Dienstag, 10. September 2019

Sturmschäden richtig regulieren

Hitzegewitter mit ihren Sturmböen sorgen regelmäßig für umgestürzte Bäume, abgedeckte Dächer oder beschädigte Autos. Für Betroffene gibt es trotz der Umstände jedoch auch eine gute Nachricht: In der Regel sind Sturmschäden ab Windstärke 8 meist ein Fall für die Versicherung. Es gibt bei Sturmschäden keine Versicherung, die für alles einspringt. Welche Versicherung zahlt, hängt vom Einzelfall und der Schadenursache ab.

Welche Versicherung ist zuständig
Wird beispielsweise ein Schornstein zerstört oder ein Dach vom Sturm abgedeckt, kommt dafür die Wohngebäudeversicherung auf. Die Wohngebäudeversicherung leistet auch für Folgeschäden, wenn etwa durch das kaputte Dach Regen eindringt und Fußböden beschädigt werden. Für beschädigte Möbel, TV-Geräte oder anderer Hausrat, ist wiederum die Hausratversicherung zuständig. Gibt es beispielsweise durch herabfliegende Äste Sturmschäden am Auto, so ist dies über die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Diese leistet auch, wenn man als Autofahrer gegen einen umstürzenden Baum fährt. Die Teilkaskoversicherung ist jedoch nicht zuständig, wenn der Baum bereits auf der Straße lag, denn dies ist dann ein Fall für die Vollkaskoversicherung. Aber auch die private Haftpflichtversicherung kann als Schadenregulierer in Frage kommen, wenn ein morscher Baum auf das Grundstück des Nachbarn fällt oder durch herab fallende Ziegel Passanten verletzt werden.

Voraussetzung ist immer, dass der Sturm tatsächlich die Schadensursache ist
Um einen Sturmschaden von einem Versicherer reguliert zu bekommen, muss mindestens Windstärke 8 geherrscht haben, was einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 Stundenkilometern entspricht. Den Nachweis dafür muss der Versicherte erbringen. Betroffene können dazu beispielsweise die Windmessungen der Wetterämter oder Medienberichte nutzen. Für einen Nachweis können Sie zum beispielsweise auch das Archiv der aktuellen Windspitzen von WetterOnline nutzen.

Einteilung der Windstärken

Was tun, wenn ein Schaden eingetreten ist
Als Betroffener muss man sich möglichst schnell an seine Versicherung wenden und diese über den Schaden informieren. Allerdings ist es sinnvoll, sich erst einmal, wenn dies in der Situation möglich ist, einen Überblick zu verschaffen. Hierbei ist es hilfreich, Fotos zu machen und eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände zu erstellen. Denn bei kleineren Schäden, kann es auch durchaus empfehlenswert sein, die Schadenkosten selbst zu übernehmen, um beim Versicherer keine hohe Schadenquote zu bekommen. Wenn die Teilkaskoversicherung eintritt, wird man nicht in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft, da es keine gibt. Nur wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, so wird diese bei der Schadenregulierung abgezogen. Bei Vollkaskoschäden wird man als Versicherungsnehmer im nächsten Versicherungsjahr schlechter eingestuft, da es hier, wie bei der Autohaftpflicht, Schadenfreiheitsklassen gibt. Umgehen kann man dies nur, wenn einen sogenannten Rabattschutz vereinbart hat.

Im Schadenfall besteht eine Schadensminderungspflicht
Als Versicherter ist man verpflichtet, den Schaden nicht unnötig größer werden zu lassen. Dazu gehört etwa, eine zerstörte Windschutzscheibe oder ein Dach abzudecken, damit Regenwasser nicht noch mehr Schaden anrichtet. Allerdings muss sich dabei niemand in Gefahr bringen. Wer beispielsweise sein Dach notdürftig abdecken muss, sollte dies unbedingt mit dem Versicherer vorher absprechen. Denn meist werden Schäden ab einer gewissen Schadenhöhe erst noch begutachtet. Auch sollten beschädigte Teile nicht ohne Rücksprache mit dem Versicherer entsorgt werden.

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