Jetzt Pflicht: Meldung der steuerlich begünstigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung an das Finanzamt
Die Beiträge für die Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung und in der Pflegepflichtversicherung sind von der Steuer absetzbar. Dazu übermitteln die Krankenversicherer Daten an die Finanzbehörde. Bisher musste der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung zustimmen. Bisher hatte man die Möglichkeit, diese Einwilligung nicht zu erteilen. Dann durfte der Krankenversicherer die Daten nicht elektronisch an die Finanzbehörde melden. Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2019 eine Pflicht zur Datenübermittlung eingeführt. Die neuen gesetzlichen Vorgaben sind in § 10 und § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Was bedeutet das für die Versicherungsnehmer?
In Zukunft sind die Krankenversicherer verpflichtet einmal jährlich die gezahlten und erstatteten Beiträge an die Finanzbehörde zu melden. Um diese Meldung durchführen zu können, benötigen die Versicherer die Steueridentifikationsnummern der in dem Vertrag versicherten Personen. Als Versicherungsnehmer werden Sie nun in Kürze von ihrem Krankenversicherer eine Anforderung erhalten, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist, die Steueridentifikationsnummer schriftlich mitgeteilt werden soll. Sollte man nach Ablauf dieser Frist keine Steueridentifikationsnummer vorgelegt haben, so wird der Krankenversicherer diese nach § 10 Absatz 2a i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und § 22a Absatz 2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern ermitteln. Die Neuregelung gilt zum ersten Mal für die im Jahr 2019 gezahlten und erstatteten Beiträge. Die erste Meldung erfolgt im ersten Quartal 2020. Über die gemeldeten Beiträge für alle in Ihrem Vertrag versicherten Personen erhalten Sie einen Nachweis.
zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU
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