Eigenbelastung wird unterschiedlich berechnet
Die zumutbaren Eigenbelastungen für außergewöhnliche Belastungen, zu denen auch die Krankheitskosten zählen, sind individuell unterschiedlich hoch. Je nach Familienstand und Anzahl der Kinder betragen sie zwischen 1 und 7 % der steuerlich relevanten Einkünfte. Für ledige Steuerpflichtige mit jährlichen Einkünften von 15.340,00 Euro sind Ausgaben in Höhe von 5 % zumutbar, was einem Betrag von 767,00 Euro entspricht. Für höhere Einkünfte ab 15.341,00 Euro gelten 6 % als zumutbar, was einem Betrag von 920,00 Euro entspricht. Bereits bei Einkünften von 1,00 Euro über dem Grenzwert sind laut BVL bisher 153,00 Euro weniger als außergewöhnliche Belastungen abziehbar gewesen.
Urteil bewirkt geringere Eigenbelastung
In einem Urteil hat der BFH nun entschieden, dass der höhere Prozentsatz (im Beispiel 6 %) nicht für den Gesamtbetrag von 15.341,00 Euro anzuwenden ist, sondern nur auf den Betrag, der den Grenzwert 15.340,00 Euro übersteigt. Damit bleibt es fast für die kompletten Einkünfte bei einer zumutbaren Eigenbelastung von nur 5 %. Laut dem BVL müssen die Finanzämter das Urteil anwenden, sobald es im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis zur Veröffentlichung empfiehlt der BVL, einen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Beim Einspruch sollte auf das BFH-Urteil Az.: VI R 75/14 vom 29. März 2017 verwiesen werden. Das Urteil gilt grundsätzlich auch für zurückliegende Jahre, wenn die Steuerbescheide für die betreffenden Jahre noch nicht bestandskräftig sind. Die Steuergesetzgesetzgebung sieht für die Bemessung des zumutbaren Eigenanteils drei Stufen vor. Die Stufe eins gilt für Einkünfte bis 15.340,00 Euro, Stufe zwei bis 51.130,00 Euro und Stufe drei für höhere Einkünfte. Bei dem vom BFH verhandelten Fall erhöhten sich die vom Finanzamt als Abzugsposten anzuerkennenden Krankheitskosten für ein Ehepaar mit zwei Kindern in der Stufe 3 um 664,00 Euro.
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