Das neue Jahr hat einige gesetzliche Veränderungen im Rahmen der Altersvorsorge mit sich gebracht, welche ich Ihnen gerne mitteilen möchte.
Seit dem 1. Januar 2015 erfolgt durch den Staat eine stärkere Förderung der Rürup-/BasisrenteWas ändert sich? Der förderfähige Höchstbeitrag ist nun an die knappschaftliche Rentenversicherung (West) gekoppelt. Das heißt, für 2015 können maximal 22.172 Euro für Single bzw. 44.344 Euro für Verheiratete als Beitrag steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus werden ab diesem Jahr 80 Prozent der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben steuerlich anerkannt.
Neue Bezugsgröße nach18 SGB IV zur Abfindung von Kleinbetragsrenten ab dem 01.01.2015Was ändert sich? Eine Kleinbetragsrente liegt dann vor, wenn das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital eine monatliche Rente ergibt, die 28,35 Euro (vorher 27,65 Euro) nicht übersteigt.
Bei der Kleinbetragsrente handelt es sich um eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, welche 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem § 18 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches nicht übersteigt. Bei der Ermittlung, ob es sich um eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes handelt, ist getrennt nach den abgesicherten Risiken die jeweilige durch den Versicherungsfall ausgelöste Auszahlungsphase und das zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Kapital zu betrachten. Es ist nicht zulässig, durch eine nachträgliche Verschiebung des Deckungskapitals, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrente herbeizuführen.
Das könnte sie auch interessieren:
aktuelle Sozialversicherungswerte
Besteuerung von BU-Renten
BAV Höchstgrenzen
Schenkungs- und Erbschaftsteuer
Entwicklung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen