Mittwoch, 30. Dezember 2020

Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze 2021 für die Sozialversicherung

 Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden für die Sozialversicherung die Werte festgesetzt, welche für die Beitragsberechnung der Krankenversicherung sowie der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten. Diese Werte werden jedes Jahr vom Bundestag neu berechnet und bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Anhebung der Höchstsätze zur Kranken- und Pflegeversicherung
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze auch im Jahr 2021 angestiegen. Eine bundesweite Anhebung um jährlich 1.800,00 Euro ab dem 1. Januar 2021 sorgt dafür, dass die jährliche Höhe Grenze nun bei 58.050,00 Euro liegt. Ebenso erhöht sich auch die monatliche Versicherungspflicht-Grenze für einen Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung auf 5.362,50 Euro, beziehungsweise jährlich 64.350,00 Euro. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6 Prozent, wobei die Krankenkassen zusätzlich individuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben dürfen.

Anhebung der Höchstsätze zur Rentenversicherung
Bei der Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls angestiegen. Hier unterscheiden sich die zu entrichtenden Beiträge zwischen Ost und West. In den alten Bundesländern steigt sie jährlich um 2.400,00 Euro auf 85.200,00 Euro an. In den neuen Bundesländern steigt sie jährlich um 3.000,00 Euro auf 80.400,00 Euro an. Damit steigen die Abgaben für die Rentenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an.

Steuer- und Sozialabgaben an den Gesamtarbeitskosten in Deutschland im Jahr 2019

Anhebung der Höchstsätze zur Arbeitslosenversicherung
Auch in der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Hier unterscheiden sich die zu entrichtenden Beiträge auch zwischen Ost und West. In den alten Bundesländern erfolgt eine Anhebung um jährlich 2.400,00 Euro auf 85.200,00 Euro, in den neuen Bundesländern hingegen um 3.000,00 Euro auf 80.400,00 Euro jährlich.

Mehrkosten wirken sich auf das Einkommen aus
Je nach Einkommen, Bundesland und Krankenkasse sorgen die neuen Sozialversicherungswerte dafür, wie viel den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2021 netto vom monatlichen Bruttolohn bleibt. Dem Bürger bleibt letztendlich weniger Geld zum Leben, da eine gleichzeitige Erhöhung des Einkommens nicht in der gleichen Höhe erfolgt.

Übersicht der aktuellen Sozialversicherungswerte

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Freitag, 18. September 2020

Zahnersatz - Krankenkassen zahlen bald höheren Zuschuss und Bonus

 Gesetzlich Versicherte bekommen für den Zahnersatz ab Oktober 2020 mehr Geld von der Krankenkasse gezahlt. Deshalb könne sich auszahlen, mit einer Behandlung noch etwas zu warten. Wenn man nicht nicht an akuten Schmerzen leidet, welche einen sofortigen Zahnersatz erfordern, sollte mit einer planbaren Behandlung bis Oktober 2020 oder später zu warten. Denn dann treten zwei Neuerungen in Kraft: Ein höherer Festzuschuss der Krankenkasse ab Oktober 2020 und ein höherer Bonus. Da es bei Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen so ist, dass Patienten einen hohen Eigenanteil zahlen müssen, kann man dadurch seine Eigenbelastung reduzieren.

Was ändert sich beim Festzuschuss?
Der Festzuschuss für die sogenannte Regelversorgung steigt von 50 Prozent auf 60 Prozent der Kosten. Bei der Regelversorgung handelt es sich um die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung zur Abdeckung aller nötigen Leistungen. Für zusätzliche Extras wie Keramik bei Kronen oder Brücken oder ein Goldinlay muss weiterhin aus eigener Tasche aufgekommen werden.

Nachfrage nach Zusatzkrankenversicherungen

 

Was ändert sich beim Bonus?
Wer mit seinem Bonusheft nachweisen kann, jedes Jahr zur Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt gewesen zu sein, profitiert ab Oktober zusätzlich. Denn bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft erhöhe sich der Kassenzuschuss von 60 Prozent auf 70 Prozent und bei einem über zehn Jahre geführten Bonusheft sogar auf 75 Prozent. Tipp: Die Krankenkasse kann den Zuschuss in begründeten Ausnahmefällen künftig auch dann auf 75 Prozent festlegen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren die zahnärztliche Kontrolle nur einmal ausgelassen hat. Als mögliche Ausnahmegründe können beispielsweise eine lange Erkrankung oder ein langer Auslandsaufenthalt in Frage kommen.

Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich daraus?
Für einen fehlenden Zahn im Backenzahnbereich, würde bei der Basisversorgung eine Brücke beispielsweise mit Kosten von rund 750 Euro zu Buche schlagen. Der Zuschuss für diesen Zahnersatz steigt demnach ab Oktober 2020 von 375 Euro auf 450 Euro. Wer über ein zehn Jahre geführtes Bonusheft verfügt, kann auf bis zu rund 563 Euro Zuschuss kommen. Tipp: Für Geringverdiener ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, die Regelversorgung auf Antrag ganz ohne Eigenanteil erhalten.

