Montag, 29. Mai 2017

Darauf sollten Paare bei der Altersvorsorge achten

Die ruhigere Zeit zum Anfang eines Jahres kann für Paare ein idealer Zeitpunkt sein, ihre Finanzen zu überprüfen und bei Bedarf neu auszurichten. Das gilt auch für die Vorsorge für sich selbst und auch dem Partner. Für Paare stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob sie gemeinsam vorsorgen oder getrennte Verträge besparen sollen. Der Vorteil einer getrennten Vorsorge ist, dass beide Partner unabhängig bleiben. Damit lässt sich die Gefahr vermeiden, dass man nach einer Trennung ohne Absicherung im Ruhestand dasteht. Deshalb sind getrennte Sparverträge dabei nicht nur für Doppelverdiener empfehlenswert, sondern auch für Paare, bei denen ein Partner etwa wegen Kindererziehungszeiten vorübergehend zuhause bleibt oder seine Arbeitszeit für die Kinderbetreuung reduziert. In einem solchen Fall, könnte der Partner, der deutlich mehr verdient, dafür sorgen, dass die Vorsorge in diesem Zeitraum bei dem anderen nicht zu kurz kommt.

Tipp 1: Die Bestandsaufnahme - alles muss auf den Tisch
Auch wenn manche Paare dies als unromantisch empfinden, ist ein offenes Gespräch über die gemeinsamen Einkünfte und die Höhe der notwendigen Sparanstrengungen unverzichtbar. Dabei sollten beide Partner alle bestehenden Anlagen und Verbindlichkeiten auf den Tisch bringen. Denn bevor Paare ihre Vorsorgestrategie planen, muss klar sein, welche Sparverträge bereits vorhanden sind. Nur so lassen sich Fehler bei der Vorsorge vermeiden.

Wie gut eignen sich die folgenden Möglichkeiten als Altersvorsorge?

Tipp 2: Die Vorsorge breit aufteilen
Die für die Vorsorge bestimmten Ersparnisse sollten möglichst breit gestreut angelegt werden. Ausschließlich auf Sparguthaben bei der Bank oder nur auf Immobilien zu setzen, ist nicht sinnvoll. Auch Aktien und Anleihen gehören zu einem ausgereiften Vorsorge-Mix dazu. Denn es lässt sich heute kaum seriös prognostizieren, welche Wertentwicklung die einzelnen Anlageformen über 20 oder 30 Jahren haben werden. Bei staatlich geförderten Produkten wie Riester-Verträgen müssen Ehepartner außerdem klären, wie die ihnen zustehenden Zulagen auf die Verträge verteilt werden sollen.

Tipp 3: Auch das Todesfallrisiko beachten
Das Thema ist zwar unerfreulich, sollte aber unbedingt besprochen werden. Was geschieht beim Tod eines Partners? Stirbt ein Ehepartner, hat der Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf die sogenannte Witwenrente. Dafür muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Hat der Hinterbliebene ein eigenes Einkommen oder eine Rente, wird die Witwenrente damit verrechnet. War das Paar nur verlobt oder lebt nur in einer Partnerschaft, wird die Rente nicht gezahlt. Bei Privaten Rentenversicherungen sollte der Partner als Begünstigter eingetragen werden. Dann bekommt er im Todesfall auch die monatliche Rente.

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Montag, 15. Mai 2017

Was ist die Sozialwahl?

In Deutschland sind derzeit ca. 51 Millionen Menschen aufgerufen, sich an der Sozialwahl zu beteiligen. Neben den Europa- und den Bundestagswahlen handelt es sich um die drittgrößten Wahlen innerhalb von Deutschland. Die Versicherten können bis zum 31. Mai 2017 ihre Interessenvertreter in der gesetzlichen Sozialversicherung mitbestimmen. Die Interessenvertretung setzt sich aus den gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen zusammen. Durch die gewählten Selbstverwaltungsorgane wird den Beitragszahlern eine Mitbestimmung bei Entscheidungen über Rente und Gesundheitsversorgung ermöglicht.

Mitbestimmung in Renten- und Krankenversicherungsfragen
Von den gewählten ehrenamtlichen Vertretern die in den Vertreterversammlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Saarland und in den Verwaltungsräten der Ersatzkassen sitzen, werden Entscheidungen getroffen, welche sich unmittelbar auf die Beitragszahler auswirken. Weiterhin kontrollieren sie die Verwaltungen der gesetzlichen Sozialversicherung und sie beschließen die Haushalte. Daneben haben sie auch ein entscheidendes Mitspracherecht in der Festsetzung des Leistungsangebots von Rentenversicherung und Krankenkasse.

