6 Prozent auf Steuer-Nachforderungen - Verfassungsrechtliche Zweifel
Denn die Verzinsung im Steuerrecht ist juristisch umstritten. Es gibt inzwischen verschiedene Gerichtsentscheidungen, die den hohen Steuerzinssatz in Frage stellen. Die Experten vom Bund der Steuerzahler (BdSt) empfehlen deshalb: Steuerzahler, die Zinsen an das Finanzamt zahlen müssen, sollten einen Einspruch gegen den Zinsbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Als Begründung kann auf eine Musterklage (Az.: III R 25/17) beim Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen werden, die vom BdSt unterstützt wird. Demnach müssten die Zinsen dann erst einmal gezahlt werden, aber der eigene Steuerfall bleibt offen und kann noch einmal korrigiert werden. Dann bekommt der Steuerzahler nach einem positiven Abschluss des BFH-Verfahrens gegen die zu hohen Strafzinsen seine eventuell zu viel gezahlten Zinsen zurück. Die hohen Zinsen zahlt das Finanzamt zwar auch bei Rückzahlungen als Guthaben dem Steuerzahler zurück, allerdings sind in der Praxis die Steuernachzahlungen die häufigere anzutreffende Tatsache.
Laut dem Bund der Steuerzahler (BdSt) besteht neben dem Einspruch auch die Möglichkeit, eine Aussetzung der Zinsen zu beantragen. Das bedeutet, dass die geforderten Zinsen nicht entrichtet werden müssen. Die Aussetzung der Zinszahlung ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. In einem Verwaltungsschreiben des Bundes-Finanzministeriums vom 14. Juni 2018 sind dazu die Details geregelt. Abrufen kann man dies auf der Internetseite des Bundes-Finanzministeriums, BMF-Schreiben, Suchstichwort: Aussetzung oder direkt mit dem folgenden Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/
Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2018-06-14-Aussetzung-der-Vollziehung-Par-233a-AO-238-Abs-1-Satz-1-AO.html
Weitere richterliche Entscheidungen gegen zu hohe Nachzahlungszinsen
In einem Beschluss vom Frühjahr 2018 zweifelte der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 an (Az.: IX B 21/18). Vor kurzem entschied auch das Finanzgericht Münster, dass der Zinssatz von jährlich 6 Prozent zu hoch sei - und zwar sogar schon für Zeiträume ab 2014. Angemessen sei lediglich eine Verzinsung von 3 Prozent, so die Richter in Münster (Az.: 9 V 2360/18 E). Auch auf diese beiden Entscheidungen kann man sich berufen, wenn die Aussetzung der zu hohen Zinsen beantragt wird, so die Empfehlung des Bund der Steuerzahler (BdSt).
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