Mittwoch, 4. Februar 2015

Manchmal macht das Erbe Probleme

Wenn man einen überschuldeten Nachlass übernimmt, dann haftet man auch für die Verbindlichkeiten. Es stellt sich dann die Frage, wie mit einem solchen Erbe umzugehen ist. Denn Erben ist nicht risikolos, da man mit dem Erbe in den Nachlass des Verstorbenen mit all seinen Rechten und Pflichten eintritt. Erbt man ein bestehendes Mietverhältnis samt Schulden, muss man auch für die rückständigen oder fortlaufenden Verbindlichkeiten gerade stehen. Es gibt jedoch ein paar Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen.

Mietvertrag geht auf Angehörige über
Durch das gesetzliche Eintrittsrecht geht das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters auf den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder oder auf sonstige Familienangehörige aus dem Haushalt des verstorbenen Mieters über. Wenn diese Personen nach einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vermieter den Eintritt ablehnen, wird das Mietverhältnis automatisch mit dem dann vom Gericht bestellten Erben fortgeführt. Ist auch der Erbe an einer Fortführung nicht interessiert, muss er das Mietverhältnis kündigen. Er allerdings verpflichtet, bis zum Kündigungstermin die Miete zu zahlen und für alle offenen Forderungen zu haften.

Möglichkeiten um sich von den Verpflichtungen zu entbinden
Der Erbe kann sich von diesen Verpflichtungen entbinden. Er muss dafür die Erbschaft ausschlagen und innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht seinen Verzicht erklären. Nimmt der Erbe die Erbschaft an und erfährt er im Nachhinein, dass er auch Schulden geerbt hat, kann er die Annahme der Erbschaft immer noch anfechten. Wenn dem Erben Schulden vermacht werden, kann dieser Maßnahmen ergreifen, um seine Haftung zu beschränken und sein eigenes Vermögen zu verschonen. Hierfür sieht das Gesetz zwei Verfahren vor: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren.

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren
Wenn die Erbschaft unübersichtlich ist, wird meist eine Nachlassverwaltung angeordnet. Der Erbe überträgt die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Für ihn wird stellvertretend der Nachlassverwalter dafür sorgen, dass alle Gläubiger ihre Schulden vollständig zurückerstattet bekommen. Sollte der Nachlass so hoch überschuldet sein, dass der Erbe zahlungsunfähig ist, kann eine Nachlassinsolvenz beantragt werden. Die Gläubiger erhalten jedoch nur einen Teil ihrer Schulden zurück. Beide Verfahren setzen voraus, dass die Kosten des Verfahrens aus dem Nachlass gedeckt werden können. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Erbe selbst als Verwalter tätig werden und eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern herbeiführen. Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen, der auf diesen Bereich spezialisiert ist.

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