Montag, 12. November 2018

Was ist eine Verbraucherschlichtung?

Wer bei Streitigkeiten Recht hat und wer nicht, dies muss nicht immer ein Gericht entscheiden. Für Verbraucher steht als Alternative die sogenannte Verbraucherschlichtung zur Verfügung. Wenn man sich als Kunde im Streitfall mit einem Unternehmen nicht einigen kann, so schlichtet ein Dritter. Für den Verbraucher ist dieses außergerichtliche Verfahren in der Regel kostenlos.

Schlichterspruch ist für den Kunden eine Empfehlung und nicht bindend
Schlichter stehen immer neutral zwischen den Parteien. Deshalb sollte eine Schlichtung auch nicht mit einer Verbraucherberatung verwechselt werden. Vor der Anrufung des Schlichters muss der Kunde selbst vergeblich versucht haben, eine Einigung herbeizuführen. Wenn der Schlichterspruch vorliegt, kann der Kunde entscheiden, ob er diesen annimmt oder lieber doch noch den Rechtsweg wählt. Die Rolle des neutralen Dritten übernimmt entweder eine branchenspezifische Schlichtungsstelle oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle als Auffanglösung für alle anderen Wirtschaftszweige, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle zur Verfügung steht.

Umfrage Erfolgsaussichten von Mediation

Eine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt es etwa für Banken, Bausparkassen, Energieversorger, Verkehrsbetriebe und Versicherungen. Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist bei der zentralen Stelle im Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl angesiedelt. Eine Liste sämtlicher Schlichtungsstellen kann über das Bundesamt für Justiz und die folgende Internetseite www.bundesjustizamt.de/verbraucherstreitbeilegung eingesehen werden.

Chancen, Möglichkeiten und Grenzen der VerbraucherschlichtungWeder der Verbraucher noch das Unternehmen sind in den Verfahren der Allgemeinen Schlichtungsstelle an den Schlichterspruch gebunden. Allerdings ist dies bei branchenspezifischen Varianten teilweise anders geregelt. Die privaten Banken und die Versicherungen haben sich beispielsweise verpflichtet, Schlichtersprüche bis zu einem Beschwerdegegenstand von 10.000 Euro generell anzuerkennen. Für Unternehmen können Schlichtungen wegen der kurzen Verfahrensdauer von in der Regel höchstens zwei Monaten interessant sein. Auch kann eine möglichen Stärkung der Kundenbeziehungen erreicht werden, da in einer kurzen Zeit für beide Seiten eine Lösungsmöglichkeit gefunden werden kann.

Gesetzlicher HintergrundAm 1. April 2016 ist in Deutschland das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in Kraft getreten. Es gibt einheitliche gesetzliche Pflichten zu den Hinweisen auf die Schlichtung. Demnach müssen alle Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten darüber informieren, inwieweit sie zur Teilnahme an einem Verfahren bereit sind. Auch wenn ein Unternehmen bei Verbraucherschlichtungen auf keinen Fall mitmachen möchte, müssen sie darauf hinweisen. Die entsprechenden Informationen stehen im Impressum der Internetseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Übersicht der bekanntesten etablierten Schlichtungsstellen einzelner Branchen
  • Schlichtungsstelle für Telekommunikation
  • Schlichtungsstelle für Energie
  •  Schlichtungsstelle für Luftverkehr
  •  Schlichtungsstelle für Nahverkehr
  • Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr
  • Schlichtungsstelle für Versicherungen
  • Schlichtungsstelle für Banken
  • Schlichtungsstelle für die Rechtsanwaltschaft
  • Schlichtungsstelle der Ärztekammern
  • Schlichtungsstelle der Handwerkskammer
  • Schiedsstellen des KFZ-Gewerbes
Für den Online-Handel gilt seit dem 9. Januar 2016 die EU-Online-Streitschlichtungsplattform und darauf muss das Unternehmen auf seiner Internetseite im Impressum, bzw. den AGBs informieren.
Die EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung erreichet man über den folgenden Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr

In diesem Zusammenhang sollte deshalb bei der Auswahl einer Rechtsschutzversicherung darauf geachtet werden, dass die Vertragsbedingungen auch die außergerichtlichen Verfahren beinhalten.

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Sonntag, 21. Oktober 2018

Bei Gemeinschafts-Konten auf die Steuerfalle achten

Wenn Paare sich eine Wohnung teilen oder heiraten, fällt meistens auch die Entscheidung für ein gemeinsames Konto. Denn ein Gemeinschaftskonto ist eine angenehme Sache, bei der jeder Kontoinhaber unabhängig vom anderen frei über das gesamte Geld verfügen kann und man auch Kosten sparen kann. In den meisten Fällen wird von Ehegatten und Lebenspartnern das sogenannte Oder-Kontos gewählt. Was jedoch die wenigsten wissen: Ein Oder-Konto kann sich schnell als eine tückische Steuerfalle entpuppen.

Die Steuerfalle heißt Schenkungssteuer
Die Finanzämter haben besonders unverheiratete Paare im Blickfeld. Denn während Eheleute einen wechselseitigen Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro pro Person zur Verfügung haben, fällt bei wilden Ehen bereits ab einem Vermögenszuwachs von 20.000 Euro die Schenkungssteuer an. Das bedeutet beispielsweise, wenn ein Partner 250.000 Euro aus einer Lebensversicherung auf das Gemeinschaftskonto überwiesen bekommt, muss der andere Partner 105.000 Euro als Schenkung versteuern. Bei nicht verheirateten und bei nicht miteinander verwandten Personen beträgt der Steuersatz 30 Prozent, was in der Folge bei diesem Beispiel eine Steuerzahlung von 31.500 Euro an das Finanzamt auslöst. Auch wer ein gut gefülltes Einzelwertpapierdepot in ein Gemeinschaftsdepot umwandelt, wird mit den gleichen steuerlichen Folgen konfrontiert.

Effektive Steuerbelastung von Spitzenverdienern in ausgewählten Ländern weltweit

Bei Gemeinschaftskonten kommt es häufig zu unbeabsichtigten Schenkungen
Bei den Konten von Ehegatten werden alle Einkünfte und Erträge je zur Hälfte dem einzelnen Ehepartner zugerechnet. Dabei ist die Kapitalherkunft unerheblich. Wenn jedoch nur ein Partner als Hauptverdiener auf dieses Gemeinschaftskonto Zahlungen vornimmt, dann unterstellt das Finanzamt eine laufende, unentgeltliche Zuwendung an den Ehepartner und setzt deshalb eine Schenkungsteuer fest.

Vielen Paaren ist dies nicht bewusst, denn die Freibeträge mit 500.000 Euro sind auf Sicht von zehn Jahren sehr hoch. Bei einem Todesfall kann dies jedoch zu deutlich negativen finanzielle Folgen führen. Denn beim Tod eines Ehepartners werden neben dem Erbe (bspw. Immobilien, Wertpapierdepots usw.) auch die halbierten Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto der zurückliegenden zehn Jahre zusammen gerechnet. Bei einem Todesfall kann dies zu einem deutlichen Verbrauch des Freibetrags für das übrige Vermögen führen und so eine unnötige Erbschaftsteuerbelastung auslösen.

Einzelkonten mit gegenseitiger Vollmacht sind sinnvoller
Auch wenn es zusätzliche Gebühren auslöst, so ist es sinnvoller ein Einzelkonto auf einen Ehepartner einzurichten und eine Vollmacht für den anderen zu hinterlegen. An dem Handling des Geldtransfers ändert sich dadurch überhaupt nichts. Allerdings werden die zuvor angesprochenen steuerrechtlichen Risiken vermieden. Als Empfehlung für Partnerschaften kann auf das drei Konten-Modell verwiesen werden: zwei individuelle Einzelkonten mit einer gegenseitiger Vollmacht und ein weiteres Einzelkonto für Gemeinschaftsausgaben. In Bezug auf Wertpapierdepots und deren Abwicklungskonten sollten Sie dies auch beachten. Denn oftmals werden durch ein Familienmitglied die Finanzen beziehungsweise die Depots von Ehepartnern und Kindern verwaltet. Wird hier willkürlich zwischen den Depots hin- und her gebucht, können auch diese Vorgänge unter Umständen als schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen vom Finanzamt interpretiert werden.

