Montag, 28. November 2016

Rendite im Zeitalter der Digitalisierung

Die Digitalisierung und Vernetzung halten einen unaufhaltsam Einzug in unser Leben. Dabei geht es nicht nur um Google, Facebook & Co. Jenseits unserer alltäglichen Wahrnehmung erlebt die Industrie eine neue Revolution. Industrie 4.0 ist das Zauberwort – ein Aspekt den Anleger nicht außer Acht lassen sollten.

Industrie profitiert von der Digitalisierung
Die Entwicklung schreitet rasant voran: Google, Facebook und Amazon sind nur einige Beispiele, wie Vernetzung und Digitalisierung unseren Alltag verändert haben. Der größte Nutznießer ist dabei jedoch die Industrie. Sie erlebt eine neue Art der industriellen Revolution: Automatisierung und Digitalisierung verändern die Art der Produktion und eröffnen bisher ungeahnte Möglichkeiten. Als Beispiel für die sogenannte Industrie 4.0 können die selbstfahrenden Autos von Tesla Motors genannt werden. Noch sind diese nicht serienreif, aber sie sind in den Rahmen des Machbaren und wohl bald Realisierbaren gerückt – vor einigen Jahren noch undenkbar.

Internationaler Vergleich der Roboter-Dichte

Leistungsfähigkeit der Mikroprozessoren sogt für weiteren Vorschritt
Und dann ist da noch Da Vinci. Kein Maler und doch ein Künstler der Seinesgleichen sucht. Ein Roboter, der autark komplizierteste chirurgische Operationen hochpräzise am Menschen durchführen kann. Eine Erfindung die in den Kinderschuhen steckt? Keineswegs! Der Roboter ist schon seit Jahren im Einsatz und bringt es weltweit bislang auf sagenhafte zwei Millionen erfolgreiche Operationen. Der Grund für die rasante Entwicklung der Industrie liegt in den Mikroprozessoren. Sie haben in den letzten Jahren rasant an Leistungsfähigkeit zugenommen und so Automatisierungs- und Produktionsprozesse weiter optimiert. Der Weg in der Zukunft ist eindeutig. So sorgt der Aufstieg der Schwellenländer für eine rasante Zunahme nach Robotern. China beispielsweise beklagt mittlerweile steigende Lohnkosten. Die logisch Konsequenz: Das Reich der Mitte investiert massiv in Robotertechnologie. Eine Technologie die es selbst nicht beherrscht – zur Freude westlicher Firmen, die auf diesem Gebiet einen jahrzehntelangen Vorsprung haben.

Fazit:
Im Gegensatz zur Tec-Blase zur Beginn des Jahrtausends handelt es sich bei Industrie 4.0 nicht einfach um ein Schlagwort. Damals wurden Börsenkurse durch zukünftige Erwartungen bestimmt. Heute sind die hier relevanten Unternehmen fest in der Wertschöpfungskette moderner Industrieproduktion integriert. Für Anleger eröffnet diese zukunftsweisende Entwicklung neue Perspektiven - insbesondere im Hinblick auf eine optimale Portfoliozusammensetzung.

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Montag, 21. November 2016

Was ist eigentlich Marktmanipulation?

An der Börse genügen oft Kleinigkeiten, um Aktienkurse nach oben oder unten zu bewegen. Ein Kursabsturz kann beispielsweise Milliarden an Wertverlusten bedeuten. Es ist deshalb verboten, gezielt Falschinformationen etwa über Gewinn, Verlust oder Risiken eines Unternehmens zu veröffentlichen. Auch dürfen solche Angaben nicht erst mit einer gezielten Verspätung vorgenommen werden. Ein börsennotiertes Unternehmen macht sich strafbar, wenn etwas bewusst verschwiegen oder falsch mitteilt wird, wodurch die Börsen oder der Marktpreis der Unternehmensaktie beeinflusst werden.

