Montag, 26. Februar 2018

Was ist ein Abrufkredit?


Wenn das eigene Geld zum Leben nicht ausreicht, greifen Verbraucher meist zu Dispokrediten für das vorübergehende Überziehen des Kontos und zu Ratenkrediten für größere gewünschte Anschaffungen. Eine weit weniger verbreitete Möglichkeit der Finanzierung sind sogenannte Abrufkredite. Die Funktionsweise ist wie bei einem Dispokredit, nur dass sie nicht an ein Girokonto gebunden sind. Eine andere Bezeichnung für den Abrufkredit ist auch Rahmenkredit.

Kreditrahmen wird flexibel genutzt
Der Abrufkredit ermöglicht eine kurzfristiges Darlehensaufnahme in flexibler Höhe und zu variablen Zinsen. Der Abrufkredit wird nicht von allen Geldinstituten angeboten. Als erstes eröffnet man als Verbraucher ein Kreditkonto bei einer Bank mit einem Kreditrahmen in festgelegter Höhe. Anschließend kann man je nach Bedarf den gesamten Darlehensbetrag sofort abrufen oder nur einen Teilbetrag. Der abgerufene Darlehensbetrag fließt dann auf ein entsprechendes Referenzkonto, beispielsweise das eigene Girokonto. Das Referenzkonto muss nicht bei der kreditgebenden Bank sein, sondern kann auch bei einer anderen Bank geführt werden kann. Wenn man akut keinen Darlehensbedarf hat, kann der eingeräumte Kreditrahmen vom Abrufkredit auch unangetastet bleiben.

Kredit und Schulden

Flexibilität auch bei der Rückzahlung
Als Kreditnehmer bekommt man viel Spielraum beim Zurückzahlen seines aufgenommenen Darlehens. Es wird lediglich eine monatliche Mindestrückzahlung, von beispielsweise 1 oder 2 Prozent der Darlehenssumme von den meisten Anbietern verlangt. Neben der monatlichen Ratenzahlungen können in der Regel auch Sondertilgungen in einer beliebigen Höhe oder auch eine vollständige Ablösung des Kredits auf einen Schlag vorgenommen werden. Die Laufzeit der Abrufkredite ist grundsätzlich unbegrenzt. Dies gilt vorbehaltlich einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank oder des Kunden. Deshalb ist es möglich, den Kreditrahmen immer wieder aufs Neue auszuschöpfen, sobald der bisherige Darlehensbetrag zurückgezahlt wurde.

Zinsen werden nur für die abgerufene Darlehenshöhe fällig
Bei den Abrufkrediten ist im Unterschied zum Ratenkredit der Zinssatz variabel. Dieser ist meist an die Entwicklung eines Referenzzinses gekoppelt, beispielsweise den Leitzins der EZB. Der Zinssatz ist bei Abrufkrediten meist günstiger als bei Dispokrediten. Gegenüber Ratenkrediten, die eine Tilgung in festen Raten vorschreiben, ist der Zinssatz jedoch oft teurer. Die Zinsen sind bei einem Abrufkredit immer nur für die tatsächlich abgeschöpfte Darlehenssumme zu zahlen. Beachten sollte man, dass Kreditnehmern mit einem Abrufkredit eine Überschuldung drohen kann. Dies kann eintreten, wenn der Abrufkredit beispielsweise wegen eines steigenden Zinssatzes oder nicht vorhergesehener Ereignisse wie Arbeitslosigkeit nicht zurückgezahlt werden kann. Wenn die Bank den Abrufkredit dann kündigt, muss man sich eine unter Umständen teure Anschlussfinanzierung suchen.

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Donnerstag, 15. Februar 2018

Legal Entity Identifier (LEI) – Pflicht zur Identifizierung beim Wertpapierhandel

Ab dem 3.Januar 2018 sind Unternehmen und Stiftungen ohne einen gültigen LEI-Code an den Finanzmärkten handlungsunfähig. Denn ohne einen gültigen LEI-Code kann kein Wertpapierhandel mehr durchgeführt werden. Diese Auflage ergibt sich aus den in der Neufassung der Richtlinie 2014/65/EG über Märkte für Finanzinstrumente der Europäischen Union (MiFID II) neu geregelten Meldepflichten von depotführenden Banken, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie anderen Finanzdienstleistern und ist eine Reaktion auf die Finanzkrise von 2007/2008.

Was ist der LEI (Legal Entity Identifier)
Die Abkürzung LEI steht für Legal Entity Identifier. Dahinter verbirgt sich ein 20-stelliger Code, der für jeden Teilnehmer am Finanzmarkt weltweit exakt einmal vergeben wird. Die Identifizierung durch den LEI-Code dient Aufsichtsbehörden zur Ermittlung von potentiellen systemischen Risiken. Der LEI ist als Reaktion auf die Weltfinanzkrise auf Empfehlung des Financial Stability Board (FSB) eingeführt worden. Bisher galt die LEI-Pflicht nur für einen sehr eingeschränkten Verpflichtetenkreis. Dies ändert sich nun ab 2018.