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Dienstag, 16. Oktober 2018

Baukindergeld - Anträge können ab dem 18. September gestellt werden

Familien und Alleinerziehende können ab dem 18. September 2018 das Baukindergeld bei der KfW-Bank beantragen. Dies wurde heute durch das Bundesinnenministerium in Berlin mitgeteilt. Das Baukindergeld ist eine Förderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, um Familien mit Kindern bei dem erstmaligen Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum zu unterstützen. Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum für Familien und Alleinerziehende. Die Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt.

Die Baukindergeld-Förderung umfasst folgende wesentliche Punkte:
  • Finanzielle Unterstützung der Eigentumsbildung für Familien und Alleinerziehende in Deutschland mit mindestens einem, im gleichen Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.
  • Zuschusshöhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr für die erstmalige Neuschaffung oder den Ersterwerb von Wohneigentum insbesondere auch im Wohnungsbestand über 10 Jahre (d. h. bei einem Kind insgesamt 12.000 Euro)
  • Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind (d. h. 90.000 Euro bei einem Kind, 105.000 Euro bei 2 Kindern)
  • Baukindergeld wird rückwirkend ab dem 01. Januar 2018 gewährt
  • Baukindergeld wird erst nach Einzug beantragt und einmal im Jahr ausgezahlt
  • Baukindergeld ist u. a. mit den KfW Förderprogrammen zum Energieeffizienten Bauen und Sanieren sowie Programmen der Bundesländer kombinierbar
Einzuhaltende AntragsfristenDer Antrag für das Baukinder­geld wird nicht im Vorfeld gestellt, sondern erst nachdem man eingezogen ist. Wenn zusätzlich andere KfW-Förder­produkte nutzen möchte, muss der Antrag dafür bevor Sie bauen, kaufen oder sanieren gestellt werden.

EinzugsdatumAntrag stellen
01.01.2018 bis 17.09.2018ab 18.09.2018 bis 31.12.2018
ab 18.09.2018

innerhalb von 3 Monaten nach Einzug
(Datum der Melde­bestätigung Ihrer Gemeinde)

Familien und Alleinerziehende können den Antrag online über das KfW-Zuschussportal stellen. Weitere Informationen zu der Beantragung werden auf der Internetseite www.kfw.de/baukindergeld zur Verfügung gestellt.

Mieten klettern in Ballungsräumen

Was ist beim Zweiterwerb von Wohneigentum zu beachten?
Baukindergeld erhalten nur diejenigen, die als Familie erstmalig ein Eigenheim erwerben. Ein Beispiel: Eine Familie, die nach der Geburt des ersten Kindes zunächst eine Eigentumswohnung gekauft hat und später ein Haus erwirbt, hat KEINEN Anspruch auf Baukindergeld. Allerdings: Wer in der Vergangenheit eine Eigen­heim­zulage erhalten hat, kann auch Baukinder­geld erhalten. Voraussetzung dazu ist, dass die mit der Eigen­heim­zulage geförderte Wohn­immobilie inzwischen wieder verkauft wurde.

Ist das Baukindergeld in den Bundesländern gleich hoch?
Die geplanten Regelungen gelten deutschlandweit. Allerdings setzt Bayern noch „eins“ obendrauf: Dort kann das „Baukindergeld plus“ beantragt werden, das pro Kind eine jährliche Förderung von 1.500 Euro (statt 1.200 Euro) vorsieht. Damit kann eine in Bayern ansässige Familie mit zwei Kindern 6.000 Euro zusätzlich erhalten, eine mit drei Kindern 9.000 Euro mehr. Hinzu kommt eine ebenfalls nur für Bayern gültige Eigenheimzulage in Höhe von einmalig 10.000 Euro, die sowohl Familien als auch kinderlosen Paaren und Singles gewährt wird. Die Anträge für diese in Bayern gültige Eigenheimzulage können Förderberechtigte seit dem 1. September 2018 stellen.

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Samstag, 29. September 2018

Baukindergeld - Was bringt die neue Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wurde vor Jahren abgeschafft und mit dem Baukindergeld nimmt die aktuelle Bundesregierung jetzt einen neuen Anlauf, Familien den Weg in die eigenen vier Wände zu ebnen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie dies in der Praxis funktionieren soll?

Mit staatlichem Zuschuss ins EigenheimIn Deutschland wohnen so wenige Menschen in den eigenen vier Wänden wie in kaum einem anderen europäischen Land. Obwohl die Bauzinsen derzeit sehr niedrig sind, bleibt das Kaufen oder Bauen für viele kaum machbar. Deshalb soll das von der Bundesregierung geplante Baukindergeld mehr Familien zum Eigenheim verhelfen. Das Baukindergeld ist jedoch unter Fachleuten umstritten. Der Förderplan der Bundesregierung sieht vor, dass Familien mit einem Jahreseinkommen bis maximal 75.000 Euro den Zuschuss erhalten und pro Kind werden 15.000 Euro hinzugerechnet. Damit kann eine Familie mit einem Kind über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 90.000 Euro verfügen, damit es einen Baukindergeldanspruch hat. Sind zwei Kinder vorhanden sind es 105.000 Euro, bei drei Kindern erhöht sich der Betrag auf 120.000 Euro.

Das Baukindergeld wird über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt und entspricht damit der üblichen Laufzeit eines Baudarlehens. Als Familie erhält man pro Kind im Jahr 1200 Euro, was sich über zehn Jahre zu einem Betrag immerhin 12.000 Euro summiert, den die Eltern für die Finanzierung der Immobilie einrechnen können. Hat man zwei Kinder dann erhöht sich der Zuschuss auf 24.000 Euro und bei drei Kindern auf 36.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Kinder unter 18 Jahren sind und noch zu Hause wohnen. Der Nachweis für die Förderberechtigung erfolgt durch die Vorlage einer Meldebescheinigung nach dem Einzug in die selbst genutzte Immobilie. Die Antragsdauer ist zeitlich befristet und gilt rückwirkend von Januar 2018 bis Ende 2020.

Welche Unterstützung für Immobilienerwerber durch Politik wird gewünscht

Was Familien beachten sollten
Beachten sollte man, dass es keine gute Idee ist, jetzt nur zu bauen oder zu kaufen, weil es die Förderung gibt, denn die Entscheidung für die eigene Immobilie hängt von vielen Faktoren ab. Das Baukindergeld sollte möglichst effektiv verwendet werden, beispielsweise als Sondertilgung. Dies kann so gestaltet werden, dass ein großes und ein kleines Darlehen abgeschlossen wird. Das kleine Darlehen wird dann so berechnet, dass es nach Ablauf der Förderung in zehn Jahren komplett getilgt ist, wodurch dann die Belastung sinkt. Denn wenn das Baukindergeld ausschließlich in ein einziges großes Darlehen fließt, besteht nach zehn Jahren eine hohe Restschuld und gestiegene Zinsen ohne den Zuschuss könnten dann die Raten der Anschlussfinanzierung nach oben treiben. Dies kann dann die Bauherren in eine finanzielle Klemme bringen.

Abgewickelt wird die Baukindergeldförderung über die staatliche KfW-Bank und wie es bei anderen Förderprogrammen üblich ist, wird der Antrag vermutlich über die Finanzierungsbank gestellt werden. Die KfW-Bank hat zumindest für das Baukindergeld bereits eine Informationsseite auf seiner Internetseite eingerichtet und weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit noch keine Anträge gestellt werden können.

Für Käufer und Bauherren mit Baukindergeldanspruch gilt aber trotzdem, dass der Traum von den eigenen vier Wänden nach wie vor nur mit ausreichend Eigenkapital zu verwirklichen ist. Ohne eigenes Geld ist keine solide Baufinanzierung gewährleistet.

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Dienstag, 28. August 2018

Bargeldzahlung - Eine Mehrheit der Deutschen ist für Abschaffung von Cent-Münzen

Bei den Deutschen ist die Bargeldzahlung weiterhin das beliebteste Zahlungsmittel. Allerdings würde eine Mehrheit in Deutschland gerne auf das Kleingeld verzichten. Dies geht aus einer aktuellen Studie hervor, in der deutlich mehr als die Hälfte der Deutschen für die Abschaffung der 1- und 2-Cent-Münzen ist. Wie das Hamburger Marktforschungsinstitut Splendid Research im Februar 2018 mitteilte, sprachen sich in einer Befragung im Januar 2018 fast zwei Drittel für das damit verbundene Auf-und Abrunden des Endbetrags bei Barzahlungen aus.

