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Dienstag, 1. Oktober 2019

Die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung informiert einmal jährlich alle Versicherten über den Stand ihrer gesetzlichen Rentenansprüche und listet in ihrer Renteninformation die voraussichtlichen individuellen Bezüge im Ruhestand auf. Zu empfehlen ist die regelmäßige Prüfung der Vollständigkeit der Daten.

Entdecken Sie eine Lücke oder fehlerhaft gespeicherte Zeiten in ihrem Versicherungskonto, sollte möglichst zeitnah für eine Richtigstellung gesorgt werden. Denn je länger der fragliche Zeitraum zurückliegt, desto schwieriger kann es werden, fehlende Nachweise und Unterlagen zu beschaffen. Doch was bedeuten diese Zahlen und was sollte man über diese wissen.

Was sollte man zur Renteninformation wissen
Rund 1.500 Euro im Monat als voraussichtliche Rente werden für rund ein Viertel der deutschen Männer in Aussicht gestellt. Doch je näher man sich mit den Details beschäftigt, desto kleiner wird der Betrag, denn es gibt vier Faktoren die für das Schrumpfen der Rentenbezüge bestimmend sind:

Faktor 1: Der Fiskus fordert seinen Anteil
Auf die Ruhestandsbezüge entfällt die Einkommensteuer. In der Renteninformation wird dies allerdings nur am Rande erwähnt. Bereits ab einer monatlichen Rente von 765 Euro sind derzeit Steuern zu zahlen. So sorgt ein Freibetrag (2019 in Höhe von 9.168 Euro) dafür, dass ein ganzer Teil der Rentnerschaft vom staatlichen Zugriff verschont bleibt. Doch schon eine einfache Rentenerhöhung kann dazu führen, den jährlichen Freibetrag zu überschreiten.

Rentenansichten

Faktor 2: Die Krankenversicherung knabbert am Ruhegeld
Der Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 14,6 Prozent. Der Rentenversicherungsträger zahlt davon die eine Hälfte, die andere Hälfte muss der Rentner selbst berappen – also 7,3 Prozent. Ein Ruheständler mit einer Rente von beispielsweise 1.000 Euro zahlt somit 73 Euro für die Krankenversicherung selbst.

Faktor 3: Die Inflation wirkt in aller Stille – aber kräftig
Bei längeren Zeiträumen, also zwischen der jetzt zur Verfügung gestellten Information und dem tatsächlich angedachten/ausgewiesenen Rentenbeginn, kommt die Inflation massiv hinzu.
Beispiel: In einem Jahr macht eine Geldentwertung von zwei Prozent aus 1.000 Euro einen Betrag von gut 980 Euro. Klingt nicht so dramatisch? Nach 30 Jahren sind die 1.000 Euro nur noch knapp die Hälfte wert. Das bedeutet eine Halbierung der Kaufkraft.

Faktor 4: Das Rentenniveau könnte weiter sinken
Bis zum Jahr 2059 soll das Rentenniveau von 48,16 Prozent auf etwa 41,9 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes absacken, so wird es zumindest diskutiert und prognostiziert. Dies hätte fatale Folgen, weil in der Regel rund zwei Drittel des Einkommens von Ruheständlern aus der gesetzlichen Rente stammen.

Was ist also zu tun?
Eigeninitiative und zusätzliche Vorsorge ist gefragt, um im Ruhestand die Rentenbezüge zu ergänzen und den gewohnten Lebensstandard halten zu können. Dafür steht eine breite Palette an Anlagemöglichkeiten zur Verfügung. Sie reicht von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten bis hin zu klassischen Fondssparplänen. Was jedoch die richtige Lösung ist, hängt immer von der individuellen Situation und Risikoneigung des Einzelnen ab. Wichtig ist nur, überhaupt aktiv zu werden. Denn eins gilt für alle: Nichtstun ist keine Option.

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Samstag, 21. Juli 2018

Neue Regeln für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen

Zum 1. Juli 2018 hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen erhöht. Der Gesetzgeber ist damit gegen das Fachchinesisch vorgegangen, was von vielen Versicherern in den Standmitteilungen verwendet wird. Denn mit den jährlichen Standmitteilungen zu Lebens- und Rentenversicherungen mit einer Überschussbeteiligung soll dem Vertragsinhaber mitgeteilt werden, wie hoch sein angespartes Vermögen ist und wie viel er am Ende der Laufzeit erwarten kann. Verbraucherschützer kritisierten jedoch über Jahre, dass diese Mitteilungen für den Laien nicht verständlich sind und ihren Zweck völlig verfehlen.

