Mittwoch, 30. Januar 2019

Banken müssen künftig einmal jährlich informieren

Das Girokonto haben viele Verbraucher noch nie gewechselt. Dies liegt sicher auch an dem mangelndem Wissen darüber, wieviel das eigene Konto über das Jahr betrachtet kostet. Hier sorgt nun eine neue EU-Regelung für mehr Transparenz. Denn die Kontoführungsgebühr war bisher nicht unbedingt transparent: Als Kunde musste man in seinen Kontoauszügen oft mehrere Positionen aus verschiedenen Kontoauszügen zusammen rechnen, um dann eine Gesamtsumme der Kontokosten herauszufinden.

Nun gilt für die Banken eine jährliche Informationspflicht
Seit dem 31. Oktober 2018 müssen nun alle Banken ihre Kunden einmal im Jahr darüber informieren, wie viel ihr Girokonto insgesamt kostet. Diese Gesamtkosten setzen sich aus Zinsen für das Überziehen des Dispokredits, Gebühren für Überweisungen und Daueraufträge oder den eigentlichen Kontoführungsgebühren zusammen. Außerdem muss künftig vor einem Vertragsschluss mittels eines Informationsblattes Auskunft über die zu erwartenden Kosten gegeben werden. Denn bisher sind die Kosten, die Banken für die Kontoführung in Rechnung stellen, kaum vergleichbar. Auch auf den Internetseiten der Banken sind übersichtliche Preisangaben selten. Als Verbraucher muss man sich häufig die Kosten der Kontoführung in seinen Kontoauszügen mühsam zusammensuchen.

Wo die Deutschen ihre Girokonten haben

Mehr Transparenz bringt Übersicht für die Verbraucher
Wenn man in unregelmäßigen Abständen seine Kontoauszüge überprüft, stellt man nur fest, dass zum Monatsende Beträge auf dem Girokonto in Rechnung gestellt werden. Um welche Kosten es jedoch insgesamt geht und ob das Konto im Vergleich mit anderen günstig oder teuer ist, lasse sich so nicht nachvollziehen. Künftig werde sich das ändern und es wird tatsächlich deutlich einfacher, die Konditionen verschiedener Girokonten zu vergleichen. Als Verbraucher kann man dann sehen, dass man beispielsweise 6,45 Euro monatlich für die Kontoführung zahlt, dass jede beleghafte Überweisung 1 Euro kostet und eine Bargeldabhebung am Schalter mit 2 Euro zu Buche schlägt. So kann sich innerhalb eines Jahres - je nach Kontonutzung - ein Betrag von 200 bis 300 Euro aufsummieren.

Wann sollte man über einen Kontowechsel nachdenken?
Wenn man für sein Girokonto mehr als 60 Euro im Jahr an Gebühren zahlt, dann ist es sinnvoll über einen Kontowechsel nachzudenken. Diese Empfehlung gibt die Stiftung Warentest. Als erstes kann bei der eigenen Bank nach einem günstigeren Modell gefragt werden. Wenn kein kein passendes Angebot dabei ist, sollte die Bank gewechselt werden. Bei einem Anbietervergleich ist es wichtig, nicht nur auf die Gebühren der Kontoführung zu achten, sondern auch weitere Kosten, wie Geld abheben oder Überweisen im Blick haben.

Eine Bestandsaufnahme ist wichtig
Vor dem Wechsel sollte man zunächst eine Bestandsaufnahme durchführen und seinen Bedarf ermitteln: Was zahle ich derzeit für welche Leistung und welche Leistungen brauche ich wirklich? Für manche ist eine Filialbank mit persönlicher Beratung geeigneter und für andere eher eine rund um die Uhr erreichbare Direktbank. Prämienangebote oder kurzfristige Vorteile sollten für eine Entscheidungsfindung beim Anbietervergleich nicht ausschlaggebend sein, empfiehlt die Stiftung Warentest.

Nutzen Sie die Kontowechselhilfe
Damit ein Kontowechsel reibungslos funktioniert, kann man die gesetzliche Kontowechselhilfe nutzen. Dabei wird die neue Bank ermächtigt, dass sie bei der alten Bank alle nötigen Daten für den Wechsel anfordern darf. Die Stiftung Warentest empfiehlt für Online-Banking-Kunden den digitalen Kontowechselservice zu nutzen, da dieser besser sei. Als Kunde erhält man dann in jedem Fall eine Liste mit den Buchungen der zurückliegenden 13 Monate und zwar nach Daueraufträgen, Lastschriften und Geldeingängen sortiert. So kann man dann wichtige Zahlungspartner über die neue Kontoverbindung, beispielsweise Arbeitgeber, Vermieter, Stromversorger und Telekommunikationsanbieter informieren. Das alte Konto sollte erst gekündigt werden, wenn alle Zahlungspartner die neue Kontoverbindung bestätigt haben.