Steuerzahler unterstützt GKV

Was ist, wenn man sich bereits in einer laufenden Behandlung befindet?
Die neuen Bestimmungen gelten nur für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte und genehmigte Zahnersatzleistungen. Das bedeutet: Wer sich bereits in einer Behandlung befindet und die Rechnung für den Zahnersatz aber erst im Oktober oder später bekommt, kann die neuen Zuschüsse und Boni nicht in Anspruch nehmen.

Wie kann man generell sparen, bzw. die Zuzahlung minimieren?
Sinnvoll ist es, sich vor einer Behandlung ausführlich nach den Leistungen der Regelversorgung zu erkundigen. Die Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patienten über alle Alternativen aufzuklären und dazu gehört auch die kostengünstige Regelversorgung. Mit einem Heil- und Kostenplan kann man sich ein individuelles "Angebot" erstellen lassen und so seine zu erwartenden Kosten abschätzen. Empfehlenswert kann bei großen Zahnersatz-Eingriffen auch sein, sich eine zweite ärztliche Meinung (Parallelangebot) einzuholen. Um den Eigenanteil, bzw. eine bessere Behandlung zu bekommen, ist eine Zahnzusatzversicherung empfehlenswert. So kann man bei Zahnersatz, kieferorthopädischen Behandlungen und sogar der routinemäßigen Zahnprophylaxe die Kosten minimieren. Mit einer Zahnzusatzversicherung kann man sich so eine höherwertige Behandlungen gönnen, ohne die gesamten Mehrkosten allein zu tragen.

Berechnen Sie hier ihren Zahnzusatzschutz

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Dienstag, 15. September 2020

Wenn die bisherige Reiseversicherung in der Corona-Pandemie nicht hilft

 Obwohl die Corona-Gefahr noch besteht, planen viele Deutsche wieder Urlaube im In- oder Ausland. Für viele stellt sich allerdings in der derzeitigen Corona-Pandemie die Frage, was bringen Reiserücktritt- und Auslandskrankenversicherung in der derzeitigen Situation? Bei einer Pandemie hängt die Leistung vom jeweiligen Tarif ab und man sollte das Kleingedruckte genau lesen. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Trägt die Rücktrittversicherung durch Corona bedingte Stornokosten?
Hier gilt es genau hinzusehen. Wenn man als Urlauber seine gebuchte Reise stornieren will, weil man an Covid-19 schwer erkrankt ist, dann übernimmt eine Reiserücktritt-Versicherung im Regelfall diese Kosten. Dies gilt dann wie eine unvorhersehbare schwere Erkrankungen, welche als Grund für eine Stornierung gilt. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da es auch einige Versicherer gibt, die eine Leistungspflicht im Fall einer Pandemie-bedingten Erkrankung ausschließen. Und da es sich bei Covid-19 laut Weltgesundheitsorganisation immer noch um eine Pandemie handelt, würden diese Versicherer keine Leistung erbringen. Daher ist es wichtig, vor Abschluss des Vertrages unbedingt die Versicherungsbedingungen zu prüfen.

COVID-19-Impfstoff

Und was ist, wenn man in Quarantäne muss?
Wenn man nicht selbst erkrankt ist, aber auf eine behördliche Anordnung in Quarantäne geht muss, kann man die Stornokosten für eine deshalb nicht angetretene Reise nicht beim Versicherer geltend machen. Das gilt auch bei einer Quarantäne, die man freiwillig zur Vorsorge durchführt, denn die Quarantäne als solche ist kein versicherter Fall.

Was passiert, wenn die Reise gebucht wurde und man dann doch Angst bekommt diese anzutreten?
Bei Angst an Covid-19 zu erkranken oder ein hohes Ansteckungsrisiko im Urlaubsgebiet und selbst eine erneute Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sind keine versicherten Ereignisse in einer Reiseversicherung nach den derzeitigen Vertragsbedingungen. Wenn man als Urlauber eine bereits angetretene Reise aus diesen Gründen abbricht, zahlt auch keine Reiseabbruch-Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.

Wie verhält es sich, wenn man im Auslandsurlaub erkrankt?
Eine Auslandskrankenversicherung (Reisekrankenversicherung) trägt die Kosten einer Covid-19-Behandlung vor Ort und eines eventuell nötigen Rücktransports nach Deutschland. Allerdings sollte man auch hier in den Vertragsbedingungen prüfen, ob nicht Pandemien in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind. Es gibt einige Versicherer die dies tun. Praxistipp: Wenn im Ausland die Erkrankung ausbricht, sollte unverzüglich der Versicherer kontaktiert werden. Verbraucherschützer empfehlen den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung schon immer.

