Dienstag, 1. September 2015

Wann muss man als Rentner eine Steuerklärung abgeben

Auch wenn das Arbeitsleben zu Ende ist und man seinen Ruhestand genießen möchte, heißt dies aber nicht, dass man mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun hat. Auch als Rentner oder Pensionär muss man unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben. Im Jahr 2005 wurde das Alterseinkünftegesetz eingeführt, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.

Das Prinzip vom Alterseinkünftegesetz
Bei der Steuererklärung können die Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden und im Gegenzug wird später die Auszahlung versteuert. Das Gesetz wird erst im Jahr 2040 vollständig umgesetzt sein. Wer dann in Rente geht, muss diese vollständig versteuern. Bis dahin gelten Freibeträge, die mit jedem Rentnerjahrgang sinken.

Durch die Steueridentifikationsnummer erfolgt ein schneller Datenaustausch
Etwa nur jeder vierte Rentner hat bisher freiwillig eine Steuererklärung gemacht. Immer Rentner werden inzwischen vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Der Grund dafür ist die bessere Vernetzung der Behörden: Staatliche, private und berufsständische Rentenversicherungen informieren die Finanzämter, an wen sie Renten zahlen. Über die persönliche Steueridentifikationsnummer können diese Daten nun schnell zugeordnet werden. Wenn das Finanzamt zur Annahme kommt, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Im schlechtesten Fall kann dies auch rückwirkend bis zum Jahr 2005 verlangt werden. Sie sollten auf das Schreiben vom Finanzamt auf jeden Fall reagieren. Um gegebenenfalls happige Verzugszinsen zu vermeiden, sollten Sie um erst einmal Zeit zu gewinnen um eine Fristverlängerung bitten. Wenn Sie nicht reagieren wird das Finanzamt Ihre Steuer schätzen und dabei kommt man selten gut weg. Weiterhin sollten Sie wissen, dass die Finanzämter bei Zahlungsverzug der geforderten Steuern, sehr schnell eine Kontopfändung bei Ihrem Geldinstitut beantragen wird, so dass Sie erst wieder an Ihr Konto kommen, wenn die Steuern bezahlt sind.

Eine Befreiung ist möglich
Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt, haben Sie die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien lassen. Von vielen Finanzämtern wird das relativ unbürokratisch gehandhabt: Eine einfache Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten mit den Freibeträgen genügt oft schon, um den Bearbeiter Ihrer Steuerakte zu überzeugen.
Wenn abzusehen ist, dass Ihre Einnahmen in den nächsten Jahren nicht nennenswert steigen, können Sie auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit dieser Bescheinigung können Sie bis zu drei Jahren um die Steuererklärung herum kommen. Voraussetzung ist jedoch, Sie in diesem Zeitraum tatsächlich keine Steuern zahlen müssen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie auch bei Ihrem Geldinstitut einreichen, womit sich der Freistellungsauftrag für Zinserträge erübrigt.

Wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung
Es kann auch sein, dass Sie generell zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Das ist der Fall, wenn:
  • Sie oder Ihr zusammenveranlagter Ehepartner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben (Minijobs sind davon aber ausgenommen)
  • einer von Ihnen Versorgungsbezüge bekommt, etwa eine Beamtenpension oder Witwengeld
  • einer von Ihnen Betriebsrenten oder Werkspensionen bekommt
  • Sie im letzten Jahr Verluste geltend gemacht haben
  • Sie noch keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben
Für Pensionäre gelten Sonderregeln 
Für Pensionäre gelten besondere Regeln. Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn:
  • die Pension oder ein Lohn bereits in den Steuerklassen V, IV oder VI versteuert worden ist
  • ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen wurde und die Einkünfte über 10.200 Euro für Ledige oder 19.400 Euro für Ehepaare lagen
  • es Einkünfte über 410 Euro aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder anderen Einnahmequellen gab
  • auf Kapitaleinkünfte über den Freibetrag noch keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde
  • Ehepartner getrennte Veranlagung gewählt haben
  • in der Einkommensteuererklärung des Vorjahres ein Verlust festgestellt worden ist
  • die Vorsorgepauschale für ein Beamtengehalt höher war, als die absetzbaren Versicherungsbeiträge (gilt nur für Pensionen bis 10.200 Euro)
  • eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert worden ist.
Wie lange hat man für die Abgabe Zeit?
Für die Steuererklärung endet die Abgabefrist jeweils am 31. Mai des Folgejahres. Diese Frist kann auf Antrag mit entsprechender Begründung aber verlängert werden. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ausgeführt, verschiebt sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember des Folgejahres. Wenn Sie die Steuererklärung ohne eine Aufforderung durch das Finanzamt freiwillig machen, weil Sie sich beispielsweise noch Rückzahlungen erhoffen, haben Sie dafür vier Jahre lang Zeit. Sie können dann beispielsweise die Steuererklärung für 2014 bis zum 31. Dezember 2018 einreichen.
Empfehlen kann ich Ihnen, von sich aus mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten und die Notwendigkeit der Abgabe einer Steuererklärung zu prüfen. Sie sind dann auf der sichern Seite. Denn wenn dass Finanzamt auf Sie mit der Abgabe einer Steuererklärung zu kommt, werden die Erklärungen meistens mehrere Jahre zurück angefordert. Dann werden auf die eventuell anfallenden Steuerzahlungen noch happige Verzugszinsen aufgeschlagen.
Steuerhinterziehung und Steuerprüfung

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen