Mittwoch, 29. Juli 2015

Gesetzliche Veränderungen im Rahmen der Altersvorsorge

Das neue Jahr hat einige gesetzliche Veränderungen im Rahmen der Altersvorsorge mit sich gebracht, welche ich Ihnen gerne mitteilen möchte.

Seit dem 1. Januar 2015 erfolgt durch den Staat eine stärkere Förderung der Rürup-/BasisrenteWas ändert sich? Der förderfähige Höchstbeitrag ist nun an die knappschaftliche Rentenversicherung (West) gekoppelt. Das heißt, für 2015 können maximal 22.172 Euro für Single bzw. 44.344 Euro für Verheiratete als Beitrag steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus werden ab diesem Jahr 80 Prozent der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben steuerlich anerkannt.

Neue Bezugsgröße nach18 SGB IV zur Abfindung von Kleinbetragsrenten ab dem 01.01.2015Was ändert sich? Eine Kleinbetragsrente liegt dann vor, wenn das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital eine monatliche Rente ergibt, die 28,35 Euro (vorher 27,65 Euro) nicht übersteigt.
Bei der Kleinbetragsrente handelt es sich um eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, welche 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem § 18 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches nicht übersteigt. Bei der Ermittlung, ob es sich um eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes handelt, ist getrennt nach den abgesicherten Risiken die jeweilige durch den Versicherungsfall ausgelöste Auszahlungsphase und das zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Kapital zu betrachten. Es ist nicht zulässig, durch eine nachträgliche Verschiebung des Deckungskapitals, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrente herbeizuführen.

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Montag, 13. Juli 2015

Drei gute Gründe für eine private Pflegeabsicherung

Nach einem langen Arbeitsleben wünschen sich die Menschen ein sorgloses und abgesichertes Leben im Alter. Bei einem Pflegefall kann dieser Wunsch jedoch schnell zerplatzen. Denn nach BGB § 1601 sind Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Daraus entsteht die Situation: Kinder haften für ihre Eltern! Selbst Schenkungen können hier 10 Jahre zurückgefordert werden.

Die Ämter setzen Unterhaltanspüche durch
Das Sozialamt setzt den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder durch, wenn Leistungen für die Pflege gezahlt werden müssen. Auch wenn schon viele Jahre kein Kontakt mehr zwischen Kindern und Eltern besteht, werden sie zum Unterhalt verpflichtet. Die Kinder haben Anspruch auf einen Selbstbehalt in Höhe von 1.800 Euro (gemäß Düsseldorfer Tabelle). Je nach Familiensituation kann der Selbstbehalt auch höher liegen. Dennoch hat kein Elternteil mit dieser Grundsituation ein gutes Gefühl im Alter!

Pflege ambulant und stationär

Drei gute Gründe für eine private Pflegeabsicherung:
  1. Eigenes Vermögen sichern - Ein Pflegefall lässt das mühsam ersparte Kapital schnell schmelzen. Auch das Erbe der Kinder ist dann in Gefahr.
  2. Vermögen der Kinder sichern - Kinder haften für ihre Eltern – unabhängig davon, wie gut die Beziehung zwischen Kind und pflegebedürftigem Elternteil ist. Eine verhängnisvolle Abwärtsspirale beginnt. Die Kinder haben weniger Geld für ihren eigenen Vermögensaufbau und für ihre Altersvorsorge.
  3. Pflegelücke schließen - Dank einer privaten Pflegeversicherung kann die Versorgungslücke im Pflegefall gezielt geschlossen werden.
Der Bedarf an kompetenter Beratung und adäquater Absicherung ist sehr groß. Aufgrund unterschiedlicher Beitragsberechnungen ist ein sorgsamer Vergleich, z.B. durch einen Vergleichsrechner, notwendig. Mit dessen Hilfe können Sie die Beiträge für eine Pflegezusatzversicherung berechnen.
Berechnen Sie hier Ihren persönlichen Vorschlag
Für Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.