Montag, 25. Februar 2013

Die Erhöhung des Renteneinstiegsalters und die Folgen auf die private Vorsorge

Der Einstieg in die Abschaffung der Rente mit 65 hat bereits im Jahr 2012 begonnen. Schrittweise wird nun die Altersgrenze für das Regelrentenalter auf 67 Jahre erhöht. Im Gegensatz dazu laufen jedoch viele privaten Rentenversicherungen nur bis zum 65. Lebensjahr. Vielen Versicherten stellt sich nun die Frage, ob sich die Policen nun automatisch verlängern oder ob sie beim bisherigen Stichtag, dem 65. Geburtstag bleiben.

Entscheidend ist der Geburtsjahrgang
Wer im Jahr 1947 geboren ist, also in diesem Jahr in Rente geht, muss bereits einen Monat länger arbeiten als diejenigen, die 1946 geboren wurden. Bis zum Jahr 2031 steigt das Einstiegsalter permanent an. Daraus ergibt sich, dass diejenigen, die im Jahr 1964 oder später geboren sind, erst mit 67 in Rente gehen werden. Somit sind auch viele Personen, die jetzt Ende 40 sind, von der Regelung betroffen und unter Umständen bereits über Jahrzehnte hinweg private Vorsorge betreiben. Ihre Verträge aber auch die der jüngeren Versicherten werden sich jedoch keinesfalls automatisch ändern.

Die Kapitallebensversicherung als Altersvorsorge
Hier besteht prinzipiell die Möglichkeit, den Vertrag wie bisher weiter laufen zu lassen. Hier kann das Geld zwei Jahre nach Auszahlungsbeginn ruhen gelassen werden. Danach kann die Kapitallebensversicherung in eine Privatrente umgewandelt werden. Andererseits kann der Ablauftermin der Kapitallebensversicherung aber auch um ein oder zwei Jahre verschoben werden. Das hat jedoch einen längeren Beitragszeitraum zur Folge was auch die Auszahlungssumme erhöht. Zudem werden Verlängerungen steuerlich begünstigt.

Private Rentenversicherung
Hier kann der Auszahlungsbeginn genauso angepasst werden wie der bei der Kapitallebensversicherung. Auch hier erhöht sich die spätere monatliche Auszahlung. Zudem sinkt die Versteuerung der Rente von 18 Prozent auf 17 Prozent. Zudem kann die private Rente auch dann bereits ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer sich noch gar nicht in Rente befindet. Auch das kann unter Umständen dann sinnvoll sein, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise gerne die Arbeitszeiten reduzieren möchte und dadurch die Gehalts- oder Lohneinbußen ausgleichen kann.

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