Wer braucht einen LEI-Code?
Alle juristischen Personen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten durchführen, benötigen ab dem 3.Januar 2018 einen 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Dies gilt für Großbanken genauso wie für exportorientierte Mittelständler, rechtsfähige Stiftungen, Trusts und kleine Firmen, die sich beispielsweise gegen Währungsrisiken absichern möchten. Betroffen sind in Deutschland viele Unternehmen, darunter auch Kommunen und Sparkassen. Zusammengefasst betrifft dies:
  • Juristische Personen im Sinne des BGB (z.B. AGs, GmbHs, UGs, SEs, privatrechtliche Stiftungen)
  • Personengesellschaften (z.B. OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs) (von Banken wird teilweise auch ein LEI für GbRs und eKs verlangt)
  • Körperschaften
  • Anstalten
  • Stiftungen öffentlichen Rechts
Was ist die Rechtsgrundlage?
Gem. Art. 26 Abs.1 der MiFIR (MiFIR = die zur MiFID II passende EU-Verordnung – ab dem 03.01.2018 unmittelbar wirksam und deshalb zwingend zu beachten) trifft Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen (i.d.R. die Depotbanken), eine umfassende Meldepflicht bezüglich dieser Geschäfte. Unter anderem müssen auch Angaben zum Kunden gemacht werden, in dessen Namen das Geschäft getätigt wurde. Abs. 6 dieses Artikels bestimmt, dass zur Identifizierung von juristischen Personen der LEI zu verwenden ist.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?
Ab 03.01.2018 werden ohne einen LEI keine Transaktionen mehr durchgeführt. Die Depotbank wird das Geschäft des Kunden bei Nichtvorliegen eines LEI-Codes nicht mehr zur Ausführung bringen. Es ist unklar wie kurzfristig dann ein LEI-Code beschafft werden kann.

Woher bekommt man einen LEI-Code?
Alle betreffenden Depotinhaber benötigen nur einen einzigen LEI-Code, egal wie viele Depotstellen genutzt werden. Stellen Sie sich diesen Code wie die USt.-ID oder eine Personalausweisnummer vor. Den weltweit erforderlichen LEI-Code erhält man nur bei einer dafür zertifizierten Vergabestelle. Die Vergabe ist kostenpflichtig.

LEI-Vergabestellen in Deutschland sind beispielsweise:
Was kostet ein LEI-Code?
Die einmalige Vergabe kostet beispielsweise derzeit 49,00 EUR zzgl. USt. bei EQS LEI Manager. Da der LEI-Code jährlich aktualisiert werden muss, fällt hierfür eine zusätzliche Gebühr i.H.v. 69,00 EUR/Jahr zzgl. USt. an. Andere Vergabestellen liegen bei den Kosten für die Beantragung eines LEI-Codes bei ca. 100,00 EUR und für die Verlängerung bei ca. 80,00 EUR.

Der LEI-Code ist da – was nun?
Den LEI-Code (inkl. Ausstellungsdatum) übermittelt der Berater oder man als Kunde selbst formlos an die depotführende/n Stelle/n. Ein LEI-Codes hat die Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der LEI-Code zwar nicht, er erhält allerdings den Status OVERDUE.

Welche Produkte fallen in die Rubrik "meldepflichtige Geschäfte"?
Leider gibt es hierauf noch keine einheitliche Antwort der Depotstellen. In der Regel wird für das klassische Investmentfondgeschäft über die KVG kein LEI-Code benötigt – Stand jetzt. Für den Handel eines ETFs wiederum schon. Aktien, Zertifikate, Anleihen, Optionen & Co. unterliegen der absoluten LEI-Pflicht. Möchte man also einen ETF oder eine Aktie o.ä. kaufen/verkaufen, so ist dies ab 3.Januar 2018 nur noch mit einem gültigen LEI-Code möglich.

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Donnerstag, 8. Februar 2018

Versteckte Kosten beim Girokonto und worauf man achten sollte


Spätestens seitdem die Europäische Zentralbank in den vergangenen Jahren die Strafzinsen für die Banken eingeführt hat, führen viele Banken und Sparkassen derzeit wieder Gebühren für Girokonten ein. Dies beginnt bei Kontoführungsgebühren, geht weiter für Gebühren für Bargeldabhebungen oder auch für beleghafte Überweisungen. Dennoch sind viele Kosten oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Im folgenden Beitrag gibt es wichtige Hinweise, wie Sie Kostenfallen erkennen können.

Woran sind die Kostenfallen zu erkennen
Dabei greifen viele Banken teilweise tief in die Trickkiste: Sie locken Kunden beispielsweise mit günstigen Konditionen und erheben dann Gebühren für Leistungen, die eigentlich selbstverständlich sind und bisher kostenlos angeboten wurden. Für Lastschriften, Daueraufträge, Abhebungen, Kreditkarten oder EC-Karten – all das soll auf einmal Geld kosten. Versteckte Gebühren verbergen sich oft im Kleingedruckten.


