Mittwoch, 20. Februar 2013

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen

Sobald Sie einer Vollzeitbeschäftigung, oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen und Ihre Arbeit nach dem 1.1.2013 aufgenommen haben, unterliegen Sie der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Damit erarbeiten Sie sich den Anspruch auf Ihre spätere Rente und sichern die Versorgung am Lebensabend ab. Als Minijobber zahlen Sie natürlich weitaus geringere Beiträge zur Rentenversicherung, als wenn Sie einer Vollzeit Beschäftigung nachgehen. Doch verdienen Sie natürlich auch weniger, was es oftmals gar nicht so einfach macht, noch Beiträge für Versicherungen zu entrichten und Ihren aktuellen Lebensstandard dadurch zu kürzen.

Ein geringer Eigenanteil für geringfügig Beschäftigte
Während der Vollzeit Arbeitnehmer 18.9% seines Einkommens für die Rentenversicherung ausgibt, wird beim Minijobber eine Beitragshöhe von 15% vom Arbeitgeber übernommen, so das der Beschäftigte selbst nur eine Zuzahlung von 3.9% leisten muss. Wenn Ihnen aber die 3.9% auch zuviel sind und Sie lieber auf eine dauerhafte Zahlung der gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung verzichten, in dem Sie beispielsweise private Vorsorge leisten und daher auf die gesetzliche Rente gar keinen so großen Wert legen, können Sie sich nach neuester Regelung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und müssen keine Beiträge mehr von Ihrem geringen Einkommen abführen.

Dem Arbeitgeber Bescheid sagen
Wenn Sie sich von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber befreien lassen möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Dieser muss die 15% weiter entrichten, zieht Ihnen aber die aufzuzahlenden 3.9% nicht mehr von Ihrem Einkommen ab. Allerdings sollten Sie sich diesen Schritt genau überlegen und ihn nur in Erwägung ziehen, haben Sie private Vorsorge betrieben. Ihr Rentenanspruch mindert sich nämlich enorm, verzichten Sie auf die Weiterzahlung der Rentenversicherung und leisten Ihren Eigenanteil vom Minijobber Gehalt nicht mehr. Verzichten Sie auf eine Befreiung, erwerben Sie die volle Pflichtrente und erhalten Ihre Zeit als geringfügig Beschäftigter vollwertig als Pflichtbeitragszeit angerechnet.

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