Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird seit 01.01.2015 nun automatisch von den Banken an die Finanzämter weitergeleitet. Die Bankkunden wurden bereits seit Anfang vergangenen Jahres von den Instituten brieflich über die Änderungen informiert. Betroffen sind alle Kunden die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und die in Deutschland steuerpflichtig sind. Dazu wird den Banken Ihre Religionszugehörigkeit einmal jährlich im Rahmen eines Datenaustausches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschlüsselt mitgeteilt.
Änderung führte zu vermehrten Kirchenaustritten
Offenbar wurden die Schreiben der Banken von vielen Verbrauchern missverstanden, den die Anzahl der Kirchenaustritte stieg in diesem Informationszeitraum bei beiden großen Konfessionen deutlich an. Es handelt sich jedoch bei der Änderung weder um eine neue Steuer oder eine Kirchensteuererhöhung. Es wurde lediglich das Einzugsverfahren automatisiert und für die Bankkunden vereinfacht. Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird erst fällig, wenn die Zinsgewinne des angelegten Kapitals die Freibeträge bei Ledigen von 801,00 Euro und bei Verheirateten 1.602,00 Euro überschreiten. Erst ab diesen Beträgen wird dann eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent vom Staat erhoben und automatisch abgeführt.
Grundlage der Besteuerung ist seit 2009 gleich geblieben
Diese Steuerpflicht in dieser Form besteht bereits seit dem 01.01.2009 und ist nicht neugestaltet worden. Bisher wurde erst bei der Steuererklärung die richtige Besteuerung vorgenommen. Nun wird wie bei der Lohnsteuer erst einmal die Kapitalertragsteuer voraus gezahlt und im nachhinein bei der Steuererklärung angepasst. Wer weniger Zinsgewinne erwirtschaftet als bis zur Grenze der Freibeträge, zahlt darauf natürlich auch keine Steuer. Zuviel bezahlte Kirchensteuer wird über die Einkommensteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückerstattet.
Dem automatischen Verfahren kann auch widersprochen werden
Den Banken wird vom Bundeszentralamt für Steuern mit dem neuen Verfahren verschlüsselt mitgeteilt, inwieweit der Kontoinhaber Mitglied einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft in Deutschland ist. Die Finanzämter leiten daraufhin an die entsprechende Religionsgemeinschaft die fällige Kirchensteuer weiter. Bisher war dafür eine gesonderte Zustimmung nötig, die durch das neue Verfahren entfällt. Wenn Kirchenmitglieder das automatisierte Verfahren ablehnen möchten, können sie ihm schriftlich widersprechen. In diesem Fall werden wie bisher die Zinsgewinne über die Steuerklärung von den Finanzämtern nachversteuert.
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