Anhebung der Höchstsätze zur Kranken- und PflegeversicherungIn der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze auch im Jahr 2016 anstiegen. Eine bundesweite Anhebung um jährlich 1.350,00 Euro seit dem 1. Januar 2016 sorgt dafür, dass die jährliche Höhe Grenze nun bei 50.850,00 Euro liegt. Ebenso erhöht sich auch die Versicherungspflicht-Grenze auf monatlich 4.687,50 Euro, beziehungsweise jährlich 56.250,00 Euro. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6 Prozent, wobei die Krankenkassen nun individuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben dürfen.
Anhebung der Höchstsätze zur RentenversicherungBei der Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls angestiegen. Hier unterscheiden sich die zu entrichtenden Beiträge zwischen Ost und West. In den alten Bundesländern steigt sie jährlich um 1.800,00 Euro auf 74.400 Euro an. In den neuen Bundesländern steigt sie jährlich sogar um 2.400,00 Euro auf 74.400 Euro an. Damit steigen die Abgaben für die Rentenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an.
Anhebung der Höchstsätze zur Arbeitslosenversicherung
Auch in der Arbeitslosenversicherung kommt eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Hier unterscheiden sich die zu entrichtenden Beiträge auch zwischen Ost und West. In den alten Bundesländern erfolgt eine Anhebung um jährlich 1.800 Euro auf 74.400 Euro, in den neuen Bundesländern hingegen um 2.400 Euro auf 74.400 Euro jährlich.
Mehrkosten wirken sich auf Einkommen ausJe nach Einkommen, Bundesland und Krankenkasse sorgen die neuen Sozialversicherungswerte dafür, wie viel den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2016 netto vom monatlichen Bruttolohn bleibt. Dem Bürger bleibt letztendlich weniger Geld zum Leben, da eine gleichzeitige Erhöhung des Einkommens nicht in der gleichen Höhe erfolgt.
Übersicht der aktuellen Sozialversicherungswerte
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