Unterscheidung der Besteuerung für Privatanlegern und institutionellen Anlegern
Für Spezial-Investmentfonds (d. h. Fonds, die einer begrenzten Anzahl betrieblicher Investoren vorbehalten sind) wird es grundsätzlich beim bisherigen transparenten Besteuerungsregime bleiben.
Investmentfonds, die nicht als Spezial-Investmentfonds einzustufen sind, unterliegen dagegen künftig einem „intransparenten“ Besteuerungssystem. Das intransparente Besteuerungssystem wird ab dem 1. Januar 2018 auf alle gegenwärtig in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Publikums-Investmentfonds anwendbar sein. Im Falle des „intransparenten“ Systems erfolgt künftig eine pauschale Besteuerung auf Basis von
- Ausschüttungen (unabhängig von ihrer Zusammensetzung)
- sogenannten Vorabpauschalen
- Gewinnen aus der Rückgabe bzw. dem Verkauf von Fondsanteilen
Komplexe Übergangsregelungen und Einschränkung des Bestandsschutzes
Auf Erträge aus Investmentfonds, die fortlaufend zu bestimmten Prozentsätzen in Aktien oder Immobilien investieren, sind verschiedene, nach Investorentyp gestaffelte Teilfreistellungen anzuwenden. Im Falle von Privatanlegern können durch die Teilfreistellungen bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent und bei Immobilienfonds 60 Prozent der Erträge als steuerfrei eingestuft werden.
Zur klaren Abgrenzung von Erträgen, die basierend auf dem „alten“, vor 2018 geltenden Steuerrecht zu versteuern sind, und Erträgen, die ab 2018 unter das reformierte Investmentsteuerrecht fallen, sieht das Reformgesetz komplexe Übergangsregelungen vor. Unter anderem gelten auf Anlegerebene zum 31. Dezember 2017 alle Fondsanteile als fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 als wieder angeschafft. Der im Rahmen dieser fiktiven Veräußerung ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust wird erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung der Anteile steuerlich berücksichtigt. Für Privatanleger, die Fondsanteile vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 erworben haben, kommt es zu einer Einschränkung des Bestandsschutzes bezüglich der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Während die bis zum 1. Januar 2018 eingetretenen Wertzuwächse solcher Altanteile steuerfrei bleiben, sind Wertzuwächse aus Altanteilen ab dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 100.000 EUR übersteigt.
Zur Klärung der Auswirkungen der Investmentsteuerreform 2018 auf die individuelle Steuersituation sollten sich Anleger mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.
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