Montag, 22. Oktober 2012

Insolvenz? Was geschieht mit der Direktversicherung?

Sobald ein Insolvenzverfahren vor der Tür steht, muss nicht nur der Arbeitgeber mit den daraus entstehenden Folgen zurechtkommen. Den Arbeitnehmern droht im Vergleich nicht nur den Arbeitsplatzverlust, sondern müssen sich ferner Gedanken über ihre Altersvorsorge machen. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, der Arbeitgeber allerdings in seine Insolvenz hineingerät, müssen Sie als Arbeitnehmer mit Verlust der Beitragszahlungen rechnen.

Direktversicherung kann unter bestimmten Vorraussetzungen zur Insolvenzmasse gehören
In der Regel sind die Folgen der Insolvenz von den abgeschlossenen Verträgen der Direktversicherung und deren Versicherungsverhältnis abhängig. Wenn Sie beispielsweise einen Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber unterzeichnet haben und ferner ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen Ihrem Arbeitgeber und der ausgewählten Versicherung gibt, müssen beide Vertragsverhältnisse voneinander getrennt überprüft werden. Leider sind Sie als Arbeitnehmer in einem Insolvenzfalle diejenigen, welche an einem Verlust der Beitragszahlungen leiden müssen. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich des vorhandenen Versorgungsschadens.

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem folgenden Fall zu entscheiden (BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10)
Ein Arbeitnehmer (der Kläger) klagte gegen seinen Arbeitgeber (der Beklagte). Der Arbeitgeber hat sechs Jahre lang für die betriebliche Altersvorsorge Beiträge zur Direktversicheung eingezahlt. Der Beklagte hatte dem Kläger ein widerrufliches Bezugsrecht bewilligt. Nach dem Insolvenzeintritt hatte der zuständige Insolvenzverwalter das widerrufliche Bezugsrecht mit rechtlicher Wirksamkeit aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht gab bekannt, dass der Kläger in diesem Fall kein Aussonderungsrecht besaß, da das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der ausgewählten Versicherung hierbei entscheidend ist und nicht das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Ferner entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Kläger ebenfalls keiner Versicherungsüberübertragung der selbst eingezahlten Beiträge sowie des Rückkaufswerts zusteht.

Muss ein Arbeitnehmer leer ausgehen?
Leider müssen Sie wohl oder übel damit rechnen, wenn ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil entschieden, dass der Widerruf wirksam ist, da die gesetzlich festgelegte Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung zur Beitrags- oder der Rückkaufswerterstattung im Rahmen des Schadensersatzes. Deshalb bleiben Ihnen als Arbeitnehmer keine Optionen frei. Natürlich bleibt Ihnen noch immer das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Hierbei haben Sie das Recht auf einen Ausgleich des Versorgungsschadens. Wie oben im Gerichtsfall ersichtlich, hat der Kläger leider nicht diese Sache eingeklagt. Ansonsten wäre er nicht leer ausgegangen und hätte seinen Fall gewonnen.

Mehr Informationen zum Urteil finden Sie beim Bundesarbeitsgericht.

Tipp: Vereinbaren Sie immer ein unwiderrufliches Bezugsrecht bei der betrieblichen Altersversorgung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen