Am 01.08.2013 trat das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ in Kraft. Die neuen Regelungen
betreffen sowohl die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als auch die private
Krankenversicherung (PKV). In bestimmten Fällen
„soll“ es in der GKV zum Erlass von Beitragsschulden führen. Darüber hinaus
werden die Säumniszuschläge der GKV von ehemals 5 Prozent auf 1 Prozent gesenkt
und in der PKV wird ein Notlagentarif
für säumige Beitragszahler eingeführt.
Für die private Krankenversicherung hat dies folgende
BedeutungBisher mussten Nichtversicherte, die der PKV
zuzuordnen sind und trotz bestehender Versicherungspflicht in der PKV (seit dem
1.1.2009) noch keinen Vertrag abgeschlossen hatten, einen einmaligen
Prämienzuschlag (auch Strafbeitrag genannt) zahlen. Dieser orientierte sich an
der Höhe des nicht gezahlten Beitrags und der Dauer der „Nichtversicherung“. Nun
wird denjenigen, die bis zum 31.12.2013 einen Krankenversicherungsvertrag
abschließen, dieser Strafbeitrag erlassen. Wer sich allerdings bereits nach
einer Versicherungslücke wieder um einen Vertrag bemüht und einen Strafbeitrag
gezahlt hat, geht scheinbar „leer“ aus. Denn zurück gibt’s eher nichts.
Gerechtigkeit sieht anders aus und es kann sinnvoll sein, noch etwas zu
beobachten, ob es dabei bleibt.
Einführung eines Notlagentarif für säumige PKV-VersicherteVon
allen PKV-Unternehmen wird ein
neuer Notlagentarif für säumige Versicherte eingeführt. Seit 2009 werden
Beitragsschuldner nach 12 Monaten Rückstand in den damals eingeführten
Basistarif überführt, was oft zunächst zu noch höheren Beiträgen und Schulden
führte. Die Betroffenen sollen in Zukunft und auch rückwirkend in den deutlich
günstigeren Notlagentarif umgestellt werden, um den Abbau von Beitragsschulden
und die Rückkehr in den ursprünglichen Tarif zu erleichtern und zu stärken. Der
Notlagentarif soll einen reduzierten Leistungsumfang beinhalten, in dem vor
allem die Akutversorgung sichergestellt wird. Die Umstellung erfolgt nach
Abschluss eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens.
Der bestehende Vertrag ruht währenddessen. Sind alle rückständigen
Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten
gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats im
Ursprungstarif fortgesetzt.
Leistungen des Notlagentarifs:Der Notlagentarif sieht im
Wesentlichen nur Leistungen bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft vor.
Beiträge des Notlagentarifs:Die Prämie des
Notlagentarifs fällt voraussichtlich im Vergleich zu den bisherigen Prämien
niedriger aus. Dies wird insbesondere dadurch möglich, weil keine
Alterungsrückstellungen gebildet werden. Vorhandene Alterungsrückstellungen
werden auch zur Beitragsreduzierung verwendet. Beitragsschuldner werden somit
vor weiterer Überschuldung geschützt und sind somit eher in der Lage, Ihre
Beitragsschulden auszugleichen. Dies führt unter dem Strich zu einer deutlichen
Entlastung der Versicherungsgemeinschaft.
Versicherte, die sich bereits im Ruhen der Leistung
befindenDas neue ,,Notlagentarif-Gesetz" hat vielfältige
Auswirkungen, so dass Details für die praktische Umsetzung zum größten Teil noch
zu klären sind. Personen die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
in Leistungsruhe befinden, gelten ab Beginn dieser Leistungsruhe rückwirkend im
Notlagentarif versichert, wenn der Tarifbeitrag des Notlagentarifs niedriger ist
und der Rückwirkung nicht widersprochen wird. Für diese Personen wird
rückwirkend ab Beginn der Leistungsruhe die Beitragsschuld auf das
Beitragsniveau des Notlagentarifs abgesenkt.
Weitere Informationen sowie ein paar nützliche Fallbeispiele finden Sie in
der offiziellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit: Pressemitteilung
des Bundesministeriums für Gesundheit
Werbung
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen