Mittwoch, 21. September 2016

Änderung bei Abfindungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Abfindungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat sich eine Änderung ergeben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hat ihre Auffassung geändert, dass Abfindungen von Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung nicht mehr als Arbeitsentgelt, sondern als Versorgungsbezüge eingestuft werden. Zusammengefasst kann man sagen: gut für den Arbeitgeber – schlecht für den Arbeitnehmer!

Bisher galt folgende Vorgehensweise: 
Zahlungen von Abfindungen aus der bAV – zum Beispiel im laufenden Arbeitsverhältnis – galten bislang als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, waren pflichtig in allen Teilen der Sozialversicherung und wurden vom Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Jede Partei hatte ihre Beitragsteile zu tragen. Lediglich Abfindungen einer gesetzlich unverfallbaren Kleinstanwartschaft gemäß § 3 BetrAVG stellten kein beitragspflichtiges Entgelt dar. Zahlungen von bAV-Leistungen hingegen gelten als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V und sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung (KVdR). Diesen Beitrag trägt der Arbeitnehmer alleine.

Informationsstand betriebliche Altersversorgung

Ab sofort gelten jedoch auch die Abfindungsleistungen immer als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V. Damit sind – auch im aktiven Erwerbsleben – die Leistungen aus der bAV beitragspflichtig in der KVdR und für die Dauer von 120 Monaten mit einem fiktiven monatlichen Zahlbetrag zu verbeitragen (außer bei Privatversicherten). Der Arbeitnehmer trägt damit ab sofort die volle Beitragspflicht für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt für sämtliche Durchführungswege der bAV; unabhängig davon ob die Anwartschaft verfallbar, vertraglich/gesetzlich unverfallbar oder ob sie während des aktiven Erwerbslebens ausgezahlt wird oder nach Ausscheiden erfolgt.

Die neue Regelung gilt für alle Abfindungen, die nach dem 30.06.2016 zur Auszahlung kommen!

Fazit:
Für den Arbeitgeber vermindert sich der Aufwand künftig, da die Abfindung nicht mehr als Arbeitsentgelt bewertet wird und er somit weder dem Gesamtbetrag zur Sozialversicherung ermitteln und abführen muss noch seinen Arbeitgeberanteil künftig zu zahlen hat. Für den Arbeitnehmer könnte gegebenenfalls künftig schlechter gestellt werden, da aufgrund der 120 Monate-Regelung bei größeren Abfindungen häufig mehr an die KVdR abzuführen ist als bisher mit der geteilten Sozialversicherungspflicht. Eine Abfindung stellt in der Regel also nach wie vor einen Nachteil für den Arbeitnehmer dar und sollte nur als letzte Möglichkeit angesehen werden. Eine (zeitweise) Beitragsfreistellung ist oftmals die deutlich bessere Lösung.

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