Mittwoch, 29. April 2015

Das ändert sich im Jahr 2015 bei der Beitragsbemessungsgrenze

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auch in diesem Jahr wieder angestiegen. Eine bundesweite Anhebung um jährlich 900 Euro seit dem 1. Januar 2015 sorgt dafür, dass die jährliche Höhe der Grenze nun bei 49.500 Euro liegt. Ebenso hat sich auch die Versicherungspflicht-Grenze auf monatlich 4.575,00 Euro, beziehungsweise jährlich 54.900 Euro erhöht.

Sinkender KV-Beitragssatz und einkommensabhängige ZusatzbeiträgeFür alle Krankenkassen wurde der allgemeine Beitrags­satz auf 14,6 Prozent abgesenkt. Davon trägt der Arbeit­geber die Hälfte, höchstens jedoch 301,13 Euro. Der bisherige feste Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent und ein individueller pauschaler Zusatzbeitrag fällt weg. Die Krankenkassen führen einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag ein,  der von den Krankenkassen selbst kalkuliert wird. Dieser fällt bei den Kassen unterschiedlich hoch aus, was dazu führt, dass sich nicht nur der Leistungskatalog, sondern auch wieder die Beiträge der Krankenkassen unterscheiden.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Beitrag bei der Pflege­versicherung steigt, Beitrag bei der Renten­versicherung sinkt
Der Beitragssatz für die Pflege­versicherung steigt von 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen getragen. Der Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent für Kinderlose bleibt gleich und wird auch weiterhin nur vom Arbeitnehmer getragen. Mit den erhöhten Beiträgen sollen die Leistungsverbesserungen aus der Pflegereform finanziert werden.
Dagegen ist der Beitragssatz für die Renten­versicherung um 0,2 Prozent gesunken. Der neue Beitragssatz beträgt 18,7 Prozent. Eine finanzielle Entlastung wird man auf seinem Konto jedoch nicht feststellen, da die Beitragssenkung lediglich die Beitragserhöhung bei der Pflegeversicherung abfedert.

Die Höhe der aktuell wichtigsten Sozialversicherungsrechengrößen finden Sie unter http://www.efinanz24.de/index.php/sozialversicherungswerte.

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