Gibt es im Ernstfall einen uneingeschränkten Rücktransport?
Hier ist zu beachten, dass viele Anbieter nur die Kosten für einen „medizinisch notwendigen" Heimtransport tragen , in anderen Tarifen sind auch „medizinisch sinnvolle" Transporte eingeschlossen. Allerdings könnte bei sich bei einer Covid-19-Erkrankung die Heimkehr schwierig gestalten, wenn beispielsweise eine ausländische Behörde dem deutschen Covid-19-Patienten Reiseverbote oder Quarantänemaßnahmen auferlegt. Und weiterhin sollte beachtet werden: Wer nur aufgrund einer neuen Reisewarnung seine Auslandsversicherung für die Kosten einer vorgezogenen Rückreise in Anspruch nehmen möchte, geht natürlich leer aus, da dies nicht versichert ist.

Erste Reiseversicherer haben ihre Vertragsbedingungen an die Corona-Pandemie angepasst
So bietet beispielsweise die HanseMerkur bereits eine Lösung an. Dafür wurde die Reiseversicherung optimiert und auf die aktuelle Situation angepasst. Mit dem neuen Corona-Zusatzschutz können sich Reisende vor und während der Reise vor zusätzlichen Kosten durch eine mögliche Infektion mit Covid-19 schützen und somit auch in Zeiten von Corona sorglos reisen. Dieser Corona-Zusatzschutz kann optional als Baustein in eine Reiseversicherung dazu gebucht werden. Informationen, bzw. ein Abschluss gibt es über den folgenden Link.

Corona-Reiseschutz-Informationen lesen

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Freitag, 7. August 2020

Wenn Starkregen den Keller flutet - Das unterschätzte Risiko

 In modernen Eigenheimen sind Keller längst mehr als bloße Abstellräume, denn sie sind mittlerweile technisch hoch ausgestattet. Durchschnittlich rund 15.400 Euro an Werten schlummern in ihnen, was der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) feststellt hat.

Allerdings ist das meiste davon nicht versichert
Der GDV hat in einer repräsentativen Umfrage ermittelt, was bei den Deutschen alles so im Keller liegt. Das sind nicht nur Getränkekisten, alte Umzugskartons oder Krimskrams aus Omas Zeiten. Die Räume sind vielmehr oft ausgebaut und technisch gut ausgestattet. Laut Umfrage befinden sich Werte von rund 15.400 Euro in den Untergeschossen der Deutschen. Dabei ist die Haustechnik mit durchschnittlich 9.700 Euro am teuersten. Die restlichen 5.700 Euro setzen sich aus Elektrogeräten, technischen Geräten und sonstigen Dingen zusammen. Doch alles was im Keller lagert, ist entsprechenden Risiken ausgesetzt: Feuer, Diebstahl, Leitungswasserschäden aber auch Naturgefahren wie Starkregen. Obwohl Starkregen immer öfter erhebliche Schäden in Deutschland anrichtet, wird das Risiko einer Überschwemmung von vielen unterschätzt. Denn nur sechs Prozent der Hausbesitzer sind der Meinung, dass Hochwasser eine große Gefahr für ihre Kellerausstattung bedeutet.

 Wohn­ge­bäude- und Haus­rat­ver­si­che­rer zah­len 1,2 Mil­li­ar­den Euro für Unwet­ter­schä­den

Starkregen sorgt für mehr Schäden als Überschwemmungen
Dies ist allerdings einen gravierender Irrtum, denn die Statistiken belegen, dass es auch fernab von Gewässern immer häufiger zu großen Schäden durch Überschwemmungen infolge von Starkregen kommt. Allerdings ist der Großteil des deutschen Kellerinventars ungeschützt. Denn nur rund 25 Prozent aller Haushalte hätten ihr Inventar gegen Starkregen und Hochwasser abgesichert, d.h. Elementarschäden sind in der Gebäudeversicherung und Hausratversicherung mitversichert. Deshalb sollten Kellerbesitzer ihre Hausratversicherung und Gebäudeversicherung überprüfen und eventuelle Lücken schließen, rät der GDV. Denn die Hausratversicherung und Gebäudeversicherung leistet nicht, wenn Regen oder Hochwasser den Keller fluten. Wer zerstörtes Kellerinventar nicht aus eigener Tasche bezahlen möchte, braucht die erweiterte Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung). Es gibt sie als Zusatzbaustein zur bestehenden Hausratversicherung und Gebäudeversicherung.

Deutsch­land­karte "Umfas­send gegen Natur­ge­fah­ren ver­si­chert"

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Dienstag, 30. Juni 2020

Viele Privathaushalte haben ihre Ausgaben nur vage im Überblick

 In Deutschland wissen viele Privathaushalte nicht genau, wie hoch ihre monatlichen Ausgaben sind. Dies gilt vor allem für die Kosten wie etwa Kleidung, Schuhe und Lebensmittel. Wie aus einer aktuellen Studie hervorgeht, die im Auftrag der Teambank erhoben wurde, hat die Mehrheit der Deutschen seine Finanzen nur ungefähr im Blick. Dabei wussten lediglich 35 Prozent der Befragten genau, was sie im Monat zur Verfügung haben und was sie wirklich ausgeben.