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Donnerstag, 24. Januar 2019

Abgeltungssteuer auf Vorabpauschale für Investmentfonds

Seit dem 2. Januar 2019 wird erstmalig eine Regelung aus dem neuen Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) angewendet: Die Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale für Investmentfonds, die auf dem Kundendepotbestand per 31. Dezember 2018 berechnet wurde.

Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Vorabpauschale fällt immer dann an, wenn ein Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen hat und die Kursentwicklung positiv war. Die depotführende Stelle ist dann gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer direkt vom steuerlichen Verrechnungskonto des Kontoinhabers einzuziehen – und zwar immer zum Jahresanfang für das Vorjahr.


Die wesentlichen Punkte zur Vorabpauschale:
  • Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein. Aufgrund der Gesetzesvorgaben werden hauptsächlich thesaurierende Fonds betroffen sein.
  • Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer oder Abgabe. Sie ersetzt eine andere Besteuerung.
  • Die Vorabpauschale wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt.
  • Die depotführenden Stellen verrechnen als lediglich ausführendes Organ die Vorabpauschale bei einem entsprechenden Freistellungsauftrag oder Verlustverrechnungspotential. Ist das nicht vorhanden, wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale vom steuerlichen Verrechnungskonto gebucht. Sie müssen von sich aus nichts unternehmen.
  • Die Höhe der Vorabpauschale hängt von verschiedenen, auch individuellen Faktoren ab. Ein Teil dieser Faktoren wird erst zum Zeitpunkt der Buchung vorliegen. Für eine individuelle Abschätzung, ob und in welcher Höhe Sie von der Vorabpauschale betroffen sind, ist es ggf. empfehlenswert, dass Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung setzen.
Wie wird die Vorabpauschale ermittelt?
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet. Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (z. B. 1.1.2018) den Basisertrag nach der Formel:
  • Basisertrag = 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2018)
  • Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (z. B. in 2018) ab.
    Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
    *HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.
Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:
  1. thesaurierende Fonds
    Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
  2. teilausschüttende Fonds
    Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.
    In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale. Die Ausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.
Kann man den Steuerabzug vermeiden?
Ein in ausreichender Höhe erteilter Freistellungsauftrag kann helfen. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale immer Anfang des Jahres abgezogen wird, sollten Anleger ihren Sparerpauschbetrag rechtzeitig anpassen. Wenn das depotführende Institut das Geld für die Steuer nicht einziehen kann, meldet sie es dem Finanzamt.

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Mittwoch, 16. Januar 2019

Die drei Regeln bei der Kapitalanlage

Wenn man sein Kapital anlegen möchte, hat man dazu viele Möglichkeiten. Es gibt die eher klassischen Formen der verzinsten Geldanlage wie Schatzbriefe, Tagesgeld oder Spareinlagen. Dann besteht die Möglichkeit in strukturierte Finanzprodukte - wie beispielsweise Hedgefonds - oder sich an Unternehmen oder Gütern mittels Aktien oder Fonds zu beteiligen. Eine Form, die sich gerade heute immer größerer Beliebtheit erfreut ist die Investition in Roh- und Sachwerte wie Edelsteine, Gold oder Immobilien.

Persönliche Vorlieben beeinflussen die Produktauswahl
Leider sind nicht immer Qualität, Herkunft und Preiswürdigkeit der Produkte auf den ersten Blick zu erkennen. Auch die Ansprüche der Anleger sind grundverschieden. Sehen die Einen in ihren Kapitalanlagen ein Hobby und probieren auch gern exotische Produkte aus, sind die Anderen zufrieden, wenn sie sich nicht weiter um ihr Kapital kümmern müssen als nötig. Eine sehr beliebte Möglichkeit ist der Erwerb von Wohneigentum, oft zur Eigennutzung. Aber eine Wohnung oder ein Haus ist auch eine Kapitalanlage. Denn man kann Wohneigentum auch zum vermieten erwerben. Auch Immobilienfonds stellen eine Möglichkeit dar, in Wohneigentum zu investieren. Immobilien gelten als langfristig sicherer als reine Finanzanlangen, aber man sollte bedenken, dass auch sie einer gewissen Wertschwankung unterliegen.

Welche Möglichkeiten der Geldanlage nutzen Sie aktuell?

Rendite, Sicherheit, Verfügbarkeit
Für was man sich aber im Endeffekt entscheidet, für alle Anleger gelten drei alte, leider gern verdrängte Grundsätze. Zum ersten sollte man nur in Produkte investieren, die man versteht und die Risiken kalkulieren kann. Zum zweiten sollte man nie übersehen, dass nur durch in Kaufnahme eines größeren Risikos auch hohe Renditen angestrebt werden können. Zum dritten sollten Kapitalanlagen nicht nur aus steuerlichen Aspekten gewählt werden. Die Anlage sollte als allererstes für sich allein einen wirtschaftlichen Sinn ergeben, ehe die steuerlichen Vorteile bedacht werden können. Die drei Grundregeln der Geldanlage kann man auch Rendite, Sicherheit, Verfügbarkeit auf den Punkt bringen. Denn nur Sparer, die bei ihren Anlageentscheidungen sowohl ihre persönliche Einstellung angemessen berücksichtigen als auch die Konflikte zwischen Rendite, Sicherheit und Verfügbarkeit kennen, erzielen systematische Erfolge mit ihren Anlageentscheidungen. Diese wechselseitige Anhängigkeit, die zwischen diesen Zielen besteht, gilt als Grundregeln für die Geldanlage und wird auch als magisches Dreieck bezeichnet.