Gesetzgeber reagiert 2017 auf diese Kritik mit dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Bisher wurde im Paragraf 155 VVG geregelt, dass bei Versicherungen mit einer Überschussbeteiligung der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten hat. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

In dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der ab dem 1. Juli 2018 gilt, muss der Versicherer auch den Rückkaufswert des Vertrages für den Fall angegeben, dass der Vertragsinhaber seinen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag aktuell kündigen würde. Darauf macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Fachartikel im April 2018 aufmerksam.

den Fachartikel lesen

Inhalt Statusmitteilung Paragraph 155 VVG

Verpflichtende Informationen zu Rückkaufswert, Beitragsfreistellung und garantierte Überschüsse
Die neuen Regeln sehen vor, dass die Versicherer detailliert informieren müssen, welche Überschüsse der Versicherer bereits zum Zeitpunkt der Versendung der Statusmittelung garantieren kann. Bisher war nur eine geschätzte Überschussbeteiligung erforderlich, in der auch die Summe enthalten ist, die von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte abhängt. Weiterhin muss die neue Statusmitteilung nun auch präzise angeben, wie viel ein Vertragsinhaber bei Vertragsablauf erhielte, nachdem er den Vertrag beitragsfrei gestellt hat und keine Beiträge mehr bezahlt. Als weitere Information wird nun auch die Summe ausgewiesen, die im Todesfall vom Versicherer gezahlt wird. Für neu abgeschlossene Verträge ab dem 1. Juli 2018 müssen nun die eingezahlten Beiträge genannt werden. Damit sollen die Verbraucher noch besser einschätzen können, wie viel Geld sie eigentlich in ihren Vertrag einzahlen.

Die neuen Regeln gelten für alle bestehenden Verträge. Darin sind auch Riester-, Rürup- oder Direktversicherungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingeschlossen. Bei privaten Versicherungen kann der Versicherer die Statusmittelung auch per Email versenden, alles andere muss per Brief verschickt werden.

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Samstag, 30. Juni 2018

Neue Regeln für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen

Zum 1. Juli 2018 hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen erhöht. Der Gesetzgeber ist damit gegen das Fachchinesisch vorgegangen, was von vielen Versicherern in den Standmitteilungen verwendet wird. Denn mit den jährlichen Standmitteilungen zu Lebens- und Rentenversicherungen mit einer Überschussbeteiligung soll dem Vertragsinhaber mitgeteilt werden, wie hoch sein angespartes Vermögen ist und wie viel er am Ende der Laufzeit erwarten kann. Verbraucherschützer kritisierten jedoch über Jahre, dass diese Mitteilungen für den Laien nicht verständlich sind und ihren Zweck völlig verfehlen.

Gesetzgeber reagiert 2017 auf diese Kritik mit dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Bisher wurde im Paragraf 155 VVG geregelt, dass bei Versicherungen mit einer Überschussbeteiligung der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten hat. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

In dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der ab dem 1. Juli 2018 gilt, muss der Versicherer auch den Rückkaufswert des Vertrages für den Fall angegeben, dass der Vertragsinhaber seinen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag aktuell kündigen würde. Darauf macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Fachartikel im April 2018 aufmerksam.

den Fachartikel lesen

Inhalt Statusmitteilung Paragraph 155 VVG

Verpflichtende Informationen zu Rückkaufswert, Beitragsfreistellung und garantierte Überschüsse
Die neuen Regeln sehen vor, dass die Versicherer detailliert informieren müssen, welche Überschüsse der Versicherer bereits zum Zeitpunkt der Versendung der Statusmittelung garantieren kann. Bisher war nur eine geschätzte Überschussbeteiligung erforderlich, in der auch die Summe enthalten ist, die von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte abhängt. Weiterhin muss die neue Statusmitteilung nun auch präzise angeben, wie viel ein Vertragsinhaber bei Vertragsablauf erhielte, nachdem er den Vertrag beitragsfrei gestellt hat und keine Beiträge mehr bezahlt. Als weitere Information wird nun auch die Summe ausgewiesen, die im Todesfall vom Versicherer gezahlt wird. Für neu abgeschlossene Verträge ab dem 1. Juli 2018 müssen nun die eingezahlten Beiträge genannt werden. Damit sollen die Verbraucher noch besser einschätzen können, wie viel Geld sie eigentlich in ihren Vertrag einzahlen.

Die neuen Regeln gelten für alle bestehenden Verträge. Darin sind auch Riester-, Rürup- oder Direktversicherungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingeschlossen. Bei privaten Versicherungen kann der Versicherer die Statusmittelung auch per Email versenden, alles andere muss per Brief verschickt werden.

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