Es bleibt bei dem derzeitigen Garantiezins von 1,25%Das heißt im Klartext, dass der bishige Höchstrechnungszins für Lebensverträge, auch als Garantiezins genannt, auch mit dem Jahreswechsel 2015/16 nicht abgeschafft wird. Der Garantiezins wird laut dem Bundesfinanzministeriums (BMF) weiterhin als Aufsichtsinstrument gebraucht. So bleibt es vorerst für den Verbraucher bei einer Mindestverzinsung von 1,25 Prozent für klassische Lebensversicherungen.
Beim BMF gibt es einen überraschenden Sinneswandel
Noch Anfang Oktober wurde vom BMF verkündet, dass im Zuge der Umsetzung der europäischen Solvency II-Richtlinie der Höchstrechnungszins wegfällt. Denn unter dem neuen europaweit einheitlichen Aufsichtssystem wird der bisherige Höchstrechnungszins für die Zwecke der Aufsicht nicht mehr benötigt, teilte das BMF damals mit. Zwischenzeitlich hat das BMF nun aber entschieden, dass die sogenannte Deckungsrückstellungsverordnung Anfang des Jahres 2016 neu erlassen wird. Der Höchstrechnungszins soll dabei zunächst weiter bei 1,25 Prozent festgelegt bleiben und als Aufsichtsinstrument vorerst beibehalten werden. Für den BMF wird so weiterhin gewährleistet, dass die Versicherer in ihrer Bilanz eine vorsichtige Bewertung ihrer Verpflichtungen vornehmen. Das BMF hat sich bei seiner Entscheidung zu dem Entschluss, an die Einschätzungen der Deutschen Aktuarvereinigung, des Instituts der Wirtschaftsprüfer sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehalten.
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