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Samstag, 8. Juni 2019

Welche Unterlagen können wirklich weg und was sollte länger aufbewahrt werden

In vielen Schränken und Regalen stapeln sich die Ordner mit Verträgen und Rechnungen. Dazu kommt, dass sich manche kaum trauen, die alten Unterlagen zu entsorgen. Andererseits fehlen aber manchmal wichtige Urkunden oder Belege um beispielsweise Nachweise zu erbringen. Im folgenden gibt es eine Hilfestellung, welche Dokumente sie getrost entsorgen können, für welche es Aufbewahrungsfristen gibt und welche besser nicht:

Bankunterlagen
Mit den Kontoauszügen können Verbraucher beispielsweise nachweisen, dass sie Rechnungen bezahlt haben. Deshalb sollten diese unbedingt eine Weile aufgehoben werden. Allerdings gibt es dazu leider keine einheitliche Frist. Für Privatkonten bietet die meist gängige Verjährungsfrist von drei Jahren eine grobe Orientierung, da sie für einen großen Teil von Ansprüchen aus Alltagsgeschäften gilt. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dagegen sind Kontoauszügen mit gewerblichen Zahlungsvorgängen 10 Jahre aufzuheben. Bei frisch vermählten Paaren, kann es sinnvoll sein, den Kontoauszug von dem Monat vor der Eheschließung noch länger aufzuheben. Denn sollte es zu einer Scheidung kommen, so muss in der Regel das Vermögen jedes Partners zum Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt werden und da hat es derjenige leichter, der seinen Kontostand belegen kann.

Steuerunterlagen
Als Steuerpflichtiger hat man einen Monat Zeit, um bei Unstimmigkeiten gegen seinen Steuerbescheid Widerspruch einzulegen. Wird diese Frist verpasst oder nicht genutzt, so ist der Bescheid gültig. Private Verbraucher können nach der Bestandskraft des Bescheides theoretisch die Belege und Unterlagen aussortierten. Hierbei gibt es jedoch die wichtige Ausnahme zu beachten, dass Spendenbescheinigungen ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen. Der Steuerbescheid selbst sollte vom Steuerpflichtigen dagegen unbedingt langfristig aufbewahrt werden, denn das Finanzamt kann ihn unter Umständen noch nach zehn Jahren prüfen.


Versicherungsunterlagen
Solange ein Versicherungsvertrag besteht, sollten der Versicherungsschein und alle Schreiben zum Vertrag vom Versicherer aufbewahrt werden. Denn der Versicherungsschein wird oft benötigt um Leistungen zu beantragen oder Leistungsbestandteile zu prüfen. Bei bestimmten Verträgen, beispielsweise bei der Lebensversicherung, muss vor der Auszahlung des Geldes der Versicherungsschein an den Versicherer zurückgegeben werden.

Rechnungsunterlagen
Rechnungen und Kassenbons dienen als Nachweis für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Deshalb sollten diese innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gut aufgehoben werden. Beachten sollte man, dass es auch Abweichung bei der Verjährungsfrist geben kann und man sich hier entsprechend erkundigen sollte. Weiterhin werden die Quittungen benötigt, wenn man der Hausratversicherung einen Schaden melden muss. Deshalb ist es sinnvoll, dass zumindest die Belege von teuren Anschaffungen für eine längere Zeit aufgehoben werden. Da die Belege manchmal auf Thermopapier gedruckt sind, das nach einiger Zeit verblasst, sollten diese kopiert oder abfotografiert werden. Weiterhin sollten diese Nachweise außerhalb der eigenen Wohnräume aufbewahrt werden, so dass beispielsweise bei einem Feuer nichts vernichtet wird.

Wohnunterlagen
Als Mieter sollte man den Vertrag der vorhergehenden Wohnung nicht gleich vernichten. Dies gilt auch für Protokolle der Wohnungsübernahme und Nebenkostenrechnungen. Zwar gibt es nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) keine gesetzlichen Bestimmungen oder Gerichtsentscheidungen, nach denen Mieter die Unterlagen zu ihrem Mietverhältnis über Monate oder Jahre aufbewahren müssen, sinnvoll ist dies aber auf jeden Fall. Denn Ansprüche aus dem Mietverhältnis, beispielsweise auf Mietzahlungen oder Betriebskostennachzahlungen, verjähren erst nach drei Jahren. Wohnungsübergabeprotokolle, unterlassene Renovierungsarbeiten oder Reparaturen verjähren bereits nach 6 Monaten. Bei einem Streit, ist der Mieter beweispflichtig. Sicherheitshalber sollte man warten, bis der Vermieter alle Abrechnungen erstellt hat und die Kaution zurückgezahlt hat.