Falsche oder verspätete Information
Bis Mitte 2016 war im Paragrafen 20a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt, wie das Verbot der Marktmanipulation behandelt wird. Diese Regelung wurde im Juli 2016 durch die europaweit unmittelbar geltende Marktmissbrauchsverordnung (MAR) abgelöst. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben der Richtlinie mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) in deutsches Recht umgesetzt. Überwacht wird dies von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zusammenfassend kann man sagen, das die Richtlinie regelt, dass es verboten ist, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- bzw. Marktpreis von Finanzinstrumenten geben. Künftig kann auch schon der Versuch einer Marktmanipulation bestraft werden.

Strafen werden jetzt richtig spürbar
Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis nachweislich eingewirkt haben, können mit mehreren Jahren Freiheits- oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Höhe der Geldstrafe ist abhängig von der Art der begangenen Marktmanipulation. Diese kann beispielsweise gegenüber Einzelpersonen bis zu 5 Millionen Euro und gegenüber juristischen Personen bis zu 15 Millionen Euro bzw. 15 Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Darüber hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils geahndet werden.
Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erlassen wurden, werden von der BaFin auf ihrer Internetseite https://www.bafin.de bekannt gemacht.

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Mittwoch, 9. November 2016

Vorsicht beim Kündigen per Mausklick

Um einen Handy-, Strom- oder anderen Vertrag mit einem Unternehmen im Internet abzuschließen, reicht meistens ein einfacher Mausklick. Für eine Kündigung eines solchen Vertrags war es bisher immer notwendig, einen schriftlichen Brief oder ein Fax zu verfassen. Mit einer Gesetzesänderung soll die Kündigung über elektronische Medien nun einfacher werden. Es bleiben jedoch auch Tücken und auf diese sollte man achten.

Beim elektronischen Beenden von Verträgen sind einige Regeln zu beachten
Seit Anfang Oktober sind Kündigungen auch ohne Unterschrift gültig. Verbraucher können die meisten Verträge nun auch per E-Mail oder sms kündigen. Unter die Neuregelung fallen alle Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden und bei denen der Vertragsschluss auch online vorgenommen wurde. Unterschriften des Kunden sind für die Kündigung nicht mehr nötig. Davon ausgenommen sind Miet- und Arbeitsverträge sowie notariell bekundete Verträge, wie beispielsweise Kaufverträge von Grundstücken oder Erbverträge. Auch für Alt-Verträge, welche vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden, gilt die gesetzliche Änderung nicht. Für eine elektronische Vertragsbeendigung, muss das Unternehmen den Mail-Absender eindeutig identifizieren können. Daher sollte das Kündigungsschreiben von einer E-Mail-Adresse versendet werden, die beim Vertragspartner schon bekannt ist. In der Nachricht sollte die Kunden-oder Vertragsnummer und die eigene Anschrift angegeben werden. Sonst besteht die Gefahr, dass wichtige Fristen verpasst werden, da der Mail-Empfänger die Kündigung nicht dem richtigen Kunden zuordnen kann oder es einer zeitverzögernden Rückfrage bedarf.

Welche Meinung haben Sie zum bestehenden gesetzlichen Kündigungsschutz?

Eingangsbestätigung beim Empfänger anfordern
Der Absender muss in strittigen Fällen beweisen, dass die Kündigung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Die Anforderung einer elektronischen Empfangs- oder Lesebestätigung reicht dafür nicht aus, da es nicht sicher ist, ob das Unternehmen eine solche Bestätigung abschicke oder beispielsweise eine automatische Nachricht von einem Server ausgelöst wird. Strittig ist weiterhin, ob so eine Bestätigung vor Gericht überhaupt bestand hat. Deshalb sollte man sich den Erhalt der Kündigung sowie den Kündigungstermin vom Unternehmen schriftlich bestätigen lassen. Als Frist für die Bestätigung der Kündigung sind beispielsweise 14 Tage angemessen. Als Absender sollte man die Nachricht im Postausgang speichern oder mit Zieladresse sowie Absende-Zeitpunkt ausdrucken. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte weiterhin Versandarten wie Einschreiben oder Faxe, die einen einfachen Sendenachweis ermöglichen, verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn es um sensible Verträge oder hohe Summen geht.