Kleingeld braucht viel Platz im Geldbeutel
Bei 58 Prozent der Befragten bestand den Angaben zufolge der Wunsch für eine Abschaffung des Kleingelds. Im Jahr 2015 waren es dagegen noch 53 Prozent und 2016 bereits 57 Prozent. Als Hauptgründe für eine Abschaffung waren vor allem der Platzverbrauch in der Geldbörse und die langen Bezahlvorgänge an der Kasse angeführt worden. Die Gegner der Abschaffung befürchten dagegen Preissteigerungen, die durch das wahrscheinlich hauptsächliche Aufrunden entstehen werden.

Bei größeren Anschaffungen wird die Kartenzahlung bevorzugt
Die Deutschen bleiben aber laut der Erhebung weiter Bargeldfans. Denn nur eine Minderheit von 13 Prozent spricht sich für eine komplette Abschaffung des Bargelds aus. Eine Obergrenze für Barzahlungen würde demnach nur von 18 Prozent der Bundesbürger akzeptiert werden. Eine Zunahme der Barzahlungen ist in Deutschland sogar im Lebensmittelbereich zu verzeichnen. Bei teureren Produkten wie Technik, Möbel und Kleidung wird dagegen überwiegend mit der EC-Karte bezahlt. Die Studie ergab zudem, dass nahezu jeder Deutsche im Durchschnitt 67 Euro Bargeld in der Geldbörse hat. Den höchsten Betrag an Scheinen und Münzen führen der Studie zufolge Bürger im Alter von 50 bis 59 Jahren mit sich. Beim mobilen Bezahlen mit dem Smartphone gibt es hierzulande weiterhin keine große Akzeptanz. Der Anteil der Deutschen, welche ihre Rechnungen am liebsten mit dem .Handy begleichen, liegt unter 1 Prozent.

Falschgeld Kampagne

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Samstag, 21. Juli 2018

Neue Regeln für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen

Zum 1. Juli 2018 hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen erhöht. Der Gesetzgeber ist damit gegen das Fachchinesisch vorgegangen, was von vielen Versicherern in den Standmitteilungen verwendet wird. Denn mit den jährlichen Standmitteilungen zu Lebens- und Rentenversicherungen mit einer Überschussbeteiligung soll dem Vertragsinhaber mitgeteilt werden, wie hoch sein angespartes Vermögen ist und wie viel er am Ende der Laufzeit erwarten kann. Verbraucherschützer kritisierten jedoch über Jahre, dass diese Mitteilungen für den Laien nicht verständlich sind und ihren Zweck völlig verfehlen.

Gesetzgeber reagiert 2017 auf diese Kritik mit dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Bisher wurde im Paragraf 155 VVG geregelt, dass bei Versicherungen mit einer Überschussbeteiligung der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten hat. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

In dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der ab dem 1. Juli 2018 gilt, muss der Versicherer auch den Rückkaufswert des Vertrages für den Fall angegeben, dass der Vertragsinhaber seinen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag aktuell kündigen würde. Darauf macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Fachartikel im April 2018 aufmerksam.

den Fachartikel lesen

Inhalt Statusmitteilung Paragraph 155 VVG

Verpflichtende Informationen zu Rückkaufswert, Beitragsfreistellung und garantierte Überschüsse
Die neuen Regeln sehen vor, dass die Versicherer detailliert informieren müssen, welche Überschüsse der Versicherer bereits zum Zeitpunkt der Versendung der Statusmittelung garantieren kann. Bisher war nur eine geschätzte Überschussbeteiligung erforderlich, in der auch die Summe enthalten ist, die von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte abhängt. Weiterhin muss die neue Statusmitteilung nun auch präzise angeben, wie viel ein Vertragsinhaber bei Vertragsablauf erhielte, nachdem er den Vertrag beitragsfrei gestellt hat und keine Beiträge mehr bezahlt. Als weitere Information wird nun auch die Summe ausgewiesen, die im Todesfall vom Versicherer gezahlt wird. Für neu abgeschlossene Verträge ab dem 1. Juli 2018 müssen nun die eingezahlten Beiträge genannt werden. Damit sollen die Verbraucher noch besser einschätzen können, wie viel Geld sie eigentlich in ihren Vertrag einzahlen.

Die neuen Regeln gelten für alle bestehenden Verträge. Darin sind auch Riester-, Rürup- oder Direktversicherungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingeschlossen. Bei privaten Versicherungen kann der Versicherer die Statusmittelung auch per Email versenden, alles andere muss per Brief verschickt werden.

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Samstag, 30. Juni 2018

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen und die steuerrechtliche Anerkennung

Damit Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anerkannt werden können, gilt es bestimmte Dinge zu beachten. Die wichtigste Voraussetzung ist zunächst, dass die Darlehnsverträge zivilrechtlich korrekt geschlossen wurden. Außerdem müssen diese auch wie vereinbart ausgeführt werden. Die Inhalte der Darlehensverträge müssen so sein, wie es auch unter Fremden üblich wäre. Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass der Darlehensvertrag entsprechende Angaben zur Laufzeit und Art der Rückzahlung enthält. Des Weiteren muss eine ausreichende Sicherheit vorhanden sein und die Zinsen müssen zu festen Zeitpunkten entrichtet werden.

Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, welche zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sindDiese Grundsätze gelten ebenso wenn Darlehensverträge zwischen einer Personengesellschaft und Angehöriger der Gesellschafter geschlossen werden, sobald die Gesellschafter mit denen die Vereinbarung geschlossen wurde die Gesellschaft beherrschen. Das Nichtbeachten von zivilrechtlichen Erfordernissen führt nicht zwangsläufig zur steuerlichen Nichtanerkennung der Darlehensverträge von nahen Angehörigen. Es kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass der Darlehnsvertrag nur mit dem Zweck geschlossen wurde eine Steuerersparnis zu erzielen. Die Finanzverwaltungen haben deshalb in der Regel einen besonderen Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen. Es besteht die Notwendigkeit, dass die Einkommens- und Vermögenssphäre eine klare Trennung aufweist. Insbesondere bei Eltern und Kindern ist eine korrekte Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung erforderlich.

Anteil von Steuer- und Sozialabgaben an den Gesamtarbeitskosten

Um eine steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträge unter nahen Angehörigen sicherzustellen, sollten die folgenden Dinge unbedingt beachtet werden:

1) Abschluss eines eindeutigen und klaren Darlehensvertrag mit marktüblichen Konditionen
2) Für die Rückzahlung der Zinsen sowie Tilgung sollte ein Dauerauftrag eingerichtet werden
3) Einrichten der Sicherheiten ggf. durch notarielle Beurkundung
Klarstellung durch BMF-Schreiben vom 29.4.2014, IV C 6 – S 2144/07/10004 

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit dem Urteil vom 22. Oktober 2013 entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, welche nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.

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Bisher wurde im Paragraf 155 VVG geregelt, dass bei Versicherungen mit einer Überschussbeteiligung der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten hat. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

In dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der ab dem 1. Juli 2018 gilt, muss der Versicherer auch den Rückkaufswert des Vertrages für den Fall angegeben, dass der Vertragsinhaber seinen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag aktuell kündigen würde. Darauf macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Fachartikel im April 2018 aufmerksam.

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Die neuen Regeln sehen vor, dass die Versicherer detailliert informieren müssen, welche Überschüsse der Versicherer bereits zum Zeitpunkt der Versendung der Statusmittelung garantieren kann. Bisher war nur eine geschätzte Überschussbeteiligung erforderlich, in der auch die Summe enthalten ist, die von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte abhängt. Weiterhin muss die neue Statusmitteilung nun auch präzise angeben, wie viel ein Vertragsinhaber bei Vertragsablauf erhielte, nachdem er den Vertrag beitragsfrei gestellt hat und keine Beiträge mehr bezahlt. Als weitere Information wird nun auch die Summe ausgewiesen, die im Todesfall vom Versicherer gezahlt wird. Für neu abgeschlossene Verträge ab dem 1. Juli 2018 müssen nun die eingezahlten Beiträge genannt werden. Damit sollen die Verbraucher noch besser einschätzen können, wie viel Geld sie eigentlich in ihren Vertrag einzahlen.

Die neuen Regeln gelten für alle bestehenden Verträge. Darin sind auch Riester-, Rürup- oder Direktversicherungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingeschlossen. Bei privaten Versicherungen kann der Versicherer die Statusmittelung auch per Email versenden, alles andere muss per Brief verschickt werden.

