Eine besonders schwerwiegende Maßnahme gegen einen Schuldner ist die Pfändung. Hierbei werden nahezu sämtliche Kosten über das Bankkonto abgewickelt. Zahlungen von Fixkosten an den Strom- oder Internetanbieter sind für Betroffene vorerst nicht mehr möglich, während Mahnkosten durch verspätete Tilgung der Schuld in eine sogenannte Schuldenspirale führen. Durch schnelles Handeln lässt sich für Schuldner dieses Horrorszenario abwenden.
Was bedeutet eine Pfändung?
Im Falle einer Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine staatliche Beschlagnahme von Forderungen oder Gegenständen zur Verwertung im Sinne der Tilgung einer bestehenden Schuld. Im Falle der Sachpfändung erfolgt die Inbesitznahme von Sachen durch das Anbringen eines Pfandsiegels oder die Ingewahrsamnahme. Pfändbar in diesem Sinne sind sämtliche Gegenstände aus dem Inventar eines Schuldners, unabhängig von seinen Besitzansprüchen. Für unbeteiligte Dritte besteht so die Möglichkeit zur Drittwiderspruchsklage mit dem Zweck der Herausgabe. Die Sachpfändung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
Für Betroffene in der Regel invasiver ist die Pfändung von Vermögensrechten durch einen erwirkten Überweisungs- und Pfändungsbeschluss, von dem auch der Lohn betroffen ist. Mit inbegriffen sind so unter anderem Eintragungen im Grundbuch oder Lebensversicherungen. Für Kinder oder Ehegatten lässt sich der Vertragsschutz mit Zustimmung des Betroffenen durch die Zahlung der anfallenden Prämien aufrechterhalten. Ausgeschlossen von der Pfändung sind diverse Bezüge aus diversen Hilfskassen und Sterbegeldversicherungen sowie Gelder aus Waisen- und Witwen Kassen.
Voraussetzungen für eine Pfändung
Es gibt diverse Voraussetzungen, die für eine Pfändung durch den Gläubiger gelten. So darf er das Vermögen eines Schuldners lediglich unter folgenden Bedingungen gepfändet werden:
- Der Gläubiger befindet sich im Besitz eines Vollstreckungstitels, der im Vorfeld beantragt und dem Schuldner erfolgreich zugestellt wurde.
- Es ist ein Pfändungsantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Eine Pfändung ohne eingegangenen Antrag ist nicht rechtens.
Beide Voraussetzungen sind vor allem im Zivilrecht gegeben. Staatliche Organe wie das Finanzamt bedürfen nur einer simplen Vollstreckungsforderung. Auch die Kontopfändung ist an denselben Voraussetzungen gebunden. Allerdings ist eine Pfändung nur dann möglich, wenn das Konto auf den Schuldner läuft und der Bank ein Überweisungs- und Pfändungsbeschluss vom Gerichtsvollzieher vorliegt. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, erweist sich eine Kontopfändung als äußert schmerzhaft für einen Schuldner. Neben dem Einziehen der Girocard (EC -Karte) ist das Abheben von Bargeld für den Schuldner nicht mehr möglich. Auch Lastschriften oder Daueraufträge entfallen, was die Zahlung von laufenden Fixkosten wie Strom, Internet oder Miete verhindert.
Pfändung durch das Finanzamt
Für öffentliche Staatsorgane wie das Finanzamt ist die Pfändung des Kontos deutlich vereinfacht. Bestehende Forderungen aus versäumten Zahlungen, etwa Nachzahlungen von Steuergeldern oder verpasste Krankenkassenbeiträge, gelten als öffentliches Recht. Zur Vollstreckung genügt dem Finanzamt somit ein einfacher Leistungsbescheid. Ein solcher Bescheid ist als Voraussetzung einer Pfändung dem Schuldner zuzustellen. Im Falle eines durch den Schuldner zu verantwortenden Zahlungsverzuges kann das Finanzamt nach eigenem Ermessen eine Einziehungs- und Pfändungsverfügung erlassen. Die Einforderung bestehender Schulden erweist sich im Vergleich zum Privatrecht als deutlich vereinfacht.
Pfändungsschutzkonto: Konto vor der Pfändung schützen
Durch schnelles Handeln lässt sich das Schlimmste für den Schuldner abwenden. Spätestens unmittelbar nach dem Eingang eines Vollstreckungsbescheids oder einer Mahnung durch das Finanzamt oder der Krankenkasse sollte die Einrichtung eines P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) erfolgen. Die Schutzmaßnahme bietet Sicherheit gegen rigorose Maßnahmen wie die Kontopfändung, vorwiegend auch dann, wenn schon eine EV (eidesstattliche Versicherung) vorliegend ist. Eine Offenlegung sämtlicher Kontodaten ist nämlich durch die EV gegeben.
Ein P-Konto ist für Schuldner die einzige legitime Möglichkeit, sein Konto vor einer Pfändung zu schützen und somit sämtliche Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Normale Girokonten oder Basiskonten sind vor Pfändungen nicht gefeit. Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ist bei den Banken nicht mit Kosten verbunden und erfolgt auf Antragstellung. Gläubigern steht pro Monat ein gewisses nicht pfändbares Einkommen zu. Automatisch ist ein Guthaben von 1.133,80 Euro im Kalendermonat gesichert. Auf Antrag lässt sich der Freibetrag auch erhöhen.
Weitere Informationen zum Thema “Pfändung” finden Sie unter der Internetseite: www.schuldnerberatung.de/pfaendung/
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