Dadurch erhöhen steuerfreie Einkünfte die Abgabe
Beispiel Elterngeld: Das Elterngeld an sich ist steuerfrei. Wenn der Bezieher oder dessen mitveranlagter Ehepartner aber noch andere Einkünfte hat, werden diese Einkünfte und das Elterngeld vom Finanzamt zusammengerechnet. Die Gesamtsumme bestimmt dann den Steuersatz, der für die Einkünfte ohne Elterngeld gilt. Der Steuersatz ist nun höher als ohne Bezug von Elterngeld, was am progressiven Steuertarif mit einkommensabhängig steigenden Steuersätzen liegt. Mit einem sogenannten Progressionsvorbehaltsrechner des Bayerischen Landesamtes für Steuern können die finanziellen Auswirkungen verdeutlicht werden. Hat etwa ein Ehepartner in diesem Jahr ein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen von 45.000 Euro und der andere Ehepartner erhält 5.500 Euro Elterngeld, muss das zusammenveranlagte Paar 11.372 Euro Einkommensteuer zahlen. Dies sind 764 Euro mehr als ohne Progressionsvorbehalt. Dies ist allein die Folge davon, dass das Arbeitseinkommen von 55.500 Euro einem höheren Steuersatz unterliegt als ohne Bezug von Elterngeld.
Progressionsvorbehalt sorgt für niedrige GesamtsteuerlastDen höheren Steuersatz begründet der Gesetzgeber mit dem Gedanken der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Denn ein Paar, welches wegen des Elterngeldes zusammen 55.500 Euro zur Verfügung hat, steht finanziell besser da, als mit einem Einkommen von 45.000 Euro. Die Gesamtsteuerlast ist jedoch trotz der höheren Besteuerung des Arbeitseinkommens geringer, als wenn das Paar die kompletten 55.500 Euro versteuern müsste. Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass das Finanzamt den Steuerzahlern weniger tief in die Tasche greift, als bei einer Besteuerung des Elterngeldes mit dem normalen Steuersatz. Zum gleichen Effekt, wie bei Ehepaaren die einer Zusammenveranlagung unterliegen, kommt es, wenn alleinstehende Personen neben Einkünften mit Progressionsvorbehalt auch zu versteuernde Einkünfte wie Arbeitseinkommen aus der Zeit vor ihrer Elterngeldzeit oder etwa Kapitaleinkünfte haben. Für welche Einkünfte der Progressionsvorbehalt gilt, ist im Paragraph 32b des Einkommensteuergesetzes geregelt. Ist man als Steuerpflichtiger davon betroffen, wird man mit dem nächsten Steuerbescheid gegebenenfalls zur Steuernachzahlung verpflichtet.
Empfehlung:
Um nicht von einer größeren Steuernachzahlung überrascht zu werden, sollte man bei Progressionseinkünften monatlich bereits einen Teil der Einnahmen zur Seite legen. Mit dem Progressionsvorbehaltsrechner kann man dies im Vorfeld gut kalkulieren.
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