Selbstverwaltung der Krankenkassen (Ersatzkassen) und der Deutschen Rentenversicherung Bund

1953 wurde erstmals eine Sozialwahl durchgeführt
Im Jahr 2017 erfolgt die Sozialwahl nun zum zwölften Mal. Da bei der letzten Sozialwahl nur eine Wahlbeteiligung von 30 Prozent zu verzeichnen war, bemüht sich die Bundeswahlbeauftragte für die diesjährigen Sozialwahlen, Rita Pawelski, für eine rege Teilnahme an den Wahlen zu werben. So können Versicherte Einfluss auf die Verwendung der Versicherungsbeiträge nehmen und zum Bestehen einer vom Staat unabhängigen demokratischen Kontrollinstanz der gesetzlichen Sozialversicherung beitragen. Wahlberechtigt sind rund 51 Millionen Versicherte und Rentner, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Saarland oder einer der Ersatzkassen Barmer, TKK, DAK-Gesundheit, KKH oder HHK versichert sind. Die Wähler haben die Möglichkeit, je eine Liste aus den von ihrer Versicherung oder Krankenkasse aufgestellten Listen auszuwählen.

Wahlunterlagen kommen mit rotem Umschlag mit der Post
Bei anderen gesetzlichen Krankenkassen steht nur eine Liste zur Wahl. Es sind in dieser Liste nicht mehr Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, als später im Selbstverwaltungsgremium an Sitzen zu vergeben sind. Diese eine Liste gilt dann mit Ablauf der Wahlfrist automatisch als gewählt. Die Kandidaten auf den Listen kommen beispielsweise aus Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischen Zielen oder von den Versicherten selbst, auf sogenannten Freien Listen. Die Verteilung der Sitze erfolgt in den Parlamenten nach dem Anteil der Stimmen, welche auf die jeweilige Liste entfallen. Die Wahlunterlagen an die Versicherten werden seit dem 25. April 2017 in roten Briefumschlägen per Post verschickt. Jeder Wähler besitzt eine Stimme, die er für eine Liste seiner Rentenversicherung oder Krankenkasse abgeben kann.

Mehr Informationen gibt es unter www.sozialwahl.de.

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Montag, 8. Mai 2017

Hilfe bei der Steuererklärung

Die gesetzliche Abgabefrist für die jährliche Steuererklärung endet immer am 31. Mai des Folgejahres. Mit einer plausiblen Begründung, beispielsweise Krankheit oder noch fehlende Steuerbelege, kann eine Verlängerung der Frist bis zum 30. September des Folgejahres beantragt werden. Nutzt man die Unterstützung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahrs. Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und die Steuererklärung freiwillig macht, dem bleiben vier Jahre Zeit, um sich zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen. Wird diese Frist versäumt, tritt die Festsetzungsverjährung ein und das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung nicht mehr.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben
Das Finanzamt erwartet immer dann eine Einkommensteuererklärung, wenn es befürchten muss, dass zu wenig Steuern abgeführt wurden. Steuerpflichtig sind grundsätzlich alle Selbstständigen, Freiberufler, juristischen Personen und Vermieter sowie Verpächter. Für Arbeitnehmer und Rentner gibt es gesonderte Regelungen. Diese sind im Paragraf 46 vom Einkommensteuergesetz geregelt.

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Die wichtigsten Fälle für Arbeitnehmer und Rentner im Überblick *:
  • wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kindergeld ausschließlich oder zusätzlich zum Gehalt erhalten und die Grenze von 410,00 Euro überschritten hat
  • wer ein Gehalt von verschiedenen Arbeitgebern bekommen hat, dass pauschal nicht versteuert wird
  • wenn steuerpflichtige Zusatzeinkünfte den Wert von 410,00 Euro übersteigen
  • wenn beide oder einer der Ehepartner ein Gehalt bezieht und entweder in der Steuerklasse V oder VI eingetragen ist
  • wenn beide oder einer der Ehepartner ein Gehalt erhält und entweder das Faktor III- oder Faktor IV-Verfahren beantragt hat
  • wenn beide oder einer der Ehepartner Freibeträge erhalten hat
  • wenn nach der Scheidung einer der beiden Ex-Partner erneut geheiratet hat
  • wenn bei Arbeitnehmern und Rentnern die Einkünfte über dem Grundsteuerfreibetrag von 8.652,00 Euro, bzw. bei Ehepaaren 17.304,00 Euro liegen
*  alle Angaben ohne Gewähr und Vollständigkeit

Steuererklärung selbst machen oder auf einen Berater zurückgreifen
Als Steuerzahler bekommt man im Schnitt etwa 900 Euro pro Jahr zurück, wenn man die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht. Für die meisten Arbeitnehmer ist die Steuererklärung gar nicht so kompliziert wie man denkt. Man kann die Steuererklärung über Elster (Elektronische Steuererklärung) und einer Steuersoftware selbst erledigen. Mit einem Steuerprogramm kann man einfache Fälle weitestgehend korrekt lösen. Man füllt seine erforderlichen Formulare aus und das Programm gibt Hinweise darauf, bei welchen Lebens- und Einkommensverhältnissen man welche Anlagen berücksichtigen muss. Sind die Daten einmal eingegeben, kann man sich im Folgejahr viel Zeit sparen, da dann nur noch die veränderten Daten, wie Einkommen, Werbungskosten usw. angepasst werden müssen. Wer den elektronischen Austausch mit dem Finanzamt nutzt, kann die Daten einfach übertragen und auch die Daten vom Finanzamt wieder importieren, bzw. abgleichen. Eine Auswahl von Programmen für die Steuererklärung findet man hier.