Die Generation 50plus kennt die Ausgaben deutlich besser als die U30-jährigen
Das Marktforschungsinstitut Forsa befragte im Februar 2020 für die Erhebung 1.001 Bundesbürger. So wissen in der Generation 50-Plus demnach 39 Prozent genau, was sie tatsächlich im Monat ausgeben können. Demgegenüber stehen 58 Prozent aller Deutschen-und 56 Prozent der über 50-Jährigen, die ihre eigenen Ausgaben nur geschätzt benennen können. Laut der Umfrage sind besonders die schwankenden Ausgaben schwer im Blick zu behalten.

Bei den Fixkosten wie Miete oder Versicherungen wissen dies 85 Prozent ziemlich genau. Auch bei den Stromkosten sind immerhin noch 72 Prozent der Befragten die Kosten bekannt. Unübersichtlich wird es hingegen Bei den Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und Schuhe wird es hingegen unübersichtlicher. Nur weniger als ein Drittel der Befragten weiß hier, wie sehr dies tatsächlich im Monat zu Buche schlägt.

Die Digitalisierung bietet moderne Hilfsmittel - Ein konventionelles Haushaltsbuch tut es auch
Um einen besseren Überblick über ihre Finanzen zu haben nutzen die Bundesbürger eher selten Hilfsmittel. So führen nur 20 Prozent der Befragten ein Haushaltsbuch, davon in der Generation 50-Plus lediglich 14 Prozent. Eine App zur Finanzplanung nutzen noch weniger Menschen. Nur 15 Prozent der Deutschen insgesamt und 7 Prozent der über 50-Jährigen geben dieses Hilfsmittel an.

Dabei ist es unvorsichtig, wenn man die eigenen Ausgaben nicht oder nur unzureichend zu kennen. So bieten Apps oder Haushaltsbücher hier eine wertvolle Hilfestellung, denn sie zeigen an, wie viel Geld am Monatsende noch zur Verfügung stehen wird. Sie sind quasi ein Frühwarnsystem, dass dabei hilft, Kostenfallen zu vermeiden und nicht in eine Schuldenfalle zu rutschen.

Erstellen Sie mit wenigen Klicks einen Finanzcheck für Ihren Privathaushalt
Eine persönliche Finanzplanung liefert einen umfassenden Überblick zu den finanziellen Handlungsfeldern eines privaten Haushalts. Sie erhalten Ihre persönliche Finanzplanung mit einer Rundumsicht zu den finanziellen Bereichen „Lebensgrundlage sichern“, „Vermögen bilden“ und „Vermögen schützen“. Nach einer kurzen Dateneingabe erhalten Sie eine Zusammenfassung Ihrer persönlichen Finanzsituation. Da hierfür ihre Einnahmen und Ausgaben ausgewertet werden, erhält man automatisch eine Übersicht wie viel Geld monatlich zur Verfügung steht.

Mehr Informationen zu einer kostenfreien Finanzplanung

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Donnerstag, 28. Mai 2020

Generation Y - Deshalb sollten auch schon jüngere Menschen über Vollmachten und eine letztwillige Verfügung nachdenken

Geläufig wird eher der älteren Generation zugewiesen, einen Bedarf zu haben, seinen letzten Willen zu formulieren. Aus einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach (IfD Allensbach) im Auftrag der Deutschen Bank aus dem Jahr 2018 geht hervor, dass mehr als 40 Prozent der Deutschen sich noch nie mit dem Thema Erben befasst haben. Bei den 50- bis 64-jährigen sind es 27 Prozent, bei den Älteren 14 Prozent. Aber warum ist das Thema auch für die jüngere Generation wichtig? Bei der Betrachtung muss grundsätzlich immer auch die persönliche Lebenssituation berücksichtigt werden.

Unverheiratete mit gemeinsamen Eigentum (z.B. Immobilie):
Hier ist zu beachten, dass Lebenspartner nicht zu den gesetzlichen Erben gehören . Erst mit der Heirat greift das Ehegattenerbrecht. Ohne eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung gehen somit Lebenspartner leer aus. Dies ist besonders problematisch, wenn es beispielsweise gemeinsame Vermögenswerte, wie etwa eine eigengenutzte Immobilie gibt.

Haben unverheiratete Partner eine Immobilie finanziert, werden sinnvollerweise Risikolebensversicherungen über Kreuz abgeschlossen, damit dann die Todesfallleistung erbschaftsteuerfrei bleibt. Im Todesfall wird mit der Versicherungsauszahlung das gemeinsame Darlehen getilgt. In der Höhe des von den Erben übernommenen Finanzierungsanteils, ist das eine Schenkung des überlebenden Partners an die Erben des Verstorbenen. Bei einem Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro und einem Steuersatz von 30 Prozent, ist dies so sicher nicht gewollt.