Berufsunterlagen
In der Regel können alte Arbeitsverträge entsorgt werden. Beachten sollte man allerdings, dass bei einem Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge eventuell Nachweise im Arbeitsvertrag enthalten sein können. Hier sollte der Einzelfall entsprechend geprüft werden. Die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung sind für die spätere Rente sehr wichtig und sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden – spätestens bis zum Rentenbeginn. Als Arbeitnehmer braucht man diese, um sein Rentenkonto unter Kontrolle zu haben. Denn hier ist es wichtig, wie lange und wie viel in die Rentenversicherung eingezahlt wurde, da die spätere Rentenhöhe davon abhängt.

Urkunden
Für Heiratsurkunden und Geburtsurkunden gilt, dass diese in einem wichtigen Ordner aufbewahrt werden sollten. Es kann auch nicht schaden, vorsorglich auch die Urkunden verstorbener Eltern aufzuheben. Es ist zwar möglich, sich beim Standesamt diese Unterlagen erneut besorgen, kostet allerdings Zeit und Gebühren.

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Montag, 12. November 2018

Was ist eine Verbraucherschlichtung?

Wer bei Streitigkeiten Recht hat und wer nicht, dies muss nicht immer ein Gericht entscheiden. Für Verbraucher steht als Alternative die sogenannte Verbraucherschlichtung zur Verfügung. Wenn man sich als Kunde im Streitfall mit einem Unternehmen nicht einigen kann, so schlichtet ein Dritter. Für den Verbraucher ist dieses außergerichtliche Verfahren in der Regel kostenlos.

Schlichterspruch ist für den Kunden eine Empfehlung und nicht bindend
Schlichter stehen immer neutral zwischen den Parteien. Deshalb sollte eine Schlichtung auch nicht mit einer Verbraucherberatung verwechselt werden. Vor der Anrufung des Schlichters muss der Kunde selbst vergeblich versucht haben, eine Einigung herbeizuführen. Wenn der Schlichterspruch vorliegt, kann der Kunde entscheiden, ob er diesen annimmt oder lieber doch noch den Rechtsweg wählt. Die Rolle des neutralen Dritten übernimmt entweder eine branchenspezifische Schlichtungsstelle oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle als Auffanglösung für alle anderen Wirtschaftszweige, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle zur Verfügung steht.

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Eine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt es etwa für Banken, Bausparkassen, Energieversorger, Verkehrsbetriebe und Versicherungen. Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist bei der zentralen Stelle im Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl angesiedelt. Eine Liste sämtlicher Schlichtungsstellen kann über das Bundesamt für Justiz und die folgende Internetseite www.bundesjustizamt.de/verbraucherstreitbeilegung eingesehen werden.

Chancen, Möglichkeiten und Grenzen der VerbraucherschlichtungWeder der Verbraucher noch das Unternehmen sind in den Verfahren der Allgemeinen Schlichtungsstelle an den Schlichterspruch gebunden. Allerdings ist dies bei branchenspezifischen Varianten teilweise anders geregelt. Die privaten Banken und die Versicherungen haben sich beispielsweise verpflichtet, Schlichtersprüche bis zu einem Beschwerdegegenstand von 10.000 Euro generell anzuerkennen. Für Unternehmen können Schlichtungen wegen der kurzen Verfahrensdauer von in der Regel höchstens zwei Monaten interessant sein. Auch kann eine möglichen Stärkung der Kundenbeziehungen erreicht werden, da in einer kurzen Zeit für beide Seiten eine Lösungsmöglichkeit gefunden werden kann.