Doch nicht jeder hat den Nerv sich mit dem Papierkram auseinanderzusetzen oder es gibt fachliche Fragen. Dann können Arbeitnehmer, Arbeitslose und Rentner wählen, ob sie die Unterstützung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder beim Steuerberater nutzen möchten. Bei den Lohnsteuerhilfevereinen muss man Mitglied im Verein werden und der Beitrag wird meist nach den Einnahmen gestaffelt. Die Gebühren die ein Steuerberater berechnet, richten sich nach der Höhe des Einkommens sowie dem Umfang der zu bearbeitenden Sachverhalte. Die Grundlage dafür ist die Vergütungsverordnung für Steuerberater. Für Selbstständige und Freiberufler gilt die Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins nicht. Hier sind nur Steuerberater die Ansprechpartner um die Buchführung zu übernehmen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie Bilanzen zu erstellen und Unternehmer in finanziellen Entscheidungen zu beraten. In sehr komplizierten Fällen, wie beispielsweise Erbschaftsangelegenheiten, kann der Steuerberater mit seinem Fachwissen nicht nur Tipps zur Steueroptimierung zu geben, sondern auch steuerrechtliche Fragen beantworten.

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Dienstag, 2. Mai 2017

Mit ausschüttenden Fonds regelmäßige Erträge erzielen

Wer auf der Suche nach laufenden Erträgen ist, findet mit ausschüttenden Fonds eine interessante Lösung. Diese Fonds zeichnen sich durch regelmäßige Ausschüttungen aus. Das Besondere daran ist, dass im Gegensatz zu klassischen Dividendenfonds die Erträge mehrfach im Jahr ausgeschüttet werden. Das gibt Anlegern eine hohe Planungs- und Kalkulationssicherheit, denn häufig ist die Höhe der Ausschüttungen im Vorfeld bekannt. In Niedrigzinsphasen ist das eine durchaus attraktive Alternative.

Planbarkeit durch regelmäßige Erträge
Wer mit seiner Geldanlage nicht nur langfristig einen Wertzuwachs erzielen, sondern auch regelmäßige Erträge erhalten möchte, braucht ein professionelles Auszahlungsmanagement. Das kann umgangen werden, indem auf Fonds gesetzt wird, die regelmäßige und planbare Ausschüttungen als Ziel haben. Der Vorteil dieser Fonds ist, dass mit ihnen sich auch in turbulenten Marktphasen eine hohe Planungssicherheit erzielen lässt. Kursschwankungen durchstehen, um am Ende seines Anlagehorizontes einen Gewinn zu erzielen, ist das eine. Etwas anderes ist es, wenn man bereits zwischenzeitlich Ausschüttungen haben möchte, um beispielsweise laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Lange Zeit haben sich dafür zwei Sachen angeboten. Entweder in ausschüttende Fonds investieren oder einen Auszahlplan entwickeln. Ersteres ist häufig nicht effektiv genug, zumal viele Fonds auch nur einmal im Jahr ausschütten. Das zweite ist in der Regel äußerst komplex und erfordert ein laufendes Eingreifen seitens des Anlegers.

Funktionsweise eines Investmentfonds

Unterschiedliche Anlagestrategien der Anbieter
Seit einiger Zeit gibt es Fonds, die genau dieses Problem lösen. Ihre Strategie sieht vor, dass Anleger eine planbare Ausschüttung erhalten. Die Unterschiede zu klassischen Dividendenfonds sind, dass es sich erstens hierbei um eine planbare Ausschüttung handelt. Häufig ist die Ausschüttungshöhe sogar im Vorfeld fest verankert. Zweitens erfolgen die Ausschüttungen mehrmals im Jahr. Dazu bedienen sich solche Fonds verschiedener Strategien. Die einen setzen auf starke Dividendentitel. Andere wiederum gehen einen Schritt weiter und erzielen zusätzliche Erträge, beispielsweise durch den Einsatz von Optionsstrategien. Für Anleger, die nicht den langfristigen Kurszuwachs, sondern regelmäßige Erträge im Blickpunkt haben, bringen diese Fonds in jedem Fall einen entscheidenden Vorteil. Sie haben nicht nur eine hohe Planungssicherheit. Bei vielen Fonds kennen sie sogar bereits im Vorfeld die Ausschüttungshöhe. Ein Blick auf diese Fonds zeigt auch, dass die Ausschüttungen in der Regel nicht nur über dem aktuellen Zinsniveau liegen. Sie liegen häufig auch über dem, was klassische Dividendenfonds ausschütten können.

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