Sonntag, 12. Oktober 2025

Überweisungen: Ab Oktober 2025 neue Namensprüfung bei Zahlungen und was man dazu wissen sollte

 Ab dem 9. Oktober 2025 wird im gesamten Euroraum eine neue Pflichtprüfung für SEPA-Überweisungen eingeführt. Demnach müssen Banken künftig vor dem Absenden einer Überweisung prüfen, ob IBAN und Empfängername übereinstimmen. Dies soll mehr Sicherheit bei Überweisungen schaffen, wodurch es bei Abweichungen und Schreibfehler Zahlungen gestoppt werden können. Was dies in der Praxis bedeutet, soll in diesem Beitrag beleuchtet werden.

Sicherer zahlen mit Verification of Payee

Ab Oktober 2025 tritt im gesamten Euroraum eine neue Pflichtprüfung für SEPA-Überweisungen in Kraft: Verification of Payee (VoP). Dabei wird der Name des Zahlungsempfängers mit dem beim Bankinstitut hinterlegten Kontoinhaber abgeglichen. Ziel dieser Regelung ist es, Überweisungsfehler und Betrugsfälle zu verhindern.

Empfängerüberprüfung – Jede Überweisung wird vor dem Absenden automatisch analysiert:

  • Sobald man Name und IBAN eingibt, gleicht das Bankinstitut diese Daten mit den Informationen bei der Empfängerbank ab.
  • Das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb weniger Sekunden vor.
  • Stimmen die Daten nicht überein, wird man gewarnt, noch bevor die Überweisung ausgeführt wird.

Das Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrug durch gefälschte Empfängerdaten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Anzahl der Überweisungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr in Deutschland in den Jahren von 2004 bis 2024

Was kann dies für Verbraucher bedeuten

Auch wenn die VoP insgesamt für mehr Sicherheit sorgt, birgt die Umstellung insbesondere zu Beginn gewisse Risiken, wie beispielsweise:

  • Zahlungsverzug, der zum Beispiel den Versicherungsschutz gefährden kann
  • Irritationen bei Verbrauchern, die davon ausgehen, dass ihre Zahlung angekommen ist
  • Mehr Rückfragen und Klärungsbedarf

Das tatsächliche Risiko wird jedoch als gering angesehen, da Banken ihre Kunden proaktiv über VoP und den richtigen Umgang bei Abweichungen im Namensabgleich aufklären.

Praxisbeispiel aus dem Alltag

Ein Versicherungsnehmer möchte seinen Versicherungsbeitrag überweisen. Statt „VHV Allgemeine Versicherung AG“ trägt er jedoch versehentlich „VGV Hannover“ als Empfänger ein. IBAN und Betrag sind korrekt, beim Namensabgleich zeigt das Online-Banking jedoch einen Hinweis auf die Unstimmigkeit. Die Bank würde die Überweisung grundsätzlich ausführen. Möglicherweise bricht der Versicherungsnehmer allerdings aus Unsicherheit den Vorgang ab und bemerkt die offene Zahlung erst, wenn eine Mahnung oder eine Zahlungserinnerung eintrifft. Im schlimmsten Fall besteht in dieser Zeit kein Versicherungsschutz.

Empfängerpflichtprüfung Verification of Payee (VoP)

So kann man selbst aktiv werden

  • Korrekte Empfängerangaben sicherstellen:
    Achten Sie darauf, stets die vollständige und offizielle Bezeichnung des Anbieters/Lieferanten zu verwenden, damit bei der Zahlung keine Unklarheiten oder Fehler entstehen.
  • Bei Warnhinweisen die Fehlerursache aktiv beseitigen:
    Wenn der Name des Zahlungsempfängers nicht genau mit dem Kontoinhaber übereinstimmen sollte, prüfen woran dies liegt. Möglichst die Angaben direkt aus der Rechnung zu übernehmen, um Tippfehler oder Abweichungen zu vermeiden.