Umfrage Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen

Verheiratete ohne Kinder:
Da Ehegatten immer neben den Verwandten erben, entsteht ohne eine letztwillige Verfügung eine Erbengemeinschaft. Das Wesen einer Erbengemeinschaft ist, dass alle Vermögenswerte allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehören, Entscheidungen entsprechend gemeinsam getroffen werden. Dass dies in der Abwicklung zwischen Ehegatte und Schwiegereltern bzw. Schwager oder Schwägerin in der Realität nicht unbedingt immer reibungslos funktioniert, liegt nahe. Besonders brisante Situationen können entstehen, wenn ein neuer Partner (sozusagen als „Ersatz“ des Verstorbenen) hinzukommt.

Will man all diesen Problemen aus dem Wege gehen, bedarf es der gegenseitigen Einsetzung der Ehepartners zu Alleinerben, entweder in einem gemeinschaftlichen oder zwei Einzeltestamenten. Dadurch entstehen möglicherweise Pflichtteilsansprüche, sofern Eltern noch leben. Sind diese bereits verstorben, gibt es keine Pflichtteilsberechtigten mehr. Im Rahmen dessen sollte auch geklärt werden, wohin das Vermögen beim Tode des länger Lebenden gehen soll. Dies regelt man in Einzeltestamenten über die Einsetzung desjenigen als Ersatzerben oder bei gemeinschaftlichen Testamenten durch eine Schlusserbeneinsetzung.

Mit der Volljährigkeit endet die Sorgeberechtigung für Eltern gegenüber ihren Kindern
Vielen ist nicht bewusst, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit und der damit endenden Sorgeberechtigung auch sämtliche Auskunfts- und Vertretungsrechte der Eltern enden. Liegt z.B. der 19-jährige Sohn nach einem Unfall auf der Intensivstation und kann seinen Willen nicht äußern und der behandelnde Arzt benötigt für bestimmte Behandlungen eine Zustimmung des Patienten, kann diese nicht mehr rechtswirksam von den Eltern erteilt werden. In diesen Fällen muss dann automatisch das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, welches dann einen amtlichen Betreuer einsetzt.

Es ist daher dringend zu empfehlen, dass alle Volljährigen eine entsprechende Vorsorgevollmacht erstellen, in der z.B. die Eltern bevollmächtigt werden. Eine Beglaubigung der Unterschrift in der Vollmacht ist notwendig, wenn es um Grundstücksbelange geht. Eine notarielle Form ist zwingend, wenn Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden sollen.
Eine praktische und immer aktuelle Möglichkeit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Patienten­verfügung und Betreuungsverfügung bietet der C.H.BECK Verlag mit seinem Online-Angebot Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter.

Erreichbar ist dies unter: www.patientenverfügung.beck.de

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Samstag, 25. April 2020

Kein Ring, viel Risiko - Wer ohne Eheversprechen zusammenlebt sollte sich absichern

Das lockere Zusammenleben hat bei vielen jüngeren Menschen seinen Reiz, denn das Heiraten wird als spießig empfunden. Allerdings ist vielen nicht klar, dass die wilde Ehe auch schnell zu einem Problemfall werden kann. Denn Paaren in einer wilden Ehe ist es oft nicht ersichtlich, dass man ausgerechnet ungebunden deutlich riskanter zusammenlebt, als mit einem Trauschein. Dazu kommt, dass die wilde Ehe meist auch teurer ist. Denn nur die konventionelle Ehe ist vom Gesetzgeber ausdrücklich geschützt. Dagegen gelten Unverheiratete rechtlich als Fremde, auch wenn diese schon in einer jahrelangen Partnerschaft leben. Will ein Paar dennoch auf Dauer ohne Eheversprechen zusammenleben, sollte es die Risiken dieses Lebensmodells kennen und sich entsprechend absichern.

Unverheiratete haben Nachteile bei der Steuer
Das Argument - „Wir heiraten doch nicht wegen des Finanzamts" - hat durchaus seine Berechtigung. Denn als Paar muss man sich eine lockere Beziehung allerdings erst einmal leisten können. Denn nicht Verheiratete stehen steuerlich oft schlechter da, als Eheleute und eingetragene Lebenspartner. So haben sie nicht die Möglichkeit, eine günstigere Steuerklasse zu wählen und eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Gegenüber dem Finanzamt sind sie so eingestuft, als wären sie Alleinstehende. Wenn beide jedoch immer gleich viel Verdienen, hält sich der steuerliche Nachteil in Grenzen.

