Dienstag, 30. Januar 2018

Winterzeit ist Einbruchzeit

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist Deutschland im Jahr 2016 leicht zurückgegangen. Es wurden 140.000 Fälle registriert und damit ist die Anzahl im Vergleich zum Vorjahr um 20.000 Fälle gefallen. Dennoch ist dies immer noch eine sehr hohe Anzahl. Speziell in den dunklen Jahreszeiten haben Einbrüche in Deutschland Hochkonjunktur. Die Zahl der Haus- und Wohnungseinbrüche nimmt im Schnitt um rund 40 Prozent von Oktober bis März zu, was aus den Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor geht.

Nach der Zeitumstellung geht es los
Aufgrund der frühzeitig eintretenden Dunkelheit, ist es für Einbrecher recht schnell und einfach möglich, zu erkennen, ob jemand zu Hause ist oder nicht. Jeder Haushalt kann praktisch von einem Einbruch betroffen werden, ungeachtet der Tatsache, ob sich darin wertvolles Eigentum befindet oder nicht. Die folgende Grafik zeigt anhand von Daten des statischen Bundesamts, in welchen Städten und Gemeinden bestimmte Delikte am häufigsten vorkommen.



So können Sie sich selbst und Ihre Nachbarn schützen
In Deutschland sind höchstens fünf bis zehn Prozent der Wohnungen „fachmännisch gesichert“. Doch auch mit einfachen Maßnahmen und richtigem Verhalten kann man den Schutz erhöhen, bzw. die Einbrecher abschrecken.
  • Sorgen Sie immer - auch in Abwesenheit – für eine gute Beleuchtung Ihrer Wohnung. So wirkt Ihr Heim bewohnt.
  • Sorgen Sie weiterhin für gute Einsehbarkeit und für eine Außenbeleuchtung Ihres Hauses.
  • Verschließen Sie beim Verlassen der Wohnung alle Fenster und Türen. Lassen Sie kein Fenster auf Kipp stehen.
  • Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Nachbarn. Versuchen Sie innerhalb der Nachbarschaft auf Ihre Wohnungen und Häuser zu achten.
  • Seien Sie misstrauisch bei Ihnen unbekannten Personen und Fahrzeugen im Umfeld Ihres Heimes. So z.B. bei an der Haustür bettelnden Erwachsenen und Kindern, häufig wollen diese nur ausspähen, ob jemand zu Hause ist.
  • Wenn Sie etwas Verdächtiges bemerken, versuchen Sie Personen- oder  Fahrzeugbeschreibungen und das Kennzeichen möglichst genau zu notieren. Anschließend verständigen Sie sofort über den Notruf 110 die Polizei.
Einbruchschutzkampagne K-EINBRUCH der Polizei
Umfassende Informationen rund um das Thema liefert die Einbruchschutzkampagne der Polizei „K-Einbruch“ – unter anderem auf der Internetseite  http://www.k-einbruch.de.  Hier gibt es Verhaltenstipps sowie Ratschläge der Polizei zu geeigneter Sicherungstechnik, alles unter dem Menüpunkt  „Sichern Sie Ihr Zuhause“. Besucher der Seite können sich durch ein „interaktives Haus“ klicken und sich Stellen im Haus oder der Wohnung anzeigen lassen, die besonders gesichert werden sollten.

Maßnahmen zum Einbruchschutz werden gefördert!
Wussten Sie schon, dass Maßnahmen zum Einbruchschutz durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert werden? Umfassende Informationen zu den Möglichkeiten der staatlichen Förderung von Einbruchschutz finden Sie hier: www.k-einbruch.de/foerderung. Es gilt eine Sensibilität für das Thema Sicherung des Eigenheims zu schaffen, aus der die Bereitschaft zur Investition in geprüfte und zertifizierte einbruchhemmende Sicherheitstechnik resultiert. Eine Übersicht über die kostenlosen Broschüren und Faltblätter finden Sie unter http://www.polizei-beratung.de/medienangebot/diebstahleinbruch.html.

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Riester-Rente – Das ändert sich zum Januar 2018

Freitag, 26. Januar 2018

Riester-Rente - Das ändert sich zum Januar 2018

Zum Jahreswechsel 2018 gibt es für Riester-Renten-Sparer und Riester-Renten-Interessenten fünf Neuerungen. So wird die Grundzulage steigen und bei kleinen Renten wird die Abfindung angepasst. Nachfolgend finden Sie die Details zu den einzelnen Änderungen.