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Widerrufsrecht bei Bauverträgen für private Bauherren durch das neue Bauvertragsrecht

Freitag, 11. Mai 2018

Widerrufsrecht bei Bauverträgen für private Bauherren durch das neue Bauvertragsrecht


Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrecht wird privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht eingeräumt. Das neue Bauvertragsrecht ist nun erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dadurch haben private Bauherren künftig die Möglichkeit, Bauverträge innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen zu können. Bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht.

Ein Überblick:
  • Widerrufsrecht:
    Den Kunden müssen Baufirmen nun in den Verträgen nun ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. In der Vergangenheit war bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag ein solches Recht nicht vorgesehen. Der Bauunternehmer muss den Kunden darüber auch entsprechend belehren. Wenn die Klausel im Vertrag fehlt, dann ist bis zu zwölf Monate nach Vertragsabschluss ein Widerruf möglich.
  • Pflicht zur Baubeschreibung:
    In der Baubeschreibung muss der Bauunternehmer künftig klar erklären, was wie gebaut wird. In der Baubeschreibung müssen unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke zu finden sein.
  • Festlegung der Bauzeit:
    Für Bauherren sind Verzögerungen bei der Bauzeit ein erhebliches Risiko. Wenn sie erst später als geplant einziehen können, entstehen zusätzliche Kosten. Diese können nun an den Bauunternehmer weitergereicht werden. Die Bauunternehmen müssen nämlich nach dem neuen Bauvertragsrecht zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses verbindliche Angaben machen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadenersatz leisten.
  • Abschlagszahlungen:
    Baufirmen dürfen künftig nur maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Die restlichen 10 Prozent werden erst nach der Bauabnahme fällig, womit das Überzahlungsrisiko vermindert wird. Andererseits können nun Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln an der Leistung, für die der Abschlag verlangt wird, nicht mehr komplett verweigert werden. Bei einer Mangelhaftigkeit kann der Bauherr nur noch einen angemessenen Teil der Abschläge einbehalten.
  • Unterlagen:Künftig müssen von den Bauunternehmen für den Bauherren die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften übergeben werden. Dazu zählen beispielsweise Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die neue Regelung schließt eine Gesetzeslücke, denn bisher bestand häufig Uneinigkeit darüber, ob beziehungsweise welche Planungsunterlagen, bautechnischen Nachweise und Unternehmererklärungen dem Bauherren ausgehändigt werden müssen. Die neue Regelung bietet Bauherren die Möglichkeit, die Unterlagen von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.

Risiken und Konfliktsituationen privater Bauherren

Nicht überall gilt das neue Recht
Doch Vorsicht: Die genannten neuen Regelungen gelten nur für die sogenannten Verbraucherbauverträge, bei denen das Bauunternehmen mit der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Kunden beauftragt wird. Bauträgerverträge, bei denen der Käufer in ein und demselben Vertrag das Grundstück erwirbt und den Bauträger mit den Bauarbeiten beauftragt, sind von den Neuerungen nicht betroffen. Auch wenn etwa der Bauherr die Handwerker jeweils einzeln beauftragt, greifen die neuen Spielregeln nicht.

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Montag, 23. April 2018

Bei der Anschlussfinanzierung wird von vielen Kreditnehmern Geld verschenkt


Die Interhyp Gruppe hat mehrere tausend Bundesbürger mit der großen Studie "Anschlussfinanzierung in Deutschland" zu ihrem Wissen und ihren Wünschen befragt, wenn es um die zweite Finanzierungsetappe geht. Es zeigt sich dabei, dass vielen der Befragten nicht bewusst ist, wie einfach man bei einer Anschlussfinanzierung Geld einsparen kann. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig vor dem Auslaufen der Zinsbindung damit zu beschäftigen.

Veränderte Lebensumstände bringen Freiraum für mehr Tilgung
Wie wichtig eine kompetente Beratung vor dem Abschluss einer Anschlussfinanzierung sein kann, zeigen die Antworten auf die Fragen nach der Entwicklung der persönlichen Lebensumstände. Denn: Die überwiegende Mehrheit der Befragten hat zum Zeitpunkt der Anschlussfinanzierung mehr freie Geldmittel für Zins und Tilgung übrig als beim Abschluss der Erstfinanzierung. Drei von vier Umfrageteilnehmern gaben zu Protokoll, dass ihr regelmäßiges Einkommen seit dem ersten Finanzierungsabschluss gestiegen sei. Jeder Dritte hat aufgrund gesunkener Ausgaben nach dem Auszug der Kinder oder der Beendigung anderer Finanzierungsvorhaben geringere laufende Kosten. Daraus lässt sich schließen, dass in vielen Fällen bei der Anschlussfinanzierung eine höhere Monatsrate eingeplant werden kann.

Anschlussfinanzierung bietet bessere finanzielle Möglichkeiten als

Aufwand für Bankwechsel wird oft überschätzt
Die Studie zeigt außerdem: Trotz des hohen Einsparpotenzials scheuen viele Finanzierungsnehmer bei der Anschlussfinanzierung zunächst vor einem Wechsel der Bank zurück. Fast 30 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass mit der Umschuldung ein hoher zeitlicher Aufwand verbunden ist, mehr als die Hälfte rechnet dabei mit Kosten in Höhe von mindestens 500 bis 1.000 Euro. Doch die Realität zeichnet ein anderes Bild: Nur etwa jeder zehnte Anschlussfinanzierer berichtet von einem hohen Zeitaufwand. Hier geben vier von fünf Teilnehmern an, dass die meiste Arbeit bei der Umschuldung von der neuen Bank erledigt wurde. Ebenfalls positiv überrascht zeigten sich die Wechselwilligen von der Höhe der Kosten, die in mehr als jedem zweiten Fall nur wenige hundert Euro ausmachten.

Zu wenig Wissen, zu wenig Eigeninitiative
Insgesamt zeigen sich Kreditnehmer eher verunsichert, wenn es um die Anschlussfinanzierung geht. Von denen, die sich derzeit in einer Erstfinanzierung befinden, schätzt nur einer von acht Teilnehmern sein Wissen über die Anschlussfinanzierung als „sehr gut“ ein. Die allermeisten haben nur einen unzureichenden bis durchschnittlichen Wissensstand. Da wundert es wenig, dass das Thema gerne auf die lange Bank geschoben wird. Über ein Drittel der Umfrageteilnehmer hat sich entweder überhaupt nicht oder weniger als sechs Monate vor dem Auslaufen der Zinsbindung mit ihrer Anschlussfinanzierung beschäftigt. Ein Viertel der Befragten informierten sich sechs bis 12 Monate vor dem Ende der Zinsbindung, gut ein Zehntel ein bis eineinhalb Jahre vor dem Ablauf.

Anschlussfinanzierer schieben die Anschlussfinanzierung auf die lange Bank

Als Anschlussfinanzierer selbst aktiv werden
Die Studie belegt, dass eine fundierte fachliche Beratung bei der Anschlussfinanzierung für den Baufinanzierer enorme Vorteile bringen kann. Es können Vorurteile ausräumt werden und Einsparpotenziale realisiert werden, in dem auch das gesamte Finanzierungskonzept auf den Prüfstand gestellt wird.

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Montag, 19. März 2018

Wichtige Änderungen beim KfW-Förderprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren

Zum 17. April 2018 ändert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) seine Bedingungen vom Förderprogramm 151, 152 und 153 „Energieeffizient Bauen und Sanieren". Dies bedeutet für Privatpersonen, die Wohneigentum energieeffizient sanieren wollen, eine spürbare Einschränkung der bisherigen Vertragsmodalitäten. Deshalb sollten Privatpersonen mit einem konkretem Bauvorhaben zügig handeln, denn alle Anträge, die bis zum 16. April 2018 gestellt werden, können noch von den alten Vertragsmodalitäten profitieren.

