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Bis Mitte 2016 war im Paragrafen 20a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt, wie das Verbot der Marktmanipulation behandelt wird. Diese Regelung wurde im Juli 2016 durch die europaweit unmittelbar geltende Marktmissbrauchsverordnung (MAR) abgelöst. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben der Richtlinie mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) in deutsches Recht umgesetzt. Überwacht wird dies von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zusammenfassend kann man sagen, das die Richtlinie regelt, dass es verboten ist, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- bzw. Marktpreis von Finanzinstrumenten geben. Künftig kann auch schon der Versuch einer Marktmanipulation bestraft werden.
Strafen werden jetzt richtig spürbar
Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis nachweislich eingewirkt haben, können mit mehreren Jahren Freiheits- oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Höhe der Geldstrafe ist abhängig von der Art der begangenen Marktmanipulation. Diese kann beispielsweise gegenüber Einzelpersonen bis zu 5 Millionen Euro und gegenüber juristischen Personen bis zu 15 Millionen Euro bzw. 15 Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Darüber hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils geahndet werden.
Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erlassen wurden, werden von der BaFin auf ihrer Internetseite https://www.bafin.de bekannt gemacht.
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