Dienstag, 30. Oktober 2012

Die Sozialversicherungsrechengrößen für 2013 sind vom Kabinett beschlossen

Nun ist es amtlich, die Sozialversicherungsrechengrößen werden dem Einkommen angepasst und ziehen auf jeden Fall eine Teuerung nach sich. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales beruft sich dabei auf die gesetzliche Verordnung, welche die maßgeblichen Rechengrößen zur Sozialversicherung in jedem Jahr der Einkommensentwicklung anpasst und hierbei in diesem Jahr von einer Erhöhung der Haushaltseinkommen von etwa 3% ausgeht.

Sozialausgaben werden angehoben
Für die Erhöhung der Sozialversicherungsrechengrößen wird auch für das Jahr 2013 eine 3%-ige Steigerung des Bruttoeinkommens zugrunde gelegt und als Basis für die Neuberechnung genommen. In die Berechnung fließen geringfügige Verdienste wie beispielsweise der 1-Euro-Job nicht ein. Somit hat der Arbeitnehmer im neuen Jahr eine Erhöhung der Krankenversicherung, sowie weiterer Sozialausgaben zu tragen und wird nicht personenbezogen, sondern anhand der durchschnittlichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt berechnet. Für Arbeitnehmer ohne eine erhaltene Lohnerhöhung entsteht hier eine Teuerung, welche trotz gleich gebliebenem Lohn eine Anhebung der Kosten für Sozialausgaben nach sich zieht.

Erhöhung der Werte wegen steigender Gehälter
Eine der wichtigen Bezugsgrößen in den Sozialversicherungsrechengrößen sind die Angaben zur Krankenversicherung. Hier erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze gleichermaßen bei der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung im Osten auf 2275 Euro, im Westen auf 2695 Euro. Aber auch die Sozialversicherungsrechengrößen für Renten ändern sich und werden im Westen auf 5800 Euro, im Osten auf 4900 Euro monatlich erhöht. Ebenfalls steigt die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenkassen von bisher 52.200 Euro im Jahr. Unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze gilt für die gesetzliche Krankenversicherung eine Erhöhung, welche sich mit 47.250 Euro präsentiert. Die Grundlage für die Erhöhung und jährliche Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen wird mit einer allgemeinen Erhöhung der Gehälter begründet, von der aber nicht alle Arbeitnehmer oder Selbstständigen profitieren. Auch Arbeitnehmer mit gleichbleibendem Einkommen sind betroffen und werden aufgrund der angepassten Sozialversicherungsrechengrößen im Jahr 2013 höhere Beiträge für Sozialabgaben und eine Absicherung am Lebensabend zu tragen haben. Der Beschluss ist gefasst und tritt in Kraft.

Die Höhe der aktuell wichtigsten Sozialversicherungsrechengrößen finden Sie unter http://www.efinanz24.de/index.php/sozialversicherungswerte.

Montag, 22. Oktober 2012

Insolvenz? Was geschieht mit der Direktversicherung?

Sobald ein Insolvenzverfahren vor der Tür steht, muss nicht nur der Arbeitgeber mit den daraus entstehenden Folgen zurechtkommen. Den Arbeitnehmern droht im Vergleich nicht nur den Arbeitsplatzverlust, sondern müssen sich ferner Gedanken über ihre Altersvorsorge machen. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, der Arbeitgeber allerdings in seine Insolvenz hineingerät, müssen Sie als Arbeitnehmer mit Verlust der Beitragszahlungen rechnen.

Direktversicherung kann unter bestimmten Vorraussetzungen zur Insolvenzmasse gehören
In der Regel sind die Folgen der Insolvenz von den abgeschlossenen Verträgen der Direktversicherung und deren Versicherungsverhältnis abhängig. Wenn Sie beispielsweise einen Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber unterzeichnet haben und ferner ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen Ihrem Arbeitgeber und der ausgewählten Versicherung gibt, müssen beide Vertragsverhältnisse voneinander getrennt überprüft werden. Leider sind Sie als Arbeitnehmer in einem Insolvenzfalle diejenigen, welche an einem Verlust der Beitragszahlungen leiden müssen. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich des vorhandenen Versorgungsschadens.