Die folgenden drei Kreditmodelle ändern sich für den privaten Wohnungsbau:
  • Für die Sanierung eines Hauses zum KfW-Effizienzhaus (KfW-Kredit 151):
    Gefördert werden Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs von selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden mit Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 1. Februar 2002.
  • Für die Sanierung eines Hauses mittels einzelner energetischer Maßnahmen (KfW-Kredit 152):
    Auch wenn Hausbesitzer keine Effizienzhaus-Standards anstreben, fördert die KfW diverse Einzelmaßnahmen wie etwa die Wärmedämmung von Wänden, die Erneuerung von Fenstern oder den Einbau einer Lüftungsanlage.
  • Für den energieeffizienten Bau oder Kauf eines KfW-Einfamilienhauses (KfW-Kredit 153):
    Gefördert wird die Errichtung oder der Ersterwerb von Wohngebäuden gemäß energetischem Standard eines KfW-Effizienzhauses oder Passivhauses. Dabei gilt: je effizienter das Gebäude, desto höher die Förderung.

Bisher war bei allen drei Modellen eine außerplanmäßige Tilgung jederzeit kostenfrei möglich. Weiterhin konnte der bewilligte Darlehensbetrag bis zu zwölf Monate kostenfrei abgerufen werden und der Zinssatz konnte auf eine Laufzeit von 20 Jahren festgeschrieben werden.

Um für ein Bauvorhaben die alten KFW-Kredit-Bedingungen zu nutzen, muss zügig gehandelt werden, denn ab dem 17. April 2018 treten strengere Regeln in Kraft.
Dies bedeutet:
  • Es sind grundsätzlich keine kostenfreien Sondertilgungen mehr möglich. Bei einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens wird zukünftig ein Vorfälligkeitsentgelt fällig und Teiltilgungen werden ganz ausgeschlossen.
  • Die kostenfreie Bereitstellungszeit wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt.
  • Die bisher mögliche 20-jährige Zinsbindung entfällt.
Mit den KfW-Förderprogrammen werden Privatpersonen und Unternehmen bei der Finanzierung der eigenen vier Wände vom Staat unterstützt. Außerdem bietet die KfW-Bank einen besonders günstigen Kredit für die Wärmedämmung, den altersgerechten Umbau, Sanierungs- oder weitere Maßnahmen an. Die KfW-Bank verfügt über kein eigenes Filialnetz. Deshalb wird ein Fördermittelantrag immer über eine Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbank oder eine Geschäftsbank eingereicht. Im Falle einer Finanzierung übernimmt die jeweilige Bank die Prüfung des Kreditnehmers, beurteilt seine Pläne und entscheidet schließlich darüber, ob das Vorhaben finanziert und ein Antrag bei der KfW-Bank gestellt wird. Nach der Kreditbewilligung durch die KfW-Bank werden dann vom jeweiligen Finanzierungspartner die KfW-Mittel an den Kunden weitergeleitet.
Weitere Informationen zur KfW-Bank und deren Fördermöglichkeiten gibt es auf der Internet www.kfw.de.

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Montag, 12. März 2018

Was ist die Steuer-ID?

Die steuerliche Identifikationsnummer (abgekürzt: IdNr) bekommt jeder Steuerbürger in Deutschland amtlich zugeteilt und dient der eindeutigen Kennzeichnung von Steuerpflichtigen im Einkommensteuerrecht. Die IdNr wird umgangssprachlich auch Steuer-ID genannt, ist bundeseinheitlich, besteht aus insgesamt elf Ziffern und hat eine lebenslange Gültigkeit. Neugeborene Kinder bekommen die Nummer automatisch zugeteilt, da auch sie in Ausnahmefällen bereits Steuerschuldner sein können, beispielsweise als Erbe hoher Kapitalvermögen. Auch für Freistellungsaufträge bei Banken und für die Beantragung des Kindergeldes wird die Steuer-ID benötigt.

Lebenslang gültige Nummer für die Einkommensteuer
Die 11-ziffrige Nummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn nach dem Zufallsprinzip vergeben und teilt sie jeder neu gemeldeten Person automatisch mit. Die Steuer-ID bleibt das ganze Leben lang gültig, auch nach einem Umzug oder einer Eheschließung. Sie wird langfristig die altbekannte Steuernummer auf dem Einkommensteuerbescheid ersetzen, da sich diese bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Finanzamtsbezirk ändert. Mit der Einführung der Steuer-ID im Jahr 2008 wird von der Bundesregierung das Ziel verfolgt, dass bestehende Besteuerungsverfahren kostensparend zu modernisieren und bürgerfreundlicher zu gestalten. Ein Beispiel dafür ist die vorausgefüllte elektronische Steuererklärung. Für diesen Service wird von der Finanzverwaltung eine eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen voraus gesetzt. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die Daten nicht versehentlich einer falschen Person mit demselben oder einem ähnlichen Namen zugeordnet werden. Außerdem soll die Steuer-ID Steuerhinterziehungen erschweren. Bisher sei eine Auswertung steuererheblicher Informationen in vielen Fällen unterblieben, weil die vorhandenen Informationen nicht zugeordnet werden konnten.

Anteil von Steuer- und Sozialabgaben an den Gesamtarbeitskosten

Welche Daten werden gespeichert und wer kann darauf zugreifen?
Welche Daten das Bundeszentralamt für Steuern über eine Person speichern darf, wird in der Abgabenordnung geregelt. Diese sind der Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, eventuelle Übermittlungssperren sowie der Sterbetag. Hinzu kommen Daten, die das Amt für die Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber benötigt. Aus Datenschutzgründen dürfen die Daten, die mit der Steueridentifikationsnummer verknüpft sind, nur von den Finanzbehörden verwendet werden. Anderen Stellen, wie zum Beispiel Renten- und Krankenversicherungsträgern, wird nur die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt. Auf weitere Daten haben diese Stellen keinen Zugriff. Die während des Lebens gesammelten Daten werden erst 20 Jahre nach dem eigenen Tod gelöscht.

Die Steuer-ID ist verloren gegangen
Wenn jemand seine Steuer-ID verlegt oder verloren hat, kann man sich vom BZSt auf schriftlichen Antrag eine neue mitteilen lassen. Auf der Internetseite des BZSt gibt es dazu eine entsprechende Seite. Folgen Sie dazu diesem Link. Auch wenn man den ursprünglichen Brief der Steueridentifikationsnummer-Mitteilung nicht mehr hat, so findet man die Nummer auch auf dem letzten Steuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung.

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Montag, 5. März 2018

Crowdfunding - Risiko bis hin zum Totalverlust

Das Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) verspricht als eine neue Geldanlageidee hohe Renditen. Hierbei kann man mit kleinen Geldbeträgen über das Internet in Unternehmensprojekte investieren und es werden bis zu 9 Prozent und mehr als jährliche Rendite versprochen. Dies klingt in der derzeitigen Niedrigzinsphase sehr verlockend, allerdings unterliegt diese Anlageform einem beachtlichem Risiko. Die Stiftung Warentest hat im August 2017 22 Crowdfunding-Plattformen untersucht - „mit teils ernüchterndem Ergebnis".

Bei Crowdfunding von den Projekten selbst ein Bild machen
Schon ab 10, 100 oder 500 Euro besteht für Kapitalanleger die Möglichkeit, sich an einzelnen Schwarmprojekten zu beteiligen. Die Tester haben Plattformen überprüft, welche Anlageprojekte aus den Bereichen Immobilienfinanzierung, Start-ups und mittelständische Unternehmen und erneuerbare Energien anbieten. Im Bereich der Immobilienfinanzierung wird eine Rendite von bis zu 7 Prozent im Jahr in Aussicht gestellt, bei Start-ups und mittelständischen Unternehmen besteht die Aussicht auf bis zu 8,5 Prozent im Jahr und bei erneuerbaren Energien werden bis zu 9 Prozent jährlich angeboten. „Das ist im derzeitigen Niedrigzins-Umfeld sehr verlockend, doch die Risiken sind groß", ist das Urteil der Stiftung Warentest. Die Plattformen vermitteln zwischen den Kapitalanlegern und den Kapitalsuchenden. Die die potenziellen Geldgeber werden aber nicht bei der Frage beraten, ob ein Angebot zu ihnen passt. Interessenten sollten sich deshalb selbst mit den Projekten auseinandersetzen und ein Bild von den Erfolgsaussichten machen, ist der Tipp von den Testern.