1. Neuerung - Die Grundzulage steigt
Ab dem 1. Januar 2018 wird die staatliche Förderung bei der Riester-Rente erhöht. Vom Bundesfinanzministerium (BMF) wurde mitteilt, dass die Grundzulage von 154,00 auf 175,00 Euro pro Jahr erhöht wird. Bei der Kinderzulage gibt es keine Änderung. Hier gelten die bisherigen Förderungen, wonach es für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, zusätzlich 300,00 Euro und für davor geborene Kinder 185,00 Euro pro Jahr und Kind gezahlt werden. Laut einer Berechnung des BMF kämen für einen Förderberechtigten mit zwei Kindern 15.000,00 Euro an Zulagen zusammen. Vorausgesetzt wurde, dass über 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt wurde und das der Förderberechtigte mindestens 4 Prozent der Einkünfte, maximal 2.100,00 Euro, pro Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlt hat. Die erhaltenden Zulagen wurden hierbei mit angerechnet.

Welche Altersvorsorgeformen sind bekannt

2. Neuerung - Abfindung von Kleinstrenten
Auch bei der Abfindung von Kleinstrenten gibt eine neue Regelung. Bisher besteht die Möglichkeit, wenn der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering ist, dass der Anbieter das Recht hat, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden.

Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr ihrer Auszahlung voll zu versteuern. Ab 2018 ändert sich dies nun und es gibt für Riester-Renten-Sparer hierbei eine Ermäßigungen, denn es muss die „Fünftelregelung“ angewendet werden. Die Auszahlung wird zwar voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus.
Damit soll verhindert werden, dass der Steuersatz durch eine Einmalzahlung in dem Auszahlungsjahr über die Steuerprogression stärker steigt als bei Verteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre. Zudem müssen neue Riester-Produkte ab 2018 das Wahlrecht enthalten, dass Riester-Renten-Sparer wählen können, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Der Vorteil diese Regelung besteht darin, dass dann beispielsweise erreicht wird, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs ausgezahlt wird. Üblicherweise hat man dann geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist dadurch geringer, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt.

3. Neuerung - Freibetrag für die Grundsicherungsleistungen
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es künftig einen Freibetrag von monatlich 100 Euro. Dies bedeutet, dass Riester-Renten künftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet werden. Wenn die Riester-Rente höher als 100,00 Euro ist, dann ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Dadurch können bis zu 202,00 Euro ohne Anrechnung zusammenkommen.

In einer Beispielrechnung des BMF, wird ein Rentner mit einer monatlichen Riester-Rente von 160,00 Euro als Grundlage gewählt. Diese Einkünfte reichen aber nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Deshalb beantragt er die Grundsicherung. Seine Riester-Rente muss dabei als Einkommen angerechnet werden. Und hier greift nun der neue Freibetrag:
Bei seiner Riester-Rente sind 100,00 Euro anrechnungsfrei, sowie 30 Prozent der übersteigenden 60,00 Euro, was 18,00 Euro entspricht. Dadurch sind dann insgesamt 118,00 Euro anrechnungsfrei und es werden nur 42,00 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt.

Die 118,00 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen beziehungsweise seinen anderen Einkünften.

Anzahl der abgeschlossenen Riester-Verträge

4. Neuerung - Wegfall der Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es die Möglichkeit, dass die Beiträge auch durch eine Riester-Zulage gefördert werden können. Dies kann vor allem für Sparer mit Kindern vorteilhaft sein, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Bisher waren diese Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Dadurch kam es zu einer „Doppelverbeitragung“. Denn sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch dies ändert sich zum Jahreswechsel 2018. Hier gilt nun, dass Leistungen aus dem „betrieblichen Riestervertrag“ in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.

5. Neuerung - Verfahrensverbesserungen bei Beamten und anderen Staatsbediensteten
Für riesternde Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit & Co. gilt, dass sie einwilligen müssen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. In der Vergangenheit musste dies bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres passieren. Ab dem Jahr 2019 brauchen Beamte & Co. diese Einwilligung nun grundsätzlich nur noch im Beitragsjahr erteilen. Wenn sich herausstellt, dass dies vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. So sollen Fehler früher aufgedeckt werden.

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