Wer wieviel Steuern auf sein Einkommen zahlt

Im Todesfall eines Partners wird der andere wie ein Fremder behandelt
Nach dem Tod des Partners sind Überlebende nicht durch eine Witwen- oder Witwerrente abgesichert, denn diese Rentenleistung steht nur Verheirateten zu. Dies kann zum Beispiel für Frauen, die Jahrzehnte mit ihrem Partner zusammengelebt haben und wegen der Kinder beruflich zurückgesteckt haben schwierig werden. Wenn man dann auch noch ausziehen muss, weil der Mann allein im Mietvertrag oder im Grundbuch steht, hat ein spätestens jetzt ein Problem. Wenn man sich als Paar entschließt zu heiraten, damit der Hinterbliebene versorgt ist, dann ist der Zeitpunkt der Eheschließung wichtig. Wenn die Ehe kurz vor dem Tod eines Partners eingegangen wird, reicht dies für einen Rentenbezug nicht mehr aus. Der Gang zum Standesamt muss mindestens ein Jahr vor dem Todesfall passiert sein.

Wie Fremde beim Erben, denn es gibt keine gesetzliche Erbfolge
Wer in einer wilden Ehe lebt blendet oft aus, dass es keine gesetzliche Erbfolge gibt. Denn wenn der Partner stirbt, kann der Überlebende der Partnerschaft keinerlei Erbansprüche anmelden. Nur die Kinder können erben, der Lebensgefährte geht dagegen leer aus. Wenn kein kein Nachwuchs vorhanden ist, erben die Eltern, wenn sie noch leben. Sollten die Eltern nicht mehr leben, erben andere Verwandte. So kann selbst eine Cousine oder Cousin Miteigentümer des gemeinsamen Hauses werden. Nachteile lassen sich deshalb nur mit einem Testament vermeiden. Allerdings muss man beachten, dass ein gemeinschaftlicher letzter Wille in wilden Ehe nicht möglich ist. Ein jeweils eigenes Testament ist möglich, aber nicht optimal, denn es kann einseitig widerrufen werden. Deshalb ist eine gemeinsame Verfügung im Rahmen eines Erbvertrags die bessere Wahl. Dass das Finanzamt Unverheiratete wie Fremde behandelt, kann aber auch diese Vorsorge nicht ändern. Während ihnen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zusteht, können Eheleute bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben oder als Schenkung erhalten.

Was passiert im Trennungsfall
Gesetzliche Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn oder einen Versorgungsausgleich gibt es nur für Eheleute, die auseinandergehen. Dagegen stehen Unverheiratete bei einer Trennung schnell mit leeren Händen da. Hier muss dann jeder alleine für seine Altersversorgung aufkommen. Nur wer die gemeinsamen Kinder betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Weder die persönliche Arbeitsleistung noch Geld, das in die gemeinsame Beziehung floss, können vergütet, bzw. zurückgefordert werden. Investiert ist investiert, geschenkt bleibt geschenkt. Daher gilt es zu bedenken: Je mehr die Partner getrennt anschaffen und bezahlen, umso einfacher ist es, die Vermögenswerte im Trennungsfall wieder auseinander zu nehmen.

Entwicklung Steuerzahlergedenktag

Beim Immobilienkauf in wilder Ehe gilt es sich abzusichern
Wenn man als unverheiratetes Paar eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte, muss man besonders aufpassen. Beide Partner sollten sich gemäß ihrer finanziellen Beteiligungen ins Grundbuch eintragen lassen. Werden beide zu gleichen Teilen Miteigentümer, müssen beide auch für die Schulden gerade stehen. Sollte im Extremfall die Immobilie versteigert werden, dann müssen beide ausziehen. Zieht ein Partner nachträglich ein und hilft beim Abtragen des Darlehens mit, kann zu seiner Absicherung ein Miteigentumsanteil auf ihn übertragen oder ein Mitbenutzungsrecht im Grundbuch eingetragen werden.

Nur gegenseitige Vollmachten sind sinnvoll
Von gemeinsamen Kreditverträgen oder gegenseitigen Bürgschaften sollten unverheiratete Paare die Finger lassen. Sonst müssen sie dafür noch einstehen, auch wenn die Beziehung längst gescheitert ist. Wichtig sind Regelungen für Notfälle jeder Art: Nur über gegenseitige Vollmachten werden unverheiratete Lebenspartner im Ernstfall handlungsfähig.

Nur Verträge helfen weiter
Deshalb sollten sich unverheiratete Paare über die Fallstricke im klaren sein, für Notfälle vorsorgen und sich möglichst über einen Partnerschaftsvertrag gegenseitig absichern. In diesem kann dann festgeschrieben werden, wer wie viel Geld in die Partnerschaft einbringt, wer gemeinsame Kredite zurückzahlt, wie Hausrat und Vermögen bei Trennung oder Tod verteilt werden, wie es um Unterhalt oder das Sorgerecht für Kinder steht.