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem folgenden Fall zu entscheiden (BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10)
Ein Arbeitnehmer (der Kläger) klagte gegen seinen Arbeitgeber (der Beklagte). Der Arbeitgeber hat sechs Jahre lang für die betriebliche Altersvorsorge Beiträge zur Direktversicheung eingezahlt. Der Beklagte hatte dem Kläger ein widerrufliches Bezugsrecht bewilligt. Nach dem Insolvenzeintritt hatte der zuständige Insolvenzverwalter das widerrufliche Bezugsrecht mit rechtlicher Wirksamkeit aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht gab bekannt, dass der Kläger in diesem Fall kein Aussonderungsrecht besaß, da das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der ausgewählten Versicherung hierbei entscheidend ist und nicht das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Ferner entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Kläger ebenfalls keiner Versicherungsüberübertragung der selbst eingezahlten Beiträge sowie des Rückkaufswerts zusteht.

Muss ein Arbeitnehmer leer ausgehen?
Leider müssen Sie wohl oder übel damit rechnen, wenn ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil entschieden, dass der Widerruf wirksam ist, da die gesetzlich festgelegte Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung zur Beitrags- oder der Rückkaufswerterstattung im Rahmen des Schadensersatzes. Deshalb bleiben Ihnen als Arbeitnehmer keine Optionen frei. Natürlich bleibt Ihnen noch immer das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Hierbei haben Sie das Recht auf einen Ausgleich des Versorgungsschadens. Wie oben im Gerichtsfall ersichtlich, hat der Kläger leider nicht diese Sache eingeklagt. Ansonsten wäre er nicht leer ausgegangen und hätte seinen Fall gewonnen.

Mehr Informationen zum Urteil finden Sie beim Bundesarbeitsgericht.

Tipp: Vereinbaren Sie immer ein unwiderrufliches Bezugsrecht bei der betrieblichen Altersversorgung.

Sonntag, 21. Oktober 2012

Insolvenz? Was geschieht mit der Direktversicherung?

Sobald ein Insolvenzverfahren vor der Tür steht, muss nicht nur der Arbeitgeber mit den daraus entstehenden Folgen zurechtkommen. Den Arbeitnehmern droht im Vergleich nicht nur den Arbeitsplatzverlust, sondern müssen sich ferner Gedanken über ihre Altersvorsorge machen. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, der Arbeitgeber allerdings in seine Insolvenz hineingerät, müssen Sie als Arbeitnehmer mit Verlust der Beitragszahlungen rechnen.

Direktversicherung kann unter bestimmten Vorraussetzungen zur Insolvenzmasse gehören
In der Regel sind die Folgen der Insolvenz von den abgeschlossenen Verträgen der Direktversicherung und deren Versicherungsverhältnis abhängig. Wenn Sie beispielsweise einen Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber unterzeichnet haben und ferner ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen Ihrem Arbeitgeber und der ausgewählten Versicherung gibt, müssen beide Vertragsverhältnisse voneinander getrennt überprüft werden. Leider sind Sie als Arbeitnehmer in einem Insolvenzfalle diejenigen, welche an einem Verlust der Beitragszahlungen leiden müssen. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich des vorhandenen Versorgungsschadens.

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem folgenden Fall zu entscheiden (BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10)
Ein Arbeitnehmer (der Kläger) klagte gegen seinen Arbeitgeber (der Beklagte). Der Arbeitgeber hat sechs Jahre lang für die betriebliche Altersvorsorge Beiträge zur Direktversicheung eingezahlt. Der Beklagte hatte dem Kläger ein widerrufliches Bezugsrecht bewilligt. Nach dem Insolvenzeintritt hatte der zuständige Insolvenzverwalter das widerrufliche Bezugsrecht mit rechtlicher Wirksamkeit aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht gab bekannt, dass der Kläger in diesem Fall kein Aussonderungsrecht besaß, da das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der ausgewählten Versicherung hierbei entscheidend ist und nicht das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Ferner entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Kläger ebenfalls keiner Versicherungsüberübertragung der selbst eingezahlten Beiträge sowie des Rückkaufswerts zusteht.

Muss ein Arbeitnehmer leer ausgehen?
Leider müssen Sie wohl oder übel damit rechnen, wenn ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil entschieden, dass der Widerruf wirksam ist, da die gesetzlich festgelegte Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung zur Beitrags- oder der Rückkaufswerterstattung im Rahmen des Schadensersatzes. Deshalb bleiben Ihnen als Arbeitnehmer keine Optionen frei. Natürlich bleibt Ihnen noch immer das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Hierbei haben Sie das Recht auf einen Ausgleich des Versorgungsschadens. Wie oben im Gerichtsfall ersichtlich, hat der Kläger leider nicht diese Sache eingeklagt. Ansonsten wäre er nicht leer ausgegangen und hätte seinen Fall gewonnen.