Crowdfunding in Deutschland leicht Rückläufig

Keine Mitspracherechte und lange Kapitalbindung
Laut dem Test-Bericht beteiligen sich die Geldgeber an den Unternehmen oder Projekten ohne eigene Mitspracherechte und bei häufig jahrelanger Kapitalbindung. Das Geld werde in der Regel gegen Zinsen verliehen und ist meist nur nachrangig abgesichert. Das bedeutet, dass in einem Insolvenzfall die Schwarmfinanzierer mit ihren Forderungen "erst dann an die Reihe kommen, wenn alle vorrangigen Gläubiger befriedigt sind", so die Tester im Finanztest (Heft 9/2017). Da der Crowdfunding-Markt in Deutschland noch sehr jung ist, gibt es nur eine geringe Anzahl abgeschlossener Projekte. Es fehlen deshalb belastbare Ergebnisse für eine umfassende Beurteilung. Erkennen kann man, dass es speziell für das Crowd-Segment Immobilien bislang gute Ergebnisse mit teils sogar höheren Renditen als erwartet gebe. Jedoch kann bei unerfahrenen Projektentwicklern, ungünstigen Lagen der Immobilien oder geringer Vermietungsquote die Rendite aber auch niedriger ausfallen. Vergessen sollte man auch nicht, dass es derzeit durch die niedrigen Finanzierungszinsen einen Immobilienboom gibt und der nächste Crash kommt bestimmt. Als „chancenreicher, aber auch deutlich riskanter" bewerten die Tester Investments in Start-ups. Die Rendite hänge davon ab, wie sich das Unternehmen am Markt etabliere. „Im schlimmsten Fall kann auch ein Totalverlust eintreten", warnt Finanztest.

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Montag, 26. Februar 2018

Was ist ein Abrufkredit?


Wenn das eigene Geld zum Leben nicht ausreicht, greifen Verbraucher meist zu Dispokrediten für das vorübergehende Überziehen des Kontos und zu Ratenkrediten für größere gewünschte Anschaffungen. Eine weit weniger verbreitete Möglichkeit der Finanzierung sind sogenannte Abrufkredite. Die Funktionsweise ist wie bei einem Dispokredit, nur dass sie nicht an ein Girokonto gebunden sind. Eine andere Bezeichnung für den Abrufkredit ist auch Rahmenkredit.

Kreditrahmen wird flexibel genutzt
Der Abrufkredit ermöglicht eine kurzfristiges Darlehensaufnahme in flexibler Höhe und zu variablen Zinsen. Der Abrufkredit wird nicht von allen Geldinstituten angeboten. Als erstes eröffnet man als Verbraucher ein Kreditkonto bei einer Bank mit einem Kreditrahmen in festgelegter Höhe. Anschließend kann man je nach Bedarf den gesamten Darlehensbetrag sofort abrufen oder nur einen Teilbetrag. Der abgerufene Darlehensbetrag fließt dann auf ein entsprechendes Referenzkonto, beispielsweise das eigene Girokonto. Das Referenzkonto muss nicht bei der kreditgebenden Bank sein, sondern kann auch bei einer anderen Bank geführt werden kann. Wenn man akut keinen Darlehensbedarf hat, kann der eingeräumte Kreditrahmen vom Abrufkredit auch unangetastet bleiben.

Kredit und Schulden

Flexibilität auch bei der Rückzahlung
Als Kreditnehmer bekommt man viel Spielraum beim Zurückzahlen seines aufgenommenen Darlehens. Es wird lediglich eine monatliche Mindestrückzahlung, von beispielsweise 1 oder 2 Prozent der Darlehenssumme von den meisten Anbietern verlangt. Neben der monatlichen Ratenzahlungen können in der Regel auch Sondertilgungen in einer beliebigen Höhe oder auch eine vollständige Ablösung des Kredits auf einen Schlag vorgenommen werden. Die Laufzeit der Abrufkredite ist grundsätzlich unbegrenzt. Dies gilt vorbehaltlich einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank oder des Kunden. Deshalb ist es möglich, den Kreditrahmen immer wieder aufs Neue auszuschöpfen, sobald der bisherige Darlehensbetrag zurückgezahlt wurde.

Zinsen werden nur für die abgerufene Darlehenshöhe fällig
Bei den Abrufkrediten ist im Unterschied zum Ratenkredit der Zinssatz variabel. Dieser ist meist an die Entwicklung eines Referenzzinses gekoppelt, beispielsweise den Leitzins der EZB. Der Zinssatz ist bei Abrufkrediten meist günstiger als bei Dispokrediten. Gegenüber Ratenkrediten, die eine Tilgung in festen Raten vorschreiben, ist der Zinssatz jedoch oft teurer. Die Zinsen sind bei einem Abrufkredit immer nur für die tatsächlich abgeschöpfte Darlehenssumme zu zahlen. Beachten sollte man, dass Kreditnehmern mit einem Abrufkredit eine Überschuldung drohen kann. Dies kann eintreten, wenn der Abrufkredit beispielsweise wegen eines steigenden Zinssatzes oder nicht vorhergesehener Ereignisse wie Arbeitslosigkeit nicht zurückgezahlt werden kann. Wenn die Bank den Abrufkredit dann kündigt, muss man sich eine unter Umständen teure Anschlussfinanzierung suchen.

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Donnerstag, 15. Februar 2018

Legal Entity Identifier (LEI) – Pflicht zur Identifizierung beim Wertpapierhandel

Ab dem 3.Januar 2018 sind Unternehmen und Stiftungen ohne einen gültigen LEI-Code an den Finanzmärkten handlungsunfähig. Denn ohne einen gültigen LEI-Code kann kein Wertpapierhandel mehr durchgeführt werden. Diese Auflage ergibt sich aus den in der Neufassung der Richtlinie 2014/65/EG über Märkte für Finanzinstrumente der Europäischen Union (MiFID II) neu geregelten Meldepflichten von depotführenden Banken, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie anderen Finanzdienstleistern und ist eine Reaktion auf die Finanzkrise von 2007/2008.

Was ist der LEI (Legal Entity Identifier)
Die Abkürzung LEI steht für Legal Entity Identifier. Dahinter verbirgt sich ein 20-stelliger Code, der für jeden Teilnehmer am Finanzmarkt weltweit exakt einmal vergeben wird. Die Identifizierung durch den LEI-Code dient Aufsichtsbehörden zur Ermittlung von potentiellen systemischen Risiken. Der LEI ist als Reaktion auf die Weltfinanzkrise auf Empfehlung des Financial Stability Board (FSB) eingeführt worden. Bisher galt die LEI-Pflicht nur für einen sehr eingeschränkten Verpflichtetenkreis. Dies ändert sich nun ab 2018.


Wer braucht einen LEI-Code?
Alle juristischen Personen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten durchführen, benötigen ab dem 3.Januar 2018 einen 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Dies gilt für Großbanken genauso wie für exportorientierte Mittelständler, rechtsfähige Stiftungen, Trusts und kleine Firmen, die sich beispielsweise gegen Währungsrisiken absichern möchten. Betroffen sind in Deutschland viele Unternehmen, darunter auch Kommunen und Sparkassen. Zusammengefasst betrifft dies:
  • Juristische Personen im Sinne des BGB (z.B. AGs, GmbHs, UGs, SEs, privatrechtliche Stiftungen)
  • Personengesellschaften (z.B. OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs) (von Banken wird teilweise auch ein LEI für GbRs und eKs verlangt)
  • Körperschaften
  • Anstalten
  • Stiftungen öffentlichen Rechts
Was ist die Rechtsgrundlage?
Gem. Art. 26 Abs.1 der MiFIR (MiFIR = die zur MiFID II passende EU-Verordnung – ab dem 03.01.2018 unmittelbar wirksam und deshalb zwingend zu beachten) trifft Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen (i.d.R. die Depotbanken), eine umfassende Meldepflicht bezüglich dieser Geschäfte. Unter anderem müssen auch Angaben zum Kunden gemacht werden, in dessen Namen das Geschäft getätigt wurde. Abs. 6 dieses Artikels bestimmt, dass zur Identifizierung von juristischen Personen der LEI zu verwenden ist.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?
Ab 03.01.2018 werden ohne einen LEI keine Transaktionen mehr durchgeführt. Die Depotbank wird das Geschäft des Kunden bei Nichtvorliegen eines LEI-Codes nicht mehr zur Ausführung bringen. Es ist unklar wie kurzfristig dann ein LEI-Code beschafft werden kann.