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Freitag, 20. März 2020

Sturm "Sabine" - Wer entschädigt die entstandenen Schäden

In unseren Breiten sind Winterstürme, wie vor kurzem „Sabine“, keine Seltenheit und auch meteorologisch nichts ungewöhnliches. Diese kommen alle paar Jahre einmal vor und verursachten mal mehr oder weniger Schäden. Für die Betroffenen, die unter den eingetretenen Schäden leiden müssen, ist dies sicher kein Trost. Das Sturmtief "Sabine" zählt nun leider mit zu den großen Schadenverursachern der letzten Jahre. Deshalb sollte es wichtig sein, den entsprechenden richtigen Versicherungsschutz zu haben. Kurioserweise sind dennoch viele Menschen gegen die verursachten Schäden nicht oder unvollständig versichert. Wenn Unwetter Dächer abdecken, den Keller unter Wasser setzen oder das Auto unter einem Baum begraben, gibt es nicht die eine Versicherung, die alles abdeckt. Es gilt: Verschiedene Versicherungen springen bei jeweils anderen Schäden ein.

Wichtig für Hauseigentümer
Für betroffene Haus- und Wohnungsbesitzer ist jetzt eine Wohngebäudeversicherung die wichtigste Versicherung überhaupt. Denn wenn dort ein Sachschaden eintritt, ist die gesamte Immobilie vom Keller bis zum Giebel abgesichert, auch Teile vom Grundstück und Gebäude, wie beispielsweise Zäune, Markisen oder Antennenanlagen gehören dazu. Wird vom Wind auch das Dach abgedeckt, dann gehören auch Schäden durch eindringendes Wasser in Böden und Wände dazu.

Winterstürme in Deutschland

Wichtig für Mieter von Wohnraum
Eine Hausratversicherung sorgt dafür, dass die Schäden innerhalb von Haus und Wohnung abgedeckt sind. Beispielsweise, wenn Mobiliar geschädigt ist. Das dürfte im aktuellen Fall zwar weniger oft vorkommen als Schädigungen von Dach und Fassade. Dennoch könnten beispielsweise auch Gartenmöbel oder Wäscheständer in Mitleidenschaft gezogen worden sein.

Leistungserweiterung für Naturgefahren vornehmen
Werden durch Starkregen oder Überschwemmungen Schäden verursacht, reicht der Standardversicherungsschutz nicht mehr aus. Hier ist bei den meisten Gebäudeversicherungen in der Regel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Elementar- und Naturgefahren notwendig. Eine Elementarschadenversicherung dient als Ergänzung zu einem Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag. Dadurch werden auch Schäden abgedeckt, die etwa durch Überschwemmung, Witterungsniederschläge oder einem Wasserrückstau in der Kanalisation verursacht wurden.

Schäden am eigenen Fahrzeug
Wenn das eigene Fahrzeug durch umherfliegende Gegenstände oder durch Sturm bzw. Hagel beschädigt wird, dann ist dafür eine Voll- oder Teilkaskoversicherung notwendig. Die normale Kfz-Haftpflichtversicherung genügt dafür nicht, da sie nur für Schäden gegenüber Dritten aufkommt. Bei der Voll- oder Teilkaskoversicherung haben die allermeisten Autobesitzer einen Selbstbehalt pro Schadenfall vereinbart, der dann vom Entschädigungsbetrag abgezogen wird.

Wenn Dritte betroffen sind
Bei diesen Extremwetterlagen kommt es auch häufig vor, dass unbeabsichtigt Fremde durch den persönlichen Besitz geschädigt werden. Ist beispielsweise nachweislich ein morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto von Dritten beschädigt, so muss der Baumbesitzer bzw. seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Allerdings stellt sich die Beweislage in einem solchen Fall meist als sehr schwierig dar, wenn der Schaden durch einen Sturm passiert. Denn wenn ein gesunder Baum umgefallen ist, gilt dies als "höhere Gewalt" und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Wichtig bei einem entstandenen Schaden
Bei einem entstandenen Schaden sollten Betroffene möglichst alles genau dokumentieren. Dabei empfiehlt sich Foto- oder Filmmaterial, das der Versicherung dann auch gleich online weiter geleitet werden kann. Ebenfalls erforderlich ist eine genaue Schadenliste, in der auch möglichst gleich der Wert der geschädigten Gegenstände angegeben werden sollte.

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Sonntag, 23. Februar 2020

Wichtige steuerliche Änderungen für Geldanleger zur Anrechenbarkeit von Verlusten

Vom Bundestag und Bundesrat wurden am Dezember 2019 zwei neue steuerliche Regelungen verabschiedet. Mit dem "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen", dass am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt erschien und seit dem 1. Januar 2020 in Teilen sogar schon in Kraft getreten ist. Ab dem 1. Januar 2021 tritt dann der gesamte Gesetzestext in Kraft. Eine Zusammenfassung dieser finden Sie hier.

