Dienstag, 22. Oktober 2019

Immobilie steuerfrei erben

Wenn man von seinen Eltern eine Immobilie hinterlassen bekommt, dann kommt es oft vor, dass der Immobilienwert den Freibetrag bei der Erbschaftssteuer überschreitet. Kinder können zwar bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben, ist aber eine Immobilie mehr wert, so fällt Erbschaftssteuer an. Doch es gibt einen Weg, trotzdem steuerfrei zu erben. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil geklärt.

Wahl zwischen Einzug oder Steuerbescheid
Erst wenn ein Erbe den Freibetrag überschreitet, wird die Erbschaftssteuer fällig. So können Kinder beispielsweise bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Eine Immobilie ist aber häufig mehr wert. Was dann? Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eine klare Entscheidung gefällt. Demnach können Kinder auch eine wertvolle Immobilie steuerfrei erben, in der zuvor ihre Eltern gewohnt haben.

Bedingung:
Das Kind oder die Kinder ziehen dort binnen sechs Monaten nach dem Erbfall ein. Das entschied der Bundesfinanzhof im Verfahren BFH, Az.: II R 37/16. Ein späterer Einzug führe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Entwicklung Spitzensteuersatz und Eingangssteuersatz in Deutschland

Der verhandelte Fall:
Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren im Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, welches der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnte. Die Brüder schlossen im Februar 2015 einen Vertrag, nach dem der Kläger alleiniger Eigentümer des Hauses wurde. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte im September 2015. Notwendige Angebote für Renovierungsarbeiten wurden vom Kläger ab April 2016 eingeholt. Die Bauarbeiten begannen im Juni desselben Jahres, also fast zweieinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters.

Finanzamt berechnet Erbschaftsteuer
Vom Finanzamt wurde eine Erbschaftsteuer festgesetzt, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Darin heißt es, dass für eine Steuerfreiheit voraus gesetzt wird, dass der Erblasser bis zum Tod eine Wohnung in der eigenen Immobilie in Deutschland genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Die Wohnung muss vom Erwerber unverzüglich bezogen werden und darf nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche haben. Der BFH bestätigte die Einschätzung des Finanzamtes. Denn der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung ins Grundbuch nicht unverzüglich bezogen. Er habe auch nicht dagelegen können, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hatte. Selbst bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, die zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall abgehalten wurde, sei er nicht in das geerbte Haus eingezogen.

Wie hoch sind die Freibeträge?
So können Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, bei Kindern sind es 400.000 Euro und dies von jedem Elternteil. Die Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro vermachen, ohne dass das Finanzamt zuschlägt. Bei Geschwistern, Nichten, Neffen und Lebensgefährten sinkt der steuerliche Freibetrag jedoch sehr drastisch auf nur noch 20.000 Euro. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerfreibetrag umso höher ist, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. Nur Geschwister machen hier eine Ausnahme. Ist der jeweilige Freibetrag ausgeschöpft, greifen die individuellen Steuersätze - allerdings nur für die Differenz zwischen Freibetrag und dem Wert der Erbschaft.
Eine Gesamtübersicht der Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge finden Sie hier.
Freibeträge Schenkungs- und Erbschaftsteuer

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Die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung informiert einmal jährlich alle Versicherten über den Stand ihrer gesetzlichen Rentenansprüche und listet in ihrer Renteninformation die voraussichtlichen individuellen Bezüge im Ruhestand auf. Zu empfehlen ist die regelmäßige Prüfung der Vollständigkeit der Daten.

Entdecken Sie eine Lücke oder fehlerhaft gespeicherte Zeiten in ihrem Versicherungskonto, sollte möglichst zeitnah für eine Richtigstellung gesorgt werden. Denn je länger der fragliche Zeitraum zurückliegt, desto schwieriger kann es werden, fehlende Nachweise und Unterlagen zu beschaffen. Doch was bedeuten diese Zahlen und was sollte man über diese wissen.

Was sollte man zur Renteninformation wissen
Rund 1.500 Euro im Monat als voraussichtliche Rente werden für rund ein Viertel der deutschen Männer in Aussicht gestellt. Doch je näher man sich mit den Details beschäftigt, desto kleiner wird der Betrag, denn es gibt vier Faktoren die für das Schrumpfen der Rentenbezüge bestimmend sind:

Faktor 1: Der Fiskus fordert seinen Anteil
Auf die Ruhestandsbezüge entfällt die Einkommensteuer. In der Renteninformation wird dies allerdings nur am Rande erwähnt. Bereits ab einer monatlichen Rente von 765 Euro sind derzeit Steuern zu zahlen. So sorgt ein Freibetrag (2019 in Höhe von 9.168 Euro) dafür, dass ein ganzer Teil der Rentnerschaft vom staatlichen Zugriff verschont bleibt. Doch schon eine einfache Rentenerhöhung kann dazu führen, den jährlichen Freibetrag zu überschreiten.

Rentenansichten

Faktor 2: Die Krankenversicherung knabbert am Ruhegeld
Der Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 14,6 Prozent. Der Rentenversicherungsträger zahlt davon die eine Hälfte, die andere Hälfte muss der Rentner selbst berappen – also 7,3 Prozent. Ein Ruheständler mit einer Rente von beispielsweise 1.000 Euro zahlt somit 73 Euro für die Krankenversicherung selbst.

Faktor 3: Die Inflation wirkt in aller Stille – aber kräftig
Bei längeren Zeiträumen, also zwischen der jetzt zur Verfügung gestellten Information und dem tatsächlich angedachten/ausgewiesenen Rentenbeginn, kommt die Inflation massiv hinzu.
Beispiel: In einem Jahr macht eine Geldentwertung von zwei Prozent aus 1.000 Euro einen Betrag von gut 980 Euro. Klingt nicht so dramatisch? Nach 30 Jahren sind die 1.000 Euro nur noch knapp die Hälfte wert. Das bedeutet eine Halbierung der Kaufkraft.

Faktor 4: Das Rentenniveau könnte weiter sinken
Bis zum Jahr 2059 soll das Rentenniveau von 48,16 Prozent auf etwa 41,9 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes absacken, so wird es zumindest diskutiert und prognostiziert. Dies hätte fatale Folgen, weil in der Regel rund zwei Drittel des Einkommens von Ruheständlern aus der gesetzlichen Rente stammen.

Was ist also zu tun?
Eigeninitiative und zusätzliche Vorsorge ist gefragt, um im Ruhestand die Rentenbezüge zu ergänzen und den gewohnten Lebensstandard halten zu können. Dafür steht eine breite Palette an Anlagemöglichkeiten zur Verfügung. Sie reicht von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten bis hin zu klassischen Fondssparplänen. Was jedoch die richtige Lösung ist, hängt immer von der individuellen Situation und Risikoneigung des Einzelnen ab. Wichtig ist nur, überhaupt aktiv zu werden. Denn eins gilt für alle: Nichtstun ist keine Option.

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