Krankenkasse darf die Zustimmung nicht einfach verweigern - Antrag nötig
Der Fall: Wenn man als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen krank geschrieben ist, bekommt man ein Krankengeld von der Krankenkasse statt dem Gehalt vom Arbeitgeber. In dem verhandelten Fall ging es um einen Gerüstbauer, der wegen eines Bandscheibenvorfalls mehrere Wochen krankgeschrieben war. Er beantragte bei seiner Krankenkasse einen 5-tägigen Urlaub, den er in seinem Ferienhaus in Dänemark verbringen wollte. Auch seine behandelnde Ärztin sah in der Reise kein Problem. Seine Krankenkasse lehnte für die Urlaubstage die weitere Auszahlung des Krankengeldes ab, da die lange Fahrt, zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen könnte. Das geschah zu Unrecht, so das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen B 3 KR 23/18 R.
Attest besorgen: Die Krankenkasse muss laut dem Urteil dem Urlaub bei fortlaufender Zahlung des Krankengeldes zustimmen, wenn durch den Arbeitnehmer keinen Missbrauch von Leistungen erfolgt. In dem vorliegenden Fall gab es hierfür keine Anzeichen, denn die Arbeitsunfähigkeit des Gerüstbauers stand zweifelsfrei fest und seine Ärztin stimmte der Urlaubsfahrt zu. Rat der Verbraucherzentrale: Betroffene Arbeitnehmer sollten sich von ihrem Arzt per Attest bescheinigen lassen, dass sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes arbeitsunfähig sind und aus medizinischer Sicht nichts gegen die Reise spricht.
Antrag weiter nötig: Allerdings dürfen die Krankengeld-Bezieher trotz der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht einfach in den Urlaub losfahren, ohne das die Krankenkasse vorab einen eventuellen Missbrauch überprüfen kann. Empfehlung der Verbraucherschützer: Um das Krankengeld nicht zu gefährden, sollten arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und sich die Genehmigung für den EU-Urlaub einholen. Krankgeschriebene, die von der Krankenkasse zu einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung aufgefordert werden, sollten dem Folge leisten und zum Arzt hingehen.
Nur EU-Urlaube: Das Krankengeld gibt es nur, wenn sich der Urlauber in einem EU-Staat aufhält. Hintergrund: In der EU gilt das Prinzip des Geldleistungsexports, wonach Versicherte, die sich in einem anderen Mitgliedsland befinden, weiter Anspruch auf Geld haben, das der Leistungsträger nach inländischem Recht zahlt. Außerhalb der EU gilt das jedoch nicht, so der Hinweis der Verbraucherzentrale. Bei Krankgeschriebenen, die sich auf eine Fernreise begeben, kann die Krankenkasse die Krankengeldleistung daher einstellen.
Krankengeldzahlung bei Arbeiternehmern
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen den Lohn oder das Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung). Anschließend zahlt dann die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.537 Euro im Monat beziehungsweise 54.500 Euro im Jahr (Stand: 2019), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes. Allerdings gehen hiervon noch die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Nicht selten erleiden Arbeitnehmer krankheitsbedingte Verluste bis zu einem Viertel des Nettoeinkommens. Die Dauer des Krankengeldes ist während der Mitgliedschaft grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist das Krankengeld einschließlich der Entgeltfortzahlung auf einen Zeitraum von 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren beschränkt.