Quelle der Grafik: smava

Hier ein kleiner Überblick über mögliche Gebührenfallen:
    • Kontoführungsgebühren: Immer mehr Geldinstitute erheben Gebühren für ihr Girokonto. Statt wie bisher null Euro, werden nun monatliche Grundgebühren fällig.
    • Bearbeitungsgebühren: Viele Banken werben zwar mit kostenlosen Girokonten, erheben aber sogenannte Bearbeitungsgebühren. So kann der Gang zum Kontoauszugsdrucker oder zum Bankschalter bis zu 1,50 Euro kosten oder jede Überweisung per Beleg bis zu zehn Euro. Und selbst für die Nutzung des Online-Bankings können pro Klick Gebühren anfallen.
    • Überhöhte Dispozinsen: Auch hier empfiehlt sich ein Blick in Kleingedruckte der Bank. Sobald man sein Konto überzieht, kann es sehr teuer werden.
    • Kosten für Karten: Gern werden Gebühren für die Bereitstellung von EC- oder Kreditkarten berechnet, auch wenn das Girokonto zunächst als kostenlos angeboten wird. Hier hilft häufig auch nur ein Blick ins Kleingedruckte. Außerdem sollten Sie sich im Vorfeld erkundigen, ob die Kostenbefreiung befristet ist.
Als eines der wichtigsten Kriterien sollte die kostenlose Bargeldabhebung an möglichst vielen Geldautomaten sein. Bei einer eingeschränkten Auswahl kann sonst der regelmäßige Gang zum Geldautomaten unverhältnismäßig teuer werden.

So finden Sie das perfekte Girokonto
Ein kostenloses Girokonto ohne versteckte Kostenfallen findet man am besten, indem man die verschiedenen Anbieter miteinander genau vergleicht. Dabei gilt es zwischen den Leistungen der Bank und den eigenen Wünschen und Bedürfnissen abzuwägen. Lesen Sie unbedingt das Preis- und Leistungsverzeichnis und informieren sich, bei welchen Vorgängen Kosten entstehen können. Am einfachsten geht dies mit einem Online-Vergleichsrechner.

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So einfach funktioniert der Kontowechsel
Früher war ein Kontowechsel mit relativ großem Aufwand verbunden. Heute ist viel einfacher, denn seit einer gesetzlichen Änderung seit September 2016, wird die Umstellung der Konten für den Kunden von den Banken übernommen. Das Ganze muss innerhalb von zwölf Arbeitstagen erledigt sein. So wird es nicht nur schneller und unbürokratischer für den Kunden, es ist auch wesentlich einfacher, denn das aufwendige Durchsuchen aller Unterlagen oder Kontoauszüge ist nicht mehr notwendig. Die Banken übernehmen die früher so lästige Umstellung der Konten und informieren alle Geschäftspartner (Energie- und Gasversorger, Telefongesellschaften, Versicherungen, Krankenkassen etc.) über die neue Bankverbindung und richten die jeweiligen Daueraufträge oder Lastschriftverfahren ein.

Dazu fordert die neue Bank bei der alten eine Auflistung aller Transaktionen der letzten 13 Monate an. Die bisherige Bank ist verpflichtet, die notwendigen Informationen so schnell wie möglich bereit zu stellen. Zudem haften die Banken für eventuelle Pannen bei der Umstellung. Das wurde im sogenannten Zahlungskontengesetz festgelegt, das im September 2016 in Kraft getreten ist. Die Bankkunden sollten mit diesem Gesetz die Möglichkeit erhalten, schneller ihre Bank zu wechseln und finanziell mobiler zu sein. Bisher war zwar eine Wechselbereitschaft vorhanden, vor der jedoch viele Kunden wegen den bürokratischen Hürden in der Praxis einen Wechsel scheuten.

Das sollten Wechselwillige bei der Wahl der Bank beachten
Bei der bankseitigen Unterstützung zum Kontowechsel gibt es jedoch Unterschiede. Einige Banken bieten lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Prozess zum Kontowechsel an. Dieser kann für den wechselwilligen Kunden auch Nachteile mit sich bringen. So entsteht für den Kontoinhaber eine große Papierflut, da er laut Gesetz eine Durchschrift der Informationsschreiben an alle Zahlungspartner erhalten muss. Zusätzlich werden hierbei auch Zahlungspartner über die neue Bankverbindung informiert, die diese Nachricht gar nicht erhalten sollen, wie beispielsweise Discounter oder bereits gekündigte Telefonanbieter. Dieser Kontowechselprozess muss in maximal zwölf Geschäftstagen abgewickelt sein.

Einfacher geht es mit digitalen Kontowechselservices
Neben dem gesetzlichen Standard gibt es auch eine bequemere und ebenfalls kostenlose Unterstützung beim Kontowechsel: Den digitalen Kontowechselservices. Der Kontowechsel erfolgt hierbei online in wenigen Minuten, inklusive automatischer Ermittlung der Zahlungspartner und der sicheren und verschlüsselten Übertragung der Kontodaten. Sie haben die Möglichkeit einfach per Mausklick auswählen, wem Sie Ihre neue Bankverbindung mitteilen wollen und wem nicht.

Welches das für Sie günstigste Girokonto ist, können Sie mit unserem Girokonto-Vergleichsrechner individuell nach Ihren Nutzungsbedürfnissen schnell herausfinden.
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