen, wie Mitglieder, die den Vertrag in der Vergangenheit mit der Assekuranz vereinbart haben.
Ehe man zu einer voreiligen Kündigung tendiert, sollte man mit der Assekuranz in Kontakt treten und herausfinden, warum eine Prämienerhöhung erfolgt ist. Wird ein Wechsel angestrebt, sollten Sie einen kostenlosen Vergleich anstreben und sich eine Versicherung suchen, die Ihren Ansprüchen gerecht wird und eine hohe Leistung für eine akzeptable Prämie ermöglicht. Am besten wählen Sie eine Versicherung, die den Passus grobe Fahrlässigkeit nicht im Vertrag enthält.

So finden Sie einen groben kostenlosen Vergleich einer Wohngebäudeversicherung
Aufgrund vieler Tarifmerkmale und verschiedener Auslegungen der Versicherer können Online-Rechner für die Wohngebäudeversicherung nur als eine grobe Orientierung dienen. Profitieren Sie von meinem Insiderwissen und vereinbaren Sie bei Fragen zu diesem Thema einen Termin zur Online-Beratung oder treten Sie unverbindlich mit mir in Kontakt. Es wird sich für Sie lohnen!

Werbung