Mehr Informationen zum Urteil finden Sie beim Bundesarbeitsgericht.

Tipp: Vereinbaren Sie immer ein unwiderrufliches Bezugsrecht bei der betrieblichen Altersversorgung.

Montag, 15. Oktober 2012

Steuern sparen durch Absetzen der Krankenversicherung

Die Kosten, die Sie für die Krankenversicherung ausgeben, können Sie seit 2010 bei der Steuererklärung geltend machen. Dazu kann man sich von dem Versicherer eine Beitragsbestätigung ausstellen lassen.

Welche Beträge sind absetzbar
Ist man gesetzlich krankenversichert, so sind die Beiträge zu 100 Prozent absetzbar. Das gleich gilt auch für die Pflegeversicherung. Diese Reglung gilt prinzipiell auch für privat Versicherte. Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es jedoch einige Abweichungen, die man beachten sollte. Hier ist die Absetzbarkeit der Beitäge von den Leistungen der privaten Krankenversicherung ab. Ist der Umfang der Leistungen dem einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichzusetzen, so kann man auch bei den privaten Krankenversicherungen davon ausgehen, dass sie zu 100 Prozent absetzbar sind.

Nicht absetzbare Mehrleistungen
Viele Personen, die sich heute zu einer privaten Versicherung entscheiden, schließen dabei aber auch Mehrleistungen ein. Dazu gehört beispielsweise Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder auch Zahnersatzleistungen. Solche Zusatzleistungen, die über die Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, können nur teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Dazu werden die einzelnen Leistungen in der Bestätigung des Versicherers einzeln ausgewiesen. Das gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, die Absetzbarkeit der Leistungen zu prüfen. Auch eine Auslandskrankenkasse oder eine Pflegezusatsversicherung sind nicht absetzbar.

Höchstbetrag ausnutzen
Die Krankenversicherung kann bis zu einem Höchstbetrag von 1900,00 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Dabei gilt zu beachten, das nur die tatsächlich geleisteten Beiträge abgesetzt werden können. Erhält man vom Versicherer beispielsweise eine Rückerstattung, weil man Leistungen über einen gewissen Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat, so sind diese von der Gesamtsumme abzuziehen. Wer jedoch mit den Beiträgen für die Krankenversicherung den Höchstbetrag nicht ausschöpf, hat die Möglichkeit, den Differenzbetrag bis zu 1900 Euro für eine Krankenzusatzversicherung geltend zu machen.

Auch die Krankerversicherungsbeiträge für Kinder sind absetzbar
Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Kinder leisten, können Sie diese neben den eigenen Beiträgen ebenfalls geltend machen. Dabei sind weder das Alter des Kindes maßgeblich, noch die Tatsache, ob ein Kindergeld Anspruch besteht.

Abwicklung der Formalitäten
Wenn Sie eine Krankenversicherung abschliessen, haben Sie die Möglichkeit, einer direkten Übermittlung zuzustimmen. Auf diese Weise werden die Daten vom Krankenversicherer automatisch an das Finanzamt überwiesen, was die Abwicklung erheblich erleichtert.

Mittwoch, 10. Oktober 2012

Senkung der Renten für Freiberufler

Den rund 800.000 Freiberuflern Deutschlands drohen massive Einschnitte bei ihrer Altersvorsorge. Betroffen von diesen düsteren Aussichten sind Freiberufler - Berufsstände wie Ärzte, Apotheker, Anwälte usw. Der Niedrigzins bringt deren Versorgungswerke in finanzielle Nöte. Nach Einschätzung der Rentenexpertin Anette Kramm, SPD, wackeln einige Versorgungswerke. Die Zeitschrift Capital kam eigenen Recherchen zu Folge zu dem Ergebnis, dass die Haftungsfrage bei der Pleite eines Versorgungswerks rechtlich nicht geklärt. es ist noch zu keiner eindeutigen Erläuterung und Lösung der Situation gekommen.

Die ersten Verlierer - junge Freiberufler
Verlierer sei dabei aber nicht die potentiell nächste Generation der Rentenversorgungsempfänger, sondern die aktuell jüngeren Freiberufler - Beitragszahler. Die sind es, die herangezogen werden, um die Versorgungslücken zu stopfen. Eher unbeobachtet und von weiten Teilen der Öffentlichkeit unbemerkt findet bei den Versorgungswerken Umverteilung erheblichen Ausmaßes statt.

