Mittwoch, 13. November 2013

Mit Schenkung und Nießbrauchsrecht Fiskus ein Schnippchen schlagen

Aufgrund der boomenden Anlage in Immobilien steigt die Summe der Erbschaften in Deutschland. Die Anzahl steuerpflichtiger Hinterlassenschaften hingegen sinkt. Allein in den Statistiken des Bundesamtes in Wiesbaden ist ersichtlich, dass Erbschaften und Schenkungen im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 30.6 Milliarden Euro gestiegen sind. Die steuerlich geringeren Einnahmen begründen sich im Gesetz aus 2009, in dem erhöhte Freibeträge für Verwandte und eingetragene Lebenspartner beschlossen und somit steuermindernd gestaltet wurden. Bei Immobilienvermögen fließt die Übertragung der Werte mit Nießbrauch-Vorbehalt ein.

Freibeträge geltend machen und Steuern sparen
Die Versteuerung der Erbschaft tritt erst ein, wenn die Freibeträge in der gesetzlich verankerten Höhe geltend gemacht wurden. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können 500.000 Euro, Kinder und Enkel in 1. Verwandtschaftsgrad 400.000 Euro als Freibetrag verbuchen. Dies gilt sowohl für die Erbschaft, als auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Im reinen Erbfall gibt es weiterführend Versorgungsfreibeträge, die sich ebenfalls positiv auf den Freibetrag auswirken und so das Vermögen erhöhen, die steuerliche Belastung dabei aber senken. Bei Erbschaften in Immobilien lässt sich durch den Nießbrauch eine hohe steuerliche Ersparnis erzielen, sodass diese Regelung sich für Erben von Häusern und Gewerbeimmobilien immer lohnt. Eine langfristige Kalkulation und die Schenkung zu Lebzeiten sind Möglichkeiten, Steuern zu vermeiden und den zukünftigen Erben zu entlasten. Hierbei kann die Schenkung ein lebenslanges Wohnrecht beinhalten, sodass der zukünftige Erbe zwar per notarieller Überschreibung Besitzer der Immobilie ist, den Verwandten aber das Wohnrecht in der gesamten Lebensdauer zusichert.

Kosten abwägen lohnt
Der Beschenkte ist in diesem Fall für alle Kosten der Immobilie zuständig und muss Hypotheken abzahlen, sowie die laufenden Kosten generieren. Auch sehr hochpreisige Immobilien können durch das Nießbrauch Recht so überschrieben werden, dass eine Erbschaftssteuer nicht gezahlt werden muss. Hierbei spielen die laufenden Kosten für die Immobilie eine übergeordnete Rolle. Durch Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich nicht nur die Steuer, sondern auch der zeitliche Aufwand der bei einer Erbschaft anfällt sparen. Bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bleibt das Wohneigentum in einer Überschreibung als Schenkungen, als auch durch eine Erbschaft steuerfrei. Zu beachten ist, dass der Erbe oder Beschenkte die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Regelung gilt auch für Kinder, wobei hier die Besonderheit der Wohnungsgröße von nicht mehr als 200 Quadratmetern zu beachten ist.

Schenkungen besser als Erbschaften
Nicht nur bei Immobilien, sondern auch bei finanziellen Schenkungen kann der Beschenkte steuern sparen. Werden Schenkungen in der Höhe des steuerlichen Freibetrag zu Lebzeiten überreicht, können sich diese in der Übergabe staffeln und so über einen Zeitraum von mehreren Jahren als Schenkungen in kleineren Summen gewählt werden. Ketten- und Tranchen Schenkungen als sukzessive Übertragungen von Vermögen sind frei von Erbschaftssteuer und so für den Beschenkten bis zur Grenze des Freibetrags von einem unverkennbaren Vorteil.

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