Im Falle eines Erbes sind
direkt Aufwendungen auch steuerlich absetzbar. Man bezeichnet diese Aufwendungen
auch als Nachlassverbindlichkeiten. In diesen Verbindlichkeiten werden im
Normalfall folgende Aufwendungen gezählt:
- die Bestattungskosten
- Kosten für Grabpflege
- die
Testamentseröffnung
Einer der Betroffenen Personen konnte auch die Immobilienbewertung durch
einen Sachverständigen geltend machen. Anhand eines gerichtlichen Urteils ist
dies gesetzlich vertretbar. (Bundesfinanzhof, Az.: II R
37/08)
Immobilienvererbung - ein umstrittener Fall
Bei diesem
Fall handelt es sich um ein Erbe,
welches vom Verstorbenen auf mehrere Personen aufgeteilt werden musste. Die
Erbempfänger waren mit der Hinterlassenschaft des Immobilienbesitzes nicht
zufrieden. Der Streit eskalierte rund um den Wert und die gerechte Aufteilung
der einzelnen Grundstücke. Es musste ein Sachverständiger eingeschaltet werden,
der die verschiedenen Immobilien begutachtete. Jene Kosten, die dafür
entstanden, könnten normalerweise steuerlich berücksichtigt werden. Leider
verweigerte das lokale Finanzamt diese Möglichkeit. Die Begründung des
Finanzamtes lautete wie folgt: "Da die abziehbaren Kosten nur dann zählen
können, wenn diese mit der Erfüllung des Willens in Bezug auf den Erblasser zu
tun haben, gibt es keine Möglichkeit zur steuerlichen Absetzberechtigung." In
diesem Falle liegt die Entscheidung alleinig bei den Erben.
Bundesfinanzhof vertritt andere Meinung
Jene Entscheidung
wurde vom Bundesfinanzhof nicht geteilt. Richter beschlossen, dass
Sachverständigenkosten natürlich von der Steuer absetzbar sein müssen, da die
Einschaltung dieser Expertenmeinung zur Klärung des Sachverhaltes diente, sodass
die Erbaufteilung erfolgen konnte. Aus diesem Grunde können sowohl
Expertise-Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, als auch
Rechtsanwalts- und Notariatskosten. Alle Parteien waren über diese positive
Entscheidung sichtlich erleichtert.
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