Unverheiratete mit gemeinsamen Eigentum (z.B. Immobilie):
Hier ist zu beachten, dass Lebenspartner nicht zu den gesetzlichen Erben gehören . Erst mit der Heirat greift das Ehegattenerbrecht. Ohne eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung gehen somit Lebenspartner leer aus. Dies ist besonders problematisch, wenn es beispielsweise gemeinsame Vermögenswerte, wie etwa eine eigengenutzte Immobilie gibt.
Haben unverheiratete Partner eine Immobilie finanziert, werden sinnvollerweise Risikolebensversicherungen über Kreuz abgeschlossen, damit dann die Todesfallleistung erbschaftsteuerfrei bleibt. Im Todesfall wird mit der Versicherungsauszahlung das gemeinsame Darlehen getilgt. In der Höhe des von den Erben übernommenen Finanzierungsanteils, ist das eine Schenkung des überlebenden Partners an die Erben des Verstorbenen. Bei einem Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro und einem Steuersatz von 30 Prozent, ist dies so sicher nicht gewollt.
Verheiratete ohne Kinder:
Da Ehegatten immer neben den Verwandten erben, entsteht ohne eine letztwillige Verfügung eine Erbengemeinschaft. Das Wesen einer Erbengemeinschaft ist, dass alle Vermögenswerte allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehören, Entscheidungen entsprechend gemeinsam getroffen werden. Dass dies in der Abwicklung zwischen Ehegatte und Schwiegereltern bzw. Schwager oder Schwägerin in der Realität nicht unbedingt immer reibungslos funktioniert, liegt nahe. Besonders brisante Situationen können entstehen, wenn ein neuer Partner (sozusagen als „Ersatz“ des Verstorbenen) hinzukommt.
Will man all diesen Problemen aus dem Wege gehen, bedarf es der gegenseitigen Einsetzung der Ehepartners zu Alleinerben, entweder in einem gemeinschaftlichen oder zwei Einzeltestamenten. Dadurch entstehen möglicherweise Pflichtteilsansprüche, sofern Eltern noch leben. Sind diese bereits verstorben, gibt es keine Pflichtteilsberechtigten mehr. Im Rahmen dessen sollte auch geklärt werden, wohin das Vermögen beim Tode des länger Lebenden gehen soll. Dies regelt man in Einzeltestamenten über die Einsetzung desjenigen als Ersatzerben oder bei gemeinschaftlichen Testamenten durch eine Schlusserbeneinsetzung.
Mit der Volljährigkeit endet die Sorgeberechtigung für Eltern gegenüber ihren Kindern
Vielen ist nicht bewusst, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit und der damit endenden Sorgeberechtigung auch sämtliche Auskunfts- und Vertretungsrechte der Eltern enden. Liegt z.B. der 19-jährige Sohn nach einem Unfall auf der Intensivstation und kann seinen Willen nicht äußern und der behandelnde Arzt benötigt für bestimmte Behandlungen eine Zustimmung des Patienten, kann diese nicht mehr rechtswirksam von den Eltern erteilt werden. In diesen Fällen muss dann automatisch das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, welches dann einen amtlichen Betreuer einsetzt.
Es ist daher dringend zu empfehlen, dass alle Volljährigen eine entsprechende Vorsorgevollmacht erstellen, in der z.B. die Eltern bevollmächtigt werden. Eine Beglaubigung der Unterschrift in der Vollmacht ist notwendig, wenn es um Grundstücksbelange geht. Eine notarielle Form ist zwingend, wenn Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden sollen.
Eine praktische und immer aktuelle Möglichkeit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung bietet der C.H.BECK Verlag mit seinem Online-Angebot Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter.
Erreichbar ist dies unter: www.patientenverfügung.beck.de
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