Rententräger haben keine Rechenschaftspflicht
Die Alarmrufe von Experten, Insidern und Freiberufler - Mitgliedern werden lauter. Nicht nur die Recherchen von Capital geben den Bedenkenträgern mehr als Recht - die finanzielle Lage etlicher Versorgungswerke ist höchst dramatisch. Die Mitglieder haben gegenüber der Kassen der Rententräger kein gesetzliches Forderungsrecht auf nachweisliche Zahlen und Erklärungen. Kontrolliert werden sie von keiner öffenlichen Aufsichtsbehörde. Dieses Schweigen sorgt bei den betroffenen Berufsgruppen für Nervosität. Hält die Niedrigzins-Phase weiterhin an, da sind die Experten sich einig, können die Werke ihre Leistungsversprechen bald nicht mehr einhalten.

Deutschland ist mit dem Problem nicht alleine
In der Schweiz werden die Versorgungswerke einmal jährlich kontrolliert und die Zahlen werden veröffentlich. Auch hier fällt die Tendenz genauso aus wie in Deutschland. Mit jeder Zahlung rutschen die Unternehmen ein Stück näher an die Unterdeckung. Die Summenbildungen der Schweizer Untersuchungen zeigen die Problematik eindringlich auf. Die Leistungsgarantie ist gefährlich schwach. Bei uns ist vor 10 Jahren der Extremfall bereits einmal zu Stande gekommen beim Niedersächsischen Zahnärztlichen Versorgungswerk. Das zeigt aber auch die Dramatik der Situation, es ist nicht alles nur Theorie.

Donnerstag, 4. Oktober 2012

Der Weg zu einer soliden Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherungen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung anbieten, stellen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Fragen zu seinem Beruf und zu seiner Gesundheit. Diese Auskünfte über das berufliche und persönliche Risiko sind ausschlaggebend für die Höhe der Beiträge. Die Kunden sollten diese Fragen ehrlich beantworten, da die Versicherungen die Angaben vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen.

Genaue Angaben für den vollen Versicherungsschutz
Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte der Versicherungsnehmer sich genau über seine Erkrankungen und die Diagnosen informieren. Im Zweifelsfall müssen behandelnde Ärzte hierzu kontaktiert werden. Eine ungenaue oder unwissentlich falsche Diagnose kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer, wenn er aufgrund solcher Erkrankungen berufsunfähig wird, kein Geld der Versicherung erhält. Daher sind die genauen Angaben aller Diagnosen unerlässlich. Sind sehr viele unterschiedliche Ärzte kontaktiert worden, so kann die gesetzliche Krankenkasse Auskünfte über die Diagnosen geben. Die Krankenkasse druckt ihren Versicherten einen Überblick aus, wann er welche Diagnose erhalten hat und wann es für welchen Zeitraum zu Krankenhausaufenthalten kam. Zudem kann die Kassenärztliche Vereinigung ebenfalls Auskünfte über die genauen Diagnosen geben. Denn das, was der Patient in Erinnerung hat, ist nicht unbedingt das, was der Arzt dokumentiert. So kann aus einem harmlosen Schnupfen auch eine Allergie werden, die für eine Berufsunfähigkeitsversicherung einen ganz anderen Sachverhalt darstellt. Auch Verwechslungen in der Dokumentation von Patienten können zu Fehldiagnosen führen. Allerdings ist der Versicherungsnehmer immer dann auf der sicheren Seite, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Vorerkrankung kennt und akzeptiert. Häufig wird jedoch durch solche Vorerkrankungen der monatliche Beitrag teurer, da aus Sicht der Versicherungen das Risiko, an berufsunfähig zu werden, steigt.

Schweigepflichtentbindungen vor und während des Versicherungszeitraums
Damit die Versicherung abgeschlossen werden kann, ist eine Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte notwendig. Ist es nicht möglich, diese Schweigepflichtentbindung speziell zur Auskunft für die Aufnahme in die Versicherung auszustellen, weil der Versicherer eine generelle Entbindung der Schweigepflicht wünscht, so besteht die Möglichkeit, diese Schweigepflichtentbindung zurückzuziehen. Das ist dann sinnvoll, wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt, da der Versicherungsnehmer so erfährt, welche Berichte der Versicherer anfordert.