Wichtig: Auch wenn die Prüfung fehlschlägt, können Verbraucher die Überweisung auf eigenes Risiko trotzdem durchführen. In vielen Fällen liegt der Fehler schlicht an abweichenden Namen.

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Montag, 4. August 2025

Kontoauszüge - Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen

 Wenn die Ordner mit den Kontoauszügen immer dicker werden und mal Zeit zum Ausmisten wäre, stellt sich bei den meisten Verbrauchern die Frage, wie lange muss man die Kontoauszüge aufbewahren und wann können sie endlich entsorgt werden. Für Privatpersonen gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht nur in wenigen Fällen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um steuerrechtliche Vorgaben. Jedoch kann es sinnvoll sein, die Kontoauszüge trotzdem einige Zeit aufzubewahren, denn die Auszüge können Verbrauchern helfen, ihre Rechte durchzusetzen.

Kontoauszüge werden wie Kassenzettel als Zahlungsbeleg anerkannt

Um erbrachte oder erhaltene Zahlungen nachzuweisen, sollten Privatpersonen Kontoauszüge für mindestens drei Jahre aufheben. Dies kann beispielsweise bei einem Streitfall über Gewährleistungen eines angeschauten Elektrogerätes helfen, wenn der Kassenzettel oder die Rechnung nicht mehr auffindbar ist. Man kann so mit dem Kontoauszug nachweisen, wann und wo das Gerät gekauft wurde. Auch beim Nachweis von Aufwendungen für die Steuererklärung, beispielsweise der Versicherungsbeiträge, können die Kontoauszüge nützlich sein. Als Orientierung für die Aufbewahrungsdauer kann man die gesetzlichen Verjährungsfristen ansetzen. Diese beginnen mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist und beträgt grundsätzlich drei Jahre.

Wer geht noch zur Bankfiliale?

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen müssen auch von Privatpersonen aufbewahrt werden

Für Handwerker- oder Dienstleistungen rund um Grundstück und Gebäude müssen die Rechnungen und Zahlungsbelege zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Das zuständige Finanzamt möchte im Bedarfsfall nachprüfen können, ob die Umsatzsteuer durch das Handwerksunternehmen oder den Dienstleister korrekt ausgewiesen wurde. Die Frist der Aufbewahrung beginnt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Da die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Handwerkerleistungen fünf Jahre beträgt, ist bei Arbeiten von Handwerkern eine entsprechend gleichwertige Archivierung ratsam, um bei späteren Baumängeln Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Für Besserverdienende gibt es Sonderpflichten

Wenn man als Privatpersonen Einkünfte von mehr als 500.000 Euro im Jahr hat, besteht die besondere Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von sechs Jahren. Ist man vom Finanzamt zur Buchhaltung verpflichtet worden, so beträgt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Unterlagen zehn Jahre.

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Archivierung der Kontoauszüge in Papierform oder Digital?

Kontoauszüge müssen nicht mehr in Papierform in einem Aktenordner abgelegt werden. Auch im nicht veränderbaren PDF-Format erfüllen die Kontoauszüge mittlerweile ihre Nachweispflicht. Im Juli 2014 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen erklärt, dass dies der Fall ist, wenn die Richtigkeit des elektronischen Dokuments vorher vom Kontoinhaber überprüft worden ist. Mit einem Kontoauszug, der durch eine Bank im unveränderbaren PDF-Format erstellt wurde, hat man die Nachweispflicht erfüllt.

Wichtig ist dann nur, regelmäßig eine Sicherheitskopie zu machen, damit keine Daten verloren gehen. Wenn man Online-Banking betreibt, so kann man die Auszüge meist auch Jahre später noch ausdrucken. Die Banken selbst müssen die Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Von daher besteht innerhalb dieser Frist auch die Möglichkeit, sich die Auszüge rückwirkend auszudrucken, zahlt dann jedoch dafür eine teilweise erhebliche Bearbeitungsgebühr.

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