Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Vorabpauschale fällt immer dann an, wenn ein Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen hat und die Kursentwicklung positiv war. Die depotführende Stelle ist dann gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer direkt vom steuerlichen Verrechnungskonto des Kontoinhabers einzuziehen – und zwar immer zum Jahresanfang für das Vorjahr.
- Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein. Aufgrund der Gesetzesvorgaben werden hauptsächlich thesaurierende Fonds betroffen sein.
- Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer oder Abgabe. Sie ersetzt eine andere Besteuerung.
- Die Vorabpauschale wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt.
- Die depotführenden Stellen verrechnen als lediglich ausführendes Organ die Vorabpauschale bei einem entsprechenden Freistellungsauftrag oder Verlustverrechnungspotential. Ist das nicht vorhanden, wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale vom steuerlichen Verrechnungskonto gebucht. Sie müssen von sich aus nichts unternehmen.
- Die Höhe der Vorabpauschale hängt von verschiedenen, auch individuellen Faktoren ab. Ein Teil dieser Faktoren wird erst zum Zeitpunkt der Buchung vorliegen. Für eine individuelle Abschätzung, ob und in welcher Höhe Sie von der Vorabpauschale betroffen sind, ist es ggf. empfehlenswert, dass Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung setzen.
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet. Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (z. B. 1.1.2018) den Basisertrag nach der Formel:
- Basisertrag = 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2018)
- Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (z. B. in 2018) ab.
Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
*HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.
- thesaurierende Fonds
Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen. - teilausschüttende Fonds
Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.
In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale. Die Ausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.
Ein in ausreichender Höhe erteilter Freistellungsauftrag kann helfen. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale immer Anfang des Jahres abgezogen wird, sollten Anleger ihren Sparerpauschbetrag rechtzeitig anpassen. Wenn das depotführende Institut das Geld für die Steuer nicht einziehen kann, meldet sie es dem Finanzamt.
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