Montag, 20. Februar 2017

Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung keine Sonderausgaben

Bei Privaten Krankenversicherungsverträgen werden häufig Selbstbehalte vereinbart. Es wird damit festgelegt, wie hoch die Eigenbeteiligung bei ambulanten oder stationären Leistungen ist. Der Versicherte kann so den monatlichen Beitrag reduzieren und auch durch die Leistungsfreiheit eine Beitragsrückerstattung von seinem Versicherer erhalten. Je höher der Selbstbehalt ist, um so größer wird die Beitragsersparnis. Strittig war bisher, ob die Aufwendungen innerhalb des Selbstbehaltes einkommensteuerrechtlich als Sonderausgabe abziehbar sind.

Nur die Grundversorgung ist abzugsfähig
Die Beiträge zur sogenannten Basisversorgung in einer Krankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Werden bei einer privaten Krankenversicherung Tarife gewählt, die einen bestimmten jährlichen Selbstbehalt vorsehen, sind die Beiträge geringer. Da diese Beitragsersparnis nur auf dem Selbstbehalt beruht, wurde argumentiert, dass die bis zur Höhe des Selbstbehaltes getragenen Krankheitskosten wie die Beiträge zur Versicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen wären. Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung jedoch widersprochen. Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz ausdrücklich nur einen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung vorsieht. Darum handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitsaufwendungen aber nicht.

Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht 2006

Krankheitsaufwendungen innerhalb vom Selbstbehalt sind außergewöhnlichen Belastungen
Die selbst getragenen Krankheitsaufwendungen können nur innerhalb des Selbstbehaltes im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Dabei wird allerdings eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung angerechnet, sodass sich die bis zum Selbstbehalt getragenen Krankheitsaufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe steuerlich ansetzen lassen. Diese steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Abzug bei Krankenversicherungen ohne Selbstbehalt verstößt nach Meinung des Bundesfinanzhofes nicht gegen Verfassungsgrundsätze. Laut dem Bundesfinanzhof ist dieses Ergebnis die Konsequenz für die Freiheit, seinen Krankenversicherungstarif zu wählen und sich für die im Einzelfall voraussichtlich günstigste Versicherungsvariante zu entscheiden.

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Dienstag, 14. Februar 2017

Was ist eigentlich ein Basiskonto?

Jeder Verbraucher hat seit dem 18. Juni 2016 Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto, das ihm grundlegende Zahlungsgeschäfte ermöglicht. Dazu gehören Ein- und Auszahlungen in bar, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Kartenzahlungen. Das Geldinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, dem Besitzer eines Basiskontos auch einen Überziehungsrahmen einzuräumen.

Gesetzliches Recht auf Zahlungsgeschäfte für alle
Die gesetzliche Pflicht, für Verbraucher Basiskonten anzubieten, trifft alle Bankinstitute, welche auch für andere Verbraucher Zahlungskonten führen. Die Bankinstitute dürfen das Konto nicht an einen festen Wohnsitz des Antragstellers binden. Somit steht der Zugang zu einem Basiskonto auch Obdachlosen offen, die postalisch über Angehörige, Bekannte oder eine Beratungsstelle erreichbar sind. Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltsrecht, die nicht abgeschoben werden, können ebenfalls ein Basiskonto beanspruchen.

Die Bankinstitute sind jedoch nicht verpflichtet, das Basiskonto kostenfrei zu führen. Die gesetzlichen Vorgaben schreiben lediglich vor, dass das Entgelt „angemessen" sein muss. Wie dies genau definiert wird, müssen möglicherweise Gerichte klären. Das Basiskonto muss mindestens Ein- und Auszahlungen in bar, Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge und Kartenzahlungen ermöglichen. Bietet das Bankinstitut auch die Möglichkeit an, ein Konto online führen zu können, so muss sie dies auch für das Basiskonto anbieten.

Anzahl der Girokonten in Deutschland im Jahr 2015 nach Bankengruppen

Die Legitimation kann von den Bankinstituten gefordert werden
Ein Bankinstitut kann eine Kontoeröffnung auch ablehnen, wenn beispielsweise der Antragsteller bereits ein anderes Basiskonto in Deutschland hat oder er sich nicht ausweisen kann. Jedoch darf wegen fehlender Bonität oder einer schlechten Schufa-Auskunft ein Antragsteller nicht abgewiesen werden.

Wenn ein Bankinstitut dennoch einen Kontoeröffnungsantrag ablehnt, hat der Betroffene die Möglichkeit, sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu beschweren. Dazu gibt es ein gesetzlich vorgesehenes Formular. Für den Beschwerdeführer ist das Bafin-Prüfverfahren kostenfrei. Wenn der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, wird durch die Bafin die Konteneröffnung gegenüber dem Bankinstitut angeordnet.

Die Rechtsgrundlage für die Basiskonten ist das Zahlungskontengesetz. Viele Verbraucher hatten bis dahin keinen Zugang zu einem eigenen Girokonto. Dies hatte zur Folge, dass sie hohe Gebühren für Bar-Überweisungen zahlen mussten und Schwierigkeiten hatten, Gehälter oder Sozialleistungen zu empfangen. Für die Einrichtung ist es erforderlich, bei einer Bank einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos zu stellen. Hierfür soll das gesetzlich vorgesehene Formular verwendet werden, dass die Bank dem Verbraucher kostenfrei zukommen lassen muss. Wenn das Bankinstitut auch einen Internetauftritt hat, so muss das Formular dort auch zum Abruf zur Verfügung stehen.

zum Beschwerdeformular - Basiskonto

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