Kurz zusammengefasst lauten die zwei neuen steuerlichen Regelungen:
  • Totalverluste können nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro pro Kalenderjahr als Verlust gegen gerechnet werden. Der Begriff „Totalverluste“ soll weiter gefasst werden (auch schon, wenn das absehbar ist) – was auch immer das genau heißt. Diese Regelung gilt bereits ab dem 1. Januar 2020.
  • Verluste aus Termingeschäften sind nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar – und das auch nur mit 10.000 Euro pro Kalenderjahr. Der Restverlust kann in die Folgejahre vorgetragen werden. Dieses Gesetz ist ebenfalls bereits verabschiedet, gilt aber erst ab dem 1. Januar 2021.
Steuern und Abgaben in Deutschland

Speziell bei den Termingeschäften gibt es noch diverse Unklarheiten. Die erste Unklarheit: Was genau ist ein Termingeschäft? Nach derzeitig vorherrschender Meinung dürften damit Geschäfte an Terminbörsen (z. B. Eurex), Optionsscheine sowie CFDs gemeint sein. Eher nicht unter diese Regelungen werden wohl Anlagezertifikate fallen. Ein zweiter Punkt: Nach derzeitiger Lesart gilt die Verlustbeschränkung auch unterjährig. Das hätte die paradoxe Folge, dass trotz eines negativen Jahresergebnisses eine Steuerlast anfallen könnte.

Die Folgen wären gravierend:
  • Daytrading mit höheren Beträgen wäre nicht mehr möglich, da es in der Natur der Sache liegt, dass eine Vielzahl von Einzelgeschäften verlustträchtig endet.
  • Die Absicherung von Depots über Puts wäre ab gewissen Größenordnungen nicht mehr sinnvoll.
Diverse Betroffene (Broker, Derivateverbände, Daytrader) laufen Sturm gegen diese Neuregelung, die in nahezu allen Kommentaren als absolut verfassungswidrig angesehen wird. Es bleibt abzuwarten, ob ein geplantes BMF-Schreiben zu dieser Thematik Erleichterungen bringt. Nicht auszuschließen ist zudem, dass der Gesetzgeber die Folgen nicht bis ins letzte Detail bedacht hat und nachbessert.

Der vollständige Gesetzestext kann hier abgerufen beim Bundesfinanzministerium werden.
www.bundesfinanzministerium.de/Mitteilung-grenzueberschreitende-Steuergestaltungen/0-Gesetz.html

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Mittwoch, 29. Januar 2020

Meldung der KV-Beiträge - Neue Vorschriften zur Übermittlung der Beiträge an die Finanzbehörde

Seit vielen Jahren sind private Krankenversicherer gesetzlich verpflichtet, die KV-Beiträge ihrer Kunden an die Finanzbehörde zu melden. Voraussetzung war bisher die individuelle Einwilligung des Versicherungsnehmers. Rückwirkend zum 1. Januar 2019 ändert sich das bisherige Verfahren. Die Krankenversicherer müssen jetzt die Beiträge für alle substitutiv versicherten Kunden melden. Auch wenn keine Einwilligung vorliegt.

Jetzt Pflicht: Meldung der steuerlich begünstigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung an das Finanzamt
Die Beiträge für die Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung und in der Pflegepflichtversicherung sind von der Steuer absetzbar. Dazu übermitteln die Krankenversicherer Daten an die Finanzbehörde. Bisher musste der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung zustimmen. Bisher hatte man die Möglichkeit, diese Einwilligung nicht zu erteilen. Dann durfte der Krankenversicherer die Daten nicht elektronisch an die Finanzbehörde melden. Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2019 eine Pflicht zur Datenübermittlung eingeführt. Die neuen gesetzlichen Vorgaben sind in § 10 und § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Versichertenstruktur in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Was bedeutet das für die Versicherungsnehmer?
In Zukunft sind die Krankenversicherer verpflichtet einmal jährlich die gezahlten und erstatteten Beiträge an die Finanzbehörde zu melden. Um diese Meldung durchführen zu können, benötigen die Versicherer die Steueridentifikationsnummern der in dem Vertrag versicherten Personen. Als Versicherungsnehmer werden Sie nun in Kürze von ihrem Krankenversicherer eine Anforderung erhalten, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist, die Steueridentifikationsnummer schriftlich mitgeteilt werden soll. Sollte man nach Ablauf dieser Frist keine Steueridentifikationsnummer vorgelegt haben, so wird der Krankenversicherer diese nach § 10 Absatz 2a i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und § 22a Absatz 2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern ermitteln. Die Neuregelung gilt zum ersten Mal für die im Jahr 2019 gezahlten und erstatteten Beiträge. Die erste Meldung erfolgt im ersten Quartal 2020. Über die gemeldeten Beiträge für alle in Ihrem Vertrag versicherten Personen erhalten Sie einen Nachweis.

zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU

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