Montag, 3. April 2017

Beihilfeänderungen in Bayern und Sachsen-Anhalt

Der Bayerische Landtag und der Landtag von Sachsen-Anhalt haben im Dezember 2016 für eine Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.01.2017 beschlossen. Ich möchte dies aufgreifen und über die Änderungen nachfolgend informieren. In Bayern haben sich Änderungen ergeben, die die Situation von Alleinerziehenden Beamtinnen betrifft. In Sachsen-Anhalt gibt es Änderungen der Beihilfeverordnung und der Heilfürsorgeverordnung.

Art der Beihilfeänderung in Bayern
Bisher galt der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent nur für
  • Beamte in Elternzeit mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind (= Beihilfestatus 06)
  • Beamte, die während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Ehegatte hatten (= Beihilfestatus 03)
  • für alleinerziehende Beamte in Elternzeit mit einem berücksichtigungsfähigen Kind
Durch die Beihilfeänderung gilt der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent jetzt für die Dauer der Elternzeit unabhängig von der jeweiligen Familiensituation.

Das heißt:  Ab 01.01.2017 erhalten in Bayern auch Beamte in Elternzeit mit einem berücksichtigungsfähigen Kind bereits 70% Beihilfe, wenn sie
  • keine Möglichkeit auf eine beitragsfreie Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
  • keinen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger haben (weil dadurch sowieso schon 70 Prozent Beihilfeanspruch gegeben ist)
  • nicht teilzeitbeschäftigt sind oder nur eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Wochenstunden haben.
    Der persönliche Beihilfeanspruch erhöht sich in diesem Fall auf 70 Prozent, ausschließlich für die Zeit der Elternzeit.
Die Beamtinnen müssen durch den Beihilfebescheid einen Nachweis zur Umstellung der Krankenversicherung mit Beginn und Ende vorlegen, damit der private Vertrag bedarfsgerecht angepasst werden kann.

Durchschnittliche Höhe des monatlichen Elterngeldanspruchs in Deutschland

Art der Beihilfeänderung in Sachsen-AnhaltIn Sachsen-Anhalt entfällt ab dem 01.01.2017 die Kostendämpfungspauschale (jährlicher Selbstbehalt) für Beihilfeberechtigte rückwirkend erstmal nur für das Jahr 2014. Die Eigenanteile von 10 Prozent (mind. 5 EUR, max. 10 EUR) je Arzneimittel, Hilfsmittel und Fahrtkosten bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bezüge bzw. 1 Prozent der Bezüge bei chronisch Kranken gelten allerdings unverändert fort. Eine Entscheidung wegen des Selbstbehaltes für die Jahre 2015 und 2016 ist noch nicht geklärt. Für Heilfürsorgeberechtigte entfällt ab diesem Zeitpunkt der Eigenanteil (Besoldungseinbehalt) auf Dauer.

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