Fristen beachten, wenn sich das Einkommen ändert!
Das versicherte Tagegeld ist bei Abschluss eher eine Prognose. Man sollte also rechtzeitig vor Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres prüfen, ob der versicherte Tagessatz mit den erwirtschafteten Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit übereinstimmt oder Anpassungsbedarf besteht. Ebenfalls ist ein Blick in die Leistungszusagen des privaten Krankenversicherers zu empfehlen, denn es gibt erhebliche Unterschiede unter den einzelnen Gesellschaften. Ein Leistungsvergleich ist hier ratsam.
Das Einkommen erhöht sich
Hat sich das Nettoeinkommen erhöht, kann man eine bedarfsgerechte Anpassung seines Krankentagegeldes ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten beantragen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Änderung seines Nettoeinkommens gestellt werden. Auch gilt es die Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss genau zu prüfen, den die Gesellschaften unterscheiden sich wieder in den Leistungszusagen.
Ein Beispiel:
01.09.2012: | 31.12.2013: | 28.02.2014: |
Neugründung des Betriebes und Versicherungsbeginn | Ende des ersten vollen Kalenderjahres und ein Einkommensanstieg | Letzte Frist für eine Erhöhung zum 01.01. oder 01.02.2014 ohne Risikoprüfung. |
Hinweis:In der Praxis liegt zu dem Termin 28.02.2014 häufig noch keine Einkommensteuererklärung vor. Hier sollte man sich vom Steuerberater eine Bestätigung über die zu erwartenden Angaben in der Einkommensteuererklärung erstellen lassen. Diese muss das Datum der Erstellung sowie einen Stempel und die Unterschrift des Steuerberaters enthalten.
Mögliche Nachweise bei einer Einkommenserhöhung
- aktuelle Einkommensteuererklärung und Kopie des Einkommensteuerbescheides des Vorjahrs
oder - durch Steuerberater erstellte betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) auf den jeweiligen 31.12. der letzten beiden Jahre
oder - durch Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der letzten beiden Jahre
Ist das Nettoeinkommen gesunken, muss man sich unverzüglich beim Versicherer melden, damit der Versicherungsschutz entsprechend reduziert werden kann. Wird dies nicht gemacht, so muss man im Leistungsfall mit einer Leistungsminderung rechnen und hat in der Zwischenzeit zu viel Beitrag bezahlt.
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