Nur die Grundversorgung ist abzugsfähig
Die Beiträge zur sogenannten Basisversorgung in einer Krankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Werden bei einer privaten Krankenversicherung Tarife gewählt, die einen bestimmten jährlichen Selbstbehalt vorsehen, sind die Beiträge geringer. Da diese Beitragsersparnis nur auf dem Selbstbehalt beruht, wurde argumentiert, dass die bis zur Höhe des Selbstbehaltes getragenen Krankheitskosten wie die Beiträge zur Versicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen wären. Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung jedoch widersprochen. Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz ausdrücklich nur einen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung vorsieht. Darum handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitsaufwendungen aber nicht.
Krankheitsaufwendungen innerhalb vom Selbstbehalt sind außergewöhnlichen Belastungen
Die selbst getragenen Krankheitsaufwendungen können nur innerhalb des Selbstbehaltes im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Dabei wird allerdings eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung angerechnet, sodass sich die bis zum Selbstbehalt getragenen Krankheitsaufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe steuerlich ansetzen lassen. Diese steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Abzug bei Krankenversicherungen ohne Selbstbehalt verstößt nach Meinung des Bundesfinanzhofes nicht gegen Verfassungsgrundsätze. Laut dem Bundesfinanzhof ist dieses Ergebnis die Konsequenz für die Freiheit, seinen Krankenversicherungstarif zu wählen und sich für die im Einzelfall voraussichtlich günstigste Versicherungsvariante zu entscheiden.
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