Woher bekommt man einen LEI-Code?
Alle betreffenden Depotinhaber benötigen nur einen einzigen LEI-Code, egal wie viele Depotstellen genutzt werden. Stellen Sie sich diesen Code wie die USt.-ID oder eine Personalausweisnummer vor. Den weltweit erforderlichen LEI-Code erhält man nur bei einer dafür zertifizierten Vergabestelle. Die Vergabe ist kostenpflichtig.

LEI-Vergabestellen in Deutschland sind beispielsweise:
Was kostet ein LEI-Code?
Die einmalige Vergabe kostet beispielsweise derzeit 49,00 EUR zzgl. USt. bei EQS LEI Manager. Da der LEI-Code jährlich aktualisiert werden muss, fällt hierfür eine zusätzliche Gebühr i.H.v. 69,00 EUR/Jahr zzgl. USt. an. Andere Vergabestellen liegen bei den Kosten für die Beantragung eines LEI-Codes bei ca. 100,00 EUR und für die Verlängerung bei ca. 80,00 EUR.

Der LEI-Code ist da – was nun?
Den LEI-Code (inkl. Ausstellungsdatum) übermittelt der Berater oder man als Kunde selbst formlos an die depotführende/n Stelle/n. Ein LEI-Codes hat die Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der LEI-Code zwar nicht, er erhält allerdings den Status OVERDUE.

Welche Produkte fallen in die Rubrik "meldepflichtige Geschäfte"?
Leider gibt es hierauf noch keine einheitliche Antwort der Depotstellen. In der Regel wird für das klassische Investmentfondgeschäft über die KVG kein LEI-Code benötigt – Stand jetzt. Für den Handel eines ETFs wiederum schon. Aktien, Zertifikate, Anleihen, Optionen & Co. unterliegen der absoluten LEI-Pflicht. Möchte man also einen ETF oder eine Aktie o.ä. kaufen/verkaufen, so ist dies ab 3.Januar 2018 nur noch mit einem gültigen LEI-Code möglich.

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Donnerstag, 8. Februar 2018

Versteckte Kosten beim Girokonto und worauf man achten sollte


Spätestens seitdem die Europäische Zentralbank in den vergangenen Jahren die Strafzinsen für die Banken eingeführt hat, führen viele Banken und Sparkassen derzeit wieder Gebühren für Girokonten ein. Dies beginnt bei Kontoführungsgebühren, geht weiter für Gebühren für Bargeldabhebungen oder auch für beleghafte Überweisungen. Dennoch sind viele Kosten oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Im folgenden Beitrag gibt es wichtige Hinweise, wie Sie Kostenfallen erkennen können.

Woran sind die Kostenfallen zu erkennen
Dabei greifen viele Banken teilweise tief in die Trickkiste: Sie locken Kunden beispielsweise mit günstigen Konditionen und erheben dann Gebühren für Leistungen, die eigentlich selbstverständlich sind und bisher kostenlos angeboten wurden. Für Lastschriften, Daueraufträge, Abhebungen, Kreditkarten oder EC-Karten – all das soll auf einmal Geld kosten. Versteckte Gebühren verbergen sich oft im Kleingedruckten.


Quelle der Grafik: smava

Hier ein kleiner Überblick über mögliche Gebührenfallen:
    • Kontoführungsgebühren: Immer mehr Geldinstitute erheben Gebühren für ihr Girokonto. Statt wie bisher null Euro, werden nun monatliche Grundgebühren fällig.
    • Bearbeitungsgebühren: Viele Banken werben zwar mit kostenlosen Girokonten, erheben aber sogenannte Bearbeitungsgebühren. So kann der Gang zum Kontoauszugsdrucker oder zum Bankschalter bis zu 1,50 Euro kosten oder jede Überweisung per Beleg bis zu zehn Euro. Und selbst für die Nutzung des Online-Bankings können pro Klick Gebühren anfallen.
    • Überhöhte Dispozinsen: Auch hier empfiehlt sich ein Blick in Kleingedruckte der Bank. Sobald man sein Konto überzieht, kann es sehr teuer werden.
    • Kosten für Karten: Gern werden Gebühren für die Bereitstellung von EC- oder Kreditkarten berechnet, auch wenn das Girokonto zunächst als kostenlos angeboten wird. Hier hilft häufig auch nur ein Blick ins Kleingedruckte. Außerdem sollten Sie sich im Vorfeld erkundigen, ob die Kostenbefreiung befristet ist.
Als eines der wichtigsten Kriterien sollte die kostenlose Bargeldabhebung an möglichst vielen Geldautomaten sein. Bei einer eingeschränkten Auswahl kann sonst der regelmäßige Gang zum Geldautomaten unverhältnismäßig teuer werden.

So finden Sie das perfekte Girokonto
Ein kostenloses Girokonto ohne versteckte Kostenfallen findet man am besten, indem man die verschiedenen Anbieter miteinander genau vergleicht. Dabei gilt es zwischen den Leistungen der Bank und den eigenen Wünschen und Bedürfnissen abzuwägen. Lesen Sie unbedingt das Preis- und Leistungsverzeichnis und informieren sich, bei welchen Vorgängen Kosten entstehen können. Am einfachsten geht dies mit einem Online-Vergleichsrechner.

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So einfach funktioniert der Kontowechsel
Früher war ein Kontowechsel mit relativ großem Aufwand verbunden. Heute ist viel einfacher, denn seit einer gesetzlichen Änderung seit September 2016, wird die Umstellung der Konten für den Kunden von den Banken übernommen. Das Ganze muss innerhalb von zwölf Arbeitstagen erledigt sein. So wird es nicht nur schneller und unbürokratischer für den Kunden, es ist auch wesentlich einfacher, denn das aufwendige Durchsuchen aller Unterlagen oder Kontoauszüge ist nicht mehr notwendig. Die Banken übernehmen die früher so lästige Umstellung der Konten und informieren alle Geschäftspartner (Energie- und Gasversorger, Telefongesellschaften, Versicherungen, Krankenkassen etc.) über die neue Bankverbindung und richten die jeweiligen Daueraufträge oder Lastschriftverfahren ein.

Dazu fordert die neue Bank bei der alten eine Auflistung aller Transaktionen der letzten 13 Monate an. Die bisherige Bank ist verpflichtet, die notwendigen Informationen so schnell wie möglich bereit zu stellen. Zudem haften die Banken für eventuelle Pannen bei der Umstellung. Das wurde im sogenannten Zahlungskontengesetz festgelegt, das im September 2016 in Kraft getreten ist. Die Bankkunden sollten mit diesem Gesetz die Möglichkeit erhalten, schneller ihre Bank zu wechseln und finanziell mobiler zu sein. Bisher war zwar eine Wechselbereitschaft vorhanden, vor der jedoch viele Kunden wegen den bürokratischen Hürden in der Praxis einen Wechsel scheuten.

Das sollten Wechselwillige bei der Wahl der Bank beachten
Bei der bankseitigen Unterstützung zum Kontowechsel gibt es jedoch Unterschiede. Einige Banken bieten lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Prozess zum Kontowechsel an. Dieser kann für den wechselwilligen Kunden auch Nachteile mit sich bringen. So entsteht für den Kontoinhaber eine große Papierflut, da er laut Gesetz eine Durchschrift der Informationsschreiben an alle Zahlungspartner erhalten muss. Zusätzlich werden hierbei auch Zahlungspartner über die neue Bankverbindung informiert, die diese Nachricht gar nicht erhalten sollen, wie beispielsweise Discounter oder bereits gekündigte Telefonanbieter. Dieser Kontowechselprozess muss in maximal zwölf Geschäftstagen abgewickelt sein.

Einfacher geht es mit digitalen Kontowechselservices
Neben dem gesetzlichen Standard gibt es auch eine bequemere und ebenfalls kostenlose Unterstützung beim Kontowechsel: Den digitalen Kontowechselservices. Der Kontowechsel erfolgt hierbei online in wenigen Minuten, inklusive automatischer Ermittlung der Zahlungspartner und der sicheren und verschlüsselten Übertragung der Kontodaten. Sie haben die Möglichkeit einfach per Mausklick auswählen, wem Sie Ihre neue Bankverbindung mitteilen wollen und wem nicht.

