Freitag, 11. Mai 2018

Widerrufsrecht bei Bauverträgen für private Bauherren durch das neue Bauvertragsrecht


Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrecht wird privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht eingeräumt. Das neue Bauvertragsrecht ist nun erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dadurch haben private Bauherren künftig die Möglichkeit, Bauverträge innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen zu können. Bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht.

Ein Überblick:
  • Widerrufsrecht:
    Den Kunden müssen Baufirmen nun in den Verträgen nun ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. In der Vergangenheit war bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag ein solches Recht nicht vorgesehen. Der Bauunternehmer muss den Kunden darüber auch entsprechend belehren. Wenn die Klausel im Vertrag fehlt, dann ist bis zu zwölf Monate nach Vertragsabschluss ein Widerruf möglich.
  • Pflicht zur Baubeschreibung:
    In der Baubeschreibung muss der Bauunternehmer künftig klar erklären, was wie gebaut wird. In der Baubeschreibung müssen unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke zu finden sein.
  • Festlegung der Bauzeit:
    Für Bauherren sind Verzögerungen bei der Bauzeit ein erhebliches Risiko. Wenn sie erst später als geplant einziehen können, entstehen zusätzliche Kosten. Diese können nun an den Bauunternehmer weitergereicht werden. Die Bauunternehmen müssen nämlich nach dem neuen Bauvertragsrecht zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses verbindliche Angaben machen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadenersatz leisten.
  • Abschlagszahlungen:
    Baufirmen dürfen künftig nur maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Die restlichen 10 Prozent werden erst nach der Bauabnahme fällig, womit das Überzahlungsrisiko vermindert wird. Andererseits können nun Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln an der Leistung, für die der Abschlag verlangt wird, nicht mehr komplett verweigert werden. Bei einer Mangelhaftigkeit kann der Bauherr nur noch einen angemessenen Teil der Abschläge einbehalten.
  • Unterlagen:Künftig müssen von den Bauunternehmen für den Bauherren die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften übergeben werden. Dazu zählen beispielsweise Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die neue Regelung schließt eine Gesetzeslücke, denn bisher bestand häufig Uneinigkeit darüber, ob beziehungsweise welche Planungsunterlagen, bautechnischen Nachweise und Unternehmererklärungen dem Bauherren ausgehändigt werden müssen. Die neue Regelung bietet Bauherren die Möglichkeit, die Unterlagen von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.

Risiken und Konfliktsituationen privater Bauherren

Nicht überall gilt das neue Recht
Doch Vorsicht: Die genannten neuen Regelungen gelten nur für die sogenannten Verbraucherbauverträge, bei denen das Bauunternehmen mit der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Kunden beauftragt wird. Bauträgerverträge, bei denen der Käufer in ein und demselben Vertrag das Grundstück erwirbt und den Bauträger mit den Bauarbeiten beauftragt, sind von den Neuerungen nicht betroffen. Auch wenn etwa der Bauherr die Handwerker jeweils einzeln beauftragt, greifen die neuen Spielregeln nicht.

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