Montag, 19. Oktober 2015

Gesetzesänderung macht Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID unwirksam!

Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 45d Einkommensteuergesetz (EStG) erwirkt, dass Freistellungsaufträge für Kapitalerträge ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr wirksam sind. Dies hat zur Folge, dass die meisten Depotbanken den Freistellungsauftrag der betroffenen Kunden zum Jahresende 2015 löschen müssen, falls ihnen bis zu diesem Zeitpunkt keine Steuer-Identifikationsnummer gemeldet wurde.


Kunden müssen bis Jahresende Ihre Steuer-ID bei den jeweiligen Depotbanken melden
Um die Löschung des Sparer-Freibetrages zum 1. Januar 2016 zu vermeiden, schreiben die Depotbanken Ihre Kunden derzeit an und bitten diese, ihnen ihre Steuer-Identifikationsnummer und, sofern die Kunden steuerlich zusammen veranlagt sind, auch die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten/ Lebenspartners mitzuteilen.


Alte Freistellungsaufträge vor 2011 sind hauptsächlich betroffen
Es sind vor allem Freistellungsanträge betroffen, die bis zum 31. Dezember 2010 gestellt wurden. Auf den Freistellungsformularen wurde meistens nicht die Steuer-ID abgefragt. Ab dem Jahr 2011 musste die Steuer-ID in den Freistellungsformularen immer angegeben werden. Von daher sollten Geldanleger mit älteren Freistellungsaufträgen ihre hinterlegten Daten beim Geldanlageinstitut dringend überprüfen. Aber auch bei erteilen Freistellungsaufträgen ab 2011 kann ein Blick auf die hinterlegten Daten beim Geldanlageinstitut nicht schaden. Außerdem ist dies eine gute Gelegenheit auch die richtige Höhe des Freistellungsauftrages zu überprüfen. Bei Ehepaaren sollten die Steuer-IDs beider Partner angegeben werden.


verteilung-aller-steuerpflichtigen-mit-kapitaleinkuenften-nach-alter-2009
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