Welches das für Sie günstigste Girokonto ist, können Sie mit unserem Girokonto-Vergleichsrechner individuell nach Ihren Nutzungsbedürfnissen schnell herausfinden.
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Dienstag, 30. Januar 2018

Winterzeit ist Einbruchzeit

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist Deutschland im Jahr 2016 leicht zurückgegangen. Es wurden 140.000 Fälle registriert und damit ist die Anzahl im Vergleich zum Vorjahr um 20.000 Fälle gefallen. Dennoch ist dies immer noch eine sehr hohe Anzahl. Speziell in den dunklen Jahreszeiten haben Einbrüche in Deutschland Hochkonjunktur. Die Zahl der Haus- und Wohnungseinbrüche nimmt im Schnitt um rund 40 Prozent von Oktober bis März zu, was aus den Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor geht.

Nach der Zeitumstellung geht es los
Aufgrund der frühzeitig eintretenden Dunkelheit, ist es für Einbrecher recht schnell und einfach möglich, zu erkennen, ob jemand zu Hause ist oder nicht. Jeder Haushalt kann praktisch von einem Einbruch betroffen werden, ungeachtet der Tatsache, ob sich darin wertvolles Eigentum befindet oder nicht. Die folgende Grafik zeigt anhand von Daten des statischen Bundesamts, in welchen Städten und Gemeinden bestimmte Delikte am häufigsten vorkommen.



So können Sie sich selbst und Ihre Nachbarn schützen
In Deutschland sind höchstens fünf bis zehn Prozent der Wohnungen „fachmännisch gesichert“. Doch auch mit einfachen Maßnahmen und richtigem Verhalten kann man den Schutz erhöhen, bzw. die Einbrecher abschrecken.
  • Sorgen Sie immer - auch in Abwesenheit – für eine gute Beleuchtung Ihrer Wohnung. So wirkt Ihr Heim bewohnt.
  • Sorgen Sie weiterhin für gute Einsehbarkeit und für eine Außenbeleuchtung Ihres Hauses.
  • Verschließen Sie beim Verlassen der Wohnung alle Fenster und Türen. Lassen Sie kein Fenster auf Kipp stehen.
  • Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Nachbarn. Versuchen Sie innerhalb der Nachbarschaft auf Ihre Wohnungen und Häuser zu achten.
  • Seien Sie misstrauisch bei Ihnen unbekannten Personen und Fahrzeugen im Umfeld Ihres Heimes. So z.B. bei an der Haustür bettelnden Erwachsenen und Kindern, häufig wollen diese nur ausspähen, ob jemand zu Hause ist.
  • Wenn Sie etwas Verdächtiges bemerken, versuchen Sie Personen- oder  Fahrzeugbeschreibungen und das Kennzeichen möglichst genau zu notieren. Anschließend verständigen Sie sofort über den Notruf 110 die Polizei.
Einbruchschutzkampagne K-EINBRUCH der Polizei
Umfassende Informationen rund um das Thema liefert die Einbruchschutzkampagne der Polizei „K-Einbruch“ – unter anderem auf der Internetseite  http://www.k-einbruch.de.  Hier gibt es Verhaltenstipps sowie Ratschläge der Polizei zu geeigneter Sicherungstechnik, alles unter dem Menüpunkt  „Sichern Sie Ihr Zuhause“. Besucher der Seite können sich durch ein „interaktives Haus“ klicken und sich Stellen im Haus oder der Wohnung anzeigen lassen, die besonders gesichert werden sollten.

Maßnahmen zum Einbruchschutz werden gefördert!
Wussten Sie schon, dass Maßnahmen zum Einbruchschutz durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert werden? Umfassende Informationen zu den Möglichkeiten der staatlichen Förderung von Einbruchschutz finden Sie hier: www.k-einbruch.de/foerderung. Es gilt eine Sensibilität für das Thema Sicherung des Eigenheims zu schaffen, aus der die Bereitschaft zur Investition in geprüfte und zertifizierte einbruchhemmende Sicherheitstechnik resultiert. Eine Übersicht über die kostenlosen Broschüren und Faltblätter finden Sie unter http://www.polizei-beratung.de/medienangebot/diebstahleinbruch.html.

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Riester-Rente – Das ändert sich zum Januar 2018

Freitag, 26. Januar 2018

Riester-Rente - Das ändert sich zum Januar 2018

Zum Jahreswechsel 2018 gibt es für Riester-Renten-Sparer und Riester-Renten-Interessenten fünf Neuerungen. So wird die Grundzulage steigen und bei kleinen Renten wird die Abfindung angepasst. Nachfolgend finden Sie die Details zu den einzelnen Änderungen.

1. Neuerung - Die Grundzulage steigt
Ab dem 1. Januar 2018 wird die staatliche Förderung bei der Riester-Rente erhöht. Vom Bundesfinanzministerium (BMF) wurde mitteilt, dass die Grundzulage von 154,00 auf 175,00 Euro pro Jahr erhöht wird. Bei der Kinderzulage gibt es keine Änderung. Hier gelten die bisherigen Förderungen, wonach es für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, zusätzlich 300,00 Euro und für davor geborene Kinder 185,00 Euro pro Jahr und Kind gezahlt werden. Laut einer Berechnung des BMF kämen für einen Förderberechtigten mit zwei Kindern 15.000,00 Euro an Zulagen zusammen. Vorausgesetzt wurde, dass über 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt wurde und das der Förderberechtigte mindestens 4 Prozent der Einkünfte, maximal 2.100,00 Euro, pro Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlt hat. Die erhaltenden Zulagen wurden hierbei mit angerechnet.

Welche Altersvorsorgeformen sind bekannt

2. Neuerung - Abfindung von Kleinstrenten
Auch bei der Abfindung von Kleinstrenten gibt eine neue Regelung. Bisher besteht die Möglichkeit, wenn der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering ist, dass der Anbieter das Recht hat, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden.

Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr ihrer Auszahlung voll zu versteuern. Ab 2018 ändert sich dies nun und es gibt für Riester-Renten-Sparer hierbei eine Ermäßigungen, denn es muss die „Fünftelregelung“ angewendet werden. Die Auszahlung wird zwar voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus.
Damit soll verhindert werden, dass der Steuersatz durch eine Einmalzahlung in dem Auszahlungsjahr über die Steuerprogression stärker steigt als bei Verteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre. Zudem müssen neue Riester-Produkte ab 2018 das Wahlrecht enthalten, dass Riester-Renten-Sparer wählen können, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Der Vorteil diese Regelung besteht darin, dass dann beispielsweise erreicht wird, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs ausgezahlt wird. Üblicherweise hat man dann geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist dadurch geringer, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt.

3. Neuerung - Freibetrag für die Grundsicherungsleistungen
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es künftig einen Freibetrag von monatlich 100 Euro. Dies bedeutet, dass Riester-Renten künftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet werden. Wenn die Riester-Rente höher als 100,00 Euro ist, dann ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Dadurch können bis zu 202,00 Euro ohne Anrechnung zusammenkommen.

In einer Beispielrechnung des BMF, wird ein Rentner mit einer monatlichen Riester-Rente von 160,00 Euro als Grundlage gewählt. Diese Einkünfte reichen aber nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Deshalb beantragt er die Grundsicherung. Seine Riester-Rente muss dabei als Einkommen angerechnet werden. Und hier greift nun der neue Freibetrag:
Bei seiner Riester-Rente sind 100,00 Euro anrechnungsfrei, sowie 30 Prozent der übersteigenden 60,00 Euro, was 18,00 Euro entspricht. Dadurch sind dann insgesamt 118,00 Euro anrechnungsfrei und es werden nur 42,00 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt.

Die 118,00 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen beziehungsweise seinen anderen Einkünften.

Anzahl der abgeschlossenen Riester-Verträge

4. Neuerung - Wegfall der Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es die Möglichkeit, dass die Beiträge auch durch eine Riester-Zulage gefördert werden können. Dies kann vor allem für Sparer mit Kindern vorteilhaft sein, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Bisher waren diese Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Dadurch kam es zu einer „Doppelverbeitragung“. Denn sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch dies ändert sich zum Jahreswechsel 2018. Hier gilt nun, dass Leistungen aus dem „betrieblichen Riestervertrag“ in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.

5. Neuerung - Verfahrensverbesserungen bei Beamten und anderen Staatsbediensteten
Für riesternde Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit & Co. gilt, dass sie einwilligen müssen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. In der Vergangenheit musste dies bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres passieren. Ab dem Jahr 2019 brauchen Beamte & Co. diese Einwilligung nun grundsätzlich nur noch im Beitragsjahr erteilen. Wenn sich herausstellt, dass dies vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. So sollen Fehler früher aufgedeckt werden.

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