Montag, 14. Januar 2013

Steuerfalle bei Lebensversicherungen - Worauf Versicherungsnehmer achten sollten

Im Bereich Lebensversicherungen gibt es viele Begriffe die bei Neulingen in diesem Bereich oft zu Unsicherheiten führen. So gibt es beispielsweise den Begriff "steuerschädliche Verwendung". Das bedeutet im Einzelnen, dass die Zinsen die in dem Vertrag enthalten sind nicht steuerfrei sind. Diese Zinsen unterliegen demnach der sogenannten Abgeltungssteuer. Dadurch kann die Rückzahlung gefährdet sein, wenn das Restgeld dafür nicht ausreichend ist.

Konditionen steuerschädlicher Lebensversicherungen
Steuerfrei sind jedoch Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Vorausgesetzt sie werden dann nach 12 Jahren ausbezahlt. Außerdem mindern die Beiträge, die eingezahlt worden sind, als sogenannte Sonderausgabe das Einkommen, was versteuert wird. Das trifft jedoch nur zu, wenn die Lebensversicherung nicht "steuerschädlich verwendet" wurde. Das ist der Fall wenn der Zinsaufwand des Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellt, die durch die Lebensversicherung abgesichert werden sollen. Das führt dazu, dass die Beiträge nicht mehr als sogenannte Sonderausgaben abzugsfähig sind. Außerdem führt das dazu, dass die Überschüsse der Versicherung bei der Auszahlung am Ende der Laufzeit komplett steuerpflichtig sind. Ausgenommen sind hierbei jedoch Lebensversicherungen, die ausschließlich dafür genutzt werden, dass Herstellungs- oder Anschaffungskosten im Bereich von Wirtschaftsgütern vom Anlagevermögen finanziert werden sollen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Beleihung aufgehoben wird und das innerhalb von zwei Jahren. Dann entfällt die schädliche Verwendung.

Die Frage der schädlichen Verwendung stellt sich während der gesamten Vertragsdauer
Wer plant seine Rechte aus Lebensversicherungen abzutreten, oder eine Beleihung vornehmen möchte, der sollte sich im Vorfeld unbedingt mit Experten aus diesem Bereich beraten, wie zum Beispiel mit einem Steuerberater. Denn so kann im Vorfeld vermieden werden, dass die Steuerfreiheit verloren geht oder der Sonderausgabenabzug komplett entfällt.

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