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Donnerstag, 3. November 2016

Investmentsteuerreformgesetzes 2018 - Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Am 8. Juli 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zugestimmt, das der Bundestag zuvor am 9. Juni 2016 verabschiedet hatte. Die Regelungen dieses Gesetzes, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten werden, führen zu einer grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung durch Schaffung zweier voneinander unabhängiger Besteuerungssysteme für Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.

Unterscheidung der Besteuerung für Privatanlegern und institutionellen Anlegern
Für Spezial-Investmentfonds (d. h. Fonds, die einer begrenzten Anzahl betrieblicher Investoren vorbehalten sind) wird es grundsätzlich beim bisherigen transparenten Besteuerungsregime bleiben.
Investmentfonds, die nicht als Spezial-Investmentfonds einzustufen sind, unterliegen dagegen künftig einem „intransparenten“ Besteuerungssystem. Das intransparente Besteuerungssystem wird ab dem 1. Januar 2018 auf alle gegenwärtig in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Publikums-Investmentfonds anwendbar sein. Im Falle des „intransparenten“ Systems erfolgt künftig eine pauschale Besteuerung auf Basis von
  • Ausschüttungen (unabhängig von ihrer Zusammensetzung)
  • sogenannten Vorabpauschalen
  • Gewinnen aus der Rückgabe bzw. dem Verkauf von Fondsanteilen
Die sogenannte Vorabpauschale wird erhoben, wenn der Investmentfonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt, und soll eine jährliche Mindestbesteuerung in Höhe einer risikolosen Marktverzinsung sicherstellen. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Investmentfondsanteils am Jahresanfang, multipliziert mit dem jährlich durch die Bundesbank festgesetzten Basiszinssatz, reduziert um einen 30-prozentigen Abschlag. Auf Basis des von der Bundesbank für das Jahr 2016 festgesetzten Basiszinses von 1,1 Prozent würde die Vorabpauschale für 2016 zum Beispiel 0,77 Prozent des Fondsanteilswertes betragen. Um eine Überbesteuerung im Falle von geringer bzw. negativer Wertentwicklung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale ggf. auf die Wertsteigerung zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres gekappt.

Haben Sie Verständnis dafür, dass jemand, der viele Millionen an Einkommensteuer bezahlt, Teile seiner Kapitaleinkünfte nicht versteuert?

Komplexe Übergangsregelungen und Einschränkung des Bestandsschutzes
Auf Erträge aus Investmentfonds, die fortlaufend zu bestimmten Prozentsätzen in Aktien oder Immobilien investieren, sind verschiedene, nach Investorentyp gestaffelte Teilfreistellungen anzuwenden. Im Falle von Privatanlegern können durch die Teilfreistellungen bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent und bei Immobilienfonds 60 Prozent der Erträge als steuerfrei eingestuft werden.

Zur klaren Abgrenzung von Erträgen, die basierend auf dem „alten“, vor 2018 geltenden Steuerrecht zu versteuern sind, und Erträgen, die ab 2018 unter das reformierte Investmentsteuerrecht fallen, sieht das Reformgesetz komplexe Übergangsregelungen vor. Unter anderem gelten auf Anlegerebene zum 31. Dezember 2017 alle Fondsanteile als fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 als wieder angeschafft. Der im Rahmen dieser fiktiven Veräußerung ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust wird erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung der Anteile steuerlich berücksichtigt. Für Privatanleger, die Fondsanteile vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 erworben haben, kommt es zu einer Einschränkung des Bestandsschutzes bezüglich der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Während die bis zum 1. Januar 2018 eingetretenen Wertzuwächse solcher Altanteile steuerfrei bleiben, sind Wertzuwächse aus Altanteilen ab dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 100.000 EUR übersteigt.
Zur Klärung der Auswirkungen der Investmentsteuerreform 2018 auf die individuelle Steuersituation sollten sich Anleger mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.

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