Beim Anlegen sind drei Dinge wichtig

Eine regelmäßige Kontrolle der Anlagestrategie ist Pflicht
Als Anleger sollte man mindestens einmal im Jahr überprüfen, ob die getätigten Investments die anversierten Ziele erreichen. Ist dies nicht der Fall, sind gegebenenfalls Umschichtungen, bzw. Anpassungen im Portfolio vorzunehmen. Die gleiche Handlungsempfehlung gilt für den Fall, dass sich die Risikoneigung oder der Anlagehorizont grundlegend geändert haben, zum Beispiel durch eine Familiengründung, angestrebten Wohneigentumserwerb oder eine berufliche Neuorientierung.

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Mittwoch, 2. Januar 2019

Mit dem Baukindergeld durch Sondertilgungen noch mehr profitieren

Bei Baufinanzierungsinteressenten mit Familien gibt es an dem am 18. September 2018 eingeführten Baukindergeld ein großes Interesse. Allein im ersten Monat seit Einführung des Baukindergelds haben fast 25.000 Familien über das KfW-Zuschussportal einen Antrag gestellt. Nach die Auswertungen der Interhyp Gruppe bestätigen, dass sich rund jeder fünfte Finanzierungsinteressent bereits im Erstgespräch nach der Förderung erkundigt. Doch wie lässt sich der staatliche Zuschuss am sinnvollsten in eine Finanzierung einbinden? Nachfolgend gibt es Tipps für eine sinnvolle Verwendung.

Niedrigere Zinskosten, geringere Restschuld
Das über die KfW-Bank zu beantragende Baukindergeld kann sich auf eine große Summe belaufen: Bei zwei Kindern kommen über 10 Jahre gerechnet insgesamt 24.000 Euro zusammen. Der Gesamtbetrag lässt sich zwar nicht direkt als Eigenkapital in die Finanzierung einbringen, da die Förderung in jährlichen Beträgen ausgezahlt wird. Nichtsdestotrotz ist es für Förderberechtigte möglich, vom Baukindergeld merklich zu profitieren. Und zwar zum Beispiel dann, wenn die jährlichen Auszahlungen als Sondertilgungen genutzt werden. Das Darlehen wird so schneller abbezahlt, was die Zinskosten verringert. Zugleich ist die Restschuld am Ende der Laufzeit niedriger, was sich wiederum positiv auf eine mögliche Anschlussfinanzierung auswirkt.

Welche Unterstützung für Immobilienerwerber durch Politik wird gewünscht

Eine Beispielrechnung verdeutlicht das SparpotenzialFür einen Baukredit in Höhe von 200.000 Euro mit einer 15-jährigen Sollzinsbindung bei einem effektiven Jahreszins von 1,80 Prozent sowie einer Kreditrate von monatlich 800 Euro und einer jährlichen Anfangstilgung von 3,0 Prozent wären über die Kreditlaufzeit knapp 41.000 Euro an Zinszahlungen zu leisten. Bringt die Familie mit zwei Kindern das Baukindergeld als jährliche Sondertilgung ein, reduziert sie die Zinsbelastungen auf etwa 35.000 Euro – und hat zugleich die Restschuld merklich verringert.

Unterschiedliche Ausstattungen, variierende Kosten
Vor dem Hintergrund lohnt der genaue Blick auf die variierenden Konditionen bei Sondertilgungen. Können zum Beispiel tatsächlich 5 Prozent der Nettodarlehenssumme pro Jahr ohne Zusatzkosten getilgt werden, wie zumeist üblich? Oder ist vielleicht sogar eine 10-prozentige kostenlose außerplanmäßige Tilgung drin, die einige Kreditinstitute anbieten? Und wenn sie dieses tun: Wie viel kostet das? Diese Fragen können mit einem unverbindlichen Konditionsvergleich schnell beantwortet werden.
Da das Baukindergeld jährlich immer am gleichen Tag ausbezahlt wird, kann dies dem Baufinanzierer bei der Mittelverwendung helfen, den Zuschuss für Sondertilgungen einzuplanen und einzusetzen.

Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person, 
  • die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
  • die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind.

EinzugsdatumAntrag stellen
01.01.2018 bis 17.09.2018ab 18.09.2018 bis 31.12.2018
ab 18.09.2018innerhalb von 3 Monaten nach Einzug
(Datum der Melde­bestätigung Ihrer Gemeinde)

Weitere Informationen zu der Beantragung werden auf der Internetseite www.kfw.de/baukindergeld zur Verfügung gestellt.

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