Gesetzlicher HintergrundAm 1. April 2016 ist in Deutschland das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in Kraft getreten. Es gibt einheitliche gesetzliche Pflichten zu den Hinweisen auf die Schlichtung. Demnach müssen alle Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten darüber informieren, inwieweit sie zur Teilnahme an einem Verfahren bereit sind. Auch wenn ein Unternehmen bei Verbraucherschlichtungen auf keinen Fall mitmachen möchte, müssen sie darauf hinweisen. Die entsprechenden Informationen stehen im Impressum der Internetseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Übersicht der bekanntesten etablierten Schlichtungsstellen einzelner Branchen
  • Schlichtungsstelle für Telekommunikation
  • Schlichtungsstelle für Energie
  •  Schlichtungsstelle für Luftverkehr
  •  Schlichtungsstelle für Nahverkehr
  • Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr
  • Schlichtungsstelle für Versicherungen
  • Schlichtungsstelle für Banken
  • Schlichtungsstelle für die Rechtsanwaltschaft
  • Schlichtungsstelle der Ärztekammern
  • Schlichtungsstelle der Handwerkskammer
  • Schiedsstellen des KFZ-Gewerbes
Für den Online-Handel gilt seit dem 9. Januar 2016 die EU-Online-Streitschlichtungsplattform und darauf muss das Unternehmen auf seiner Internetseite im Impressum, bzw. den AGBs informieren.
Die EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung erreichet man über den folgenden Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr

In diesem Zusammenhang sollte deshalb bei der Auswahl einer Rechtsschutzversicherung darauf geachtet werden, dass die Vertragsbedingungen auch die außergerichtlichen Verfahren beinhalten.

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Dienstag, 28. August 2018

Bargeldzahlung - Eine Mehrheit der Deutschen ist für Abschaffung von Cent-Münzen

Bei den Deutschen ist die Bargeldzahlung weiterhin das beliebteste Zahlungsmittel. Allerdings würde eine Mehrheit in Deutschland gerne auf das Kleingeld verzichten. Dies geht aus einer aktuellen Studie hervor, in der deutlich mehr als die Hälfte der Deutschen für die Abschaffung der 1- und 2-Cent-Münzen ist. Wie das Hamburger Marktforschungsinstitut Splendid Research im Februar 2018 mitteilte, sprachen sich in einer Befragung im Januar 2018 fast zwei Drittel für das damit verbundene Auf-und Abrunden des Endbetrags bei Barzahlungen aus.

Kleingeld braucht viel Platz im Geldbeutel
Bei 58 Prozent der Befragten bestand den Angaben zufolge der Wunsch für eine Abschaffung des Kleingelds. Im Jahr 2015 waren es dagegen noch 53 Prozent und 2016 bereits 57 Prozent. Als Hauptgründe für eine Abschaffung waren vor allem der Platzverbrauch in der Geldbörse und die langen Bezahlvorgänge an der Kasse angeführt worden. Die Gegner der Abschaffung befürchten dagegen Preissteigerungen, die durch das wahrscheinlich hauptsächliche Aufrunden entstehen werden.

Bei größeren Anschaffungen wird die Kartenzahlung bevorzugt
Die Deutschen bleiben aber laut der Erhebung weiter Bargeldfans. Denn nur eine Minderheit von 13 Prozent spricht sich für eine komplette Abschaffung des Bargelds aus. Eine Obergrenze für Barzahlungen würde demnach nur von 18 Prozent der Bundesbürger akzeptiert werden. Eine Zunahme der Barzahlungen ist in Deutschland sogar im Lebensmittelbereich zu verzeichnen. Bei teureren Produkten wie Technik, Möbel und Kleidung wird dagegen überwiegend mit der EC-Karte bezahlt. Die Studie ergab zudem, dass nahezu jeder Deutsche im Durchschnitt 67 Euro Bargeld in der Geldbörse hat. Den höchsten Betrag an Scheinen und Münzen führen der Studie zufolge Bürger im Alter von 50 bis 59 Jahren mit sich. Beim mobilen Bezahlen mit dem Smartphone gibt es hierzulande weiterhin keine große Akzeptanz. Der Anteil der Deutschen, welche ihre Rechnungen am liebsten mit dem .Handy begleichen, liegt unter 1 Prozent.